| Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |
Abstract
Im Dezember 2015 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Bankkundendaten basierend auf einem Gruppenersuchen an die Niederlande geliefert – und damit zum ersten Mal nicht an die USA. Diese Gruppenanfrage erreicht eine neue Dimension und dürfte den Weg für weitere Ersuchen ebnen. Zugleich bietet sich die Gelegenheit, etwas vertiefter über dieses neuartige Amtshilfeinstrument nachzudenken.
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Der Beitrag befasst sich mit der Problematik des Verhältnisses zwischen zwei überwiegenden und widersprüchlichen Interessen – ärztliche Schweigepflicht und die Suche nach der Wahrheit während den Strafuntersuchungen. Dabei wurde der Kontext auf die Zeugenaussage vor Gericht und die verschiedenen Normen von Ausnahmen und Aussageverweigerungsrechte insbesondere bezüglich der Geheimnisträger, beschränkt. (sts)
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Seit Januar dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter gewissen Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht vereinbaren. Dafür wurden neu die Art. 73a und 73b in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) eingeführt. Mit diesen neuen Bestimmungen wird es für Arbeitgeber möglich sein, für gewisse Arbeitnehmende die Arbeitszeit gar nicht mehr oder nur noch stark vereinfacht zu dokumentieren. Dieser Beitrag sowie der in der gleichen Ausgabe von Jusletter publizierte Beitrag von Andreas Martens beschäftigen sich insbesondere mit den Massnahmen für den Gesundheitsschutz und der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten, welche die Sozialpartner zwingend in einem Gesamtarbeitsvertrag nach Art. 73a ArGV1 vorsehen müssen.
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Neu gelten die Art. 73a und 73b in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), womit die Möglichkeit besteht, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Gemäss Art. 328 OR sowie dem Arbeitsgesetz hat der Arbeitgeber die Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle notwendigen Massnahmen zu treffen. Mit dazu gehören Regularien zum Schutz der Mitarbeitenden vor überlangen Arbeitszeiten. Der Beitrag beschäftigt sich aus arbeitswissenschaftlicher Sicht mit den Aspekten der Arbeitszeitautonomie und den besonderen Massnahmen für den Gesundheitsschutz.
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Der «Guhl» zum Obligationenrecht ist nach wie vor ein Standardwerk für den Juristen, auch wenn heute das Gesellschafts- und Handelsrecht in einem separaten Werk ausgegliedert ist. Dieser separate Band von Jean Nicolas Druey, Eva Druey Just und Lukas Glanzmann bildet Gegenstand der Buchbesprechung.
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EGMR – Die Pflicht für Gefängnisinsassen, auch nach dem Pensionsalter zu arbeiten, verstösst nicht gegen das in der Menschenrechtskonvention verankerte Verbot von Zwangsarbeit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen. (Urteil 10109/14)
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BGer – Im Kanton Basel-Landschaft erlassen von der Staatsanwaltschaft beauftragte Mitarbeiter Übertretungsstrafbefehle. Das ist nach übergeordnetem Recht zwar möglich. In Baselland fehlt jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. (Urteil 6B_845/2015)
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BGer – Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme für einen Italiener, der sein wenige Monate altes Baby körperlich misshandelte. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Berner Obergerichts vom März 2015 bestätigt. (Urteil 6B_930/2015)
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BVGer – Der ehemalige CEO der Vermögensverwalterin Helvetia Wealth hat gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unerlaubt Gelder von Anlegern entgegen genommen und die Verwendung des bewilligungspflichtigen Begriffs Bank für die Aktiengesellschaft zugelassen. (Urteil B-3659/2015)
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BVGer – Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) muss nochmals ein Gesuch der Mountain Wilderness Schweiz um Einsicht in Dokumente prüfen, die im Zusammenhang mit Helikopterflügen der Air Zermatt stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ablehnende Verfügung des BAZL aufgehoben. (Urteil A-4186/2015)
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BStGer – Der 26 Jahre alte Schweizer, der im April 2015 mutmasslich in das syrisch-irakische Kriegsgebiet zu reisen versuchte, erhält seine Reisedokumente weiterhin nicht zurück. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des Mannes gegen die Weiterführung dieser Massnahme abgewiesen. (Urteil BH.2015.10)
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