Liebe Leserinnen und Leser
Die Bestimmungen des Art. 333 OR zum Betriebsübergang greifen nicht nur in ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien ein – sie führen einen Parteiwechsel herbei: Überträgt ein Arbeitgeber seinen Betrieb auf einen Erwerber, so ordnet Art. 333 Abs. 1 OR den Übergang der gesamten vom Übergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten vom alten auf den neuen Arbeitgeber an. Was geschieht aber, wenn anstatt zweier drei Parteien beteiligt sind, wie es z.B. in Fällen des «Outsourcings» der Fall sein kann? Markus Winkler betrachtet verschiedene betriebswirtschaftliche Organisationsmodelle im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 333 OR. Das Bundesgericht hat sich dafür entschieden, die Bestimmung angesichts ihrer Entwicklungsgeschichte europarechtskonform auszulegen. In der Schlussfolgerung muss sie daher wie die unionsrechtlichen Bestimmungen auch auf Dreiecksverhältnisse Anwendung finden.
Ist es zulässig, dass ich als TeilnehmerIn eines Online-Gewinnspiels zunächst den Newsletter eines Unternehmens abonnieren muss, um überhaupt teilnehmen zu können? Fabian Steuri und Ivan Dunjic unterziehen die Koppelung zwischen Gewinnspiel und Newsletter einer lauterkeitsrechtlichen Analyse. Sie halten fest, dass die Verpflichtung zum Abonnieren eines Newsletters als Teilnahmebedingung für ein Gewinnspiel nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG fällt und somit grundsätzlich keine unlautere Handlung darstellt. Hervorzuheben ist aber, dass in der Schweiz diesbezüglich noch keine Gerichtspraxis besteht.
Die Vormerkung des Mietvertrags im Grundbuch bringt nicht nur zusätzliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Mietvertrag, sondern auch dingliche Konsequenzen mit sich (siehe dazu auch Roland Pfäffli / Mascha Santschi Kallay, Die Wirkung des im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrags, in: Jusletter 3. November 2014). Boris Grell interessiert sich insbesondere dafür, was bei der Einräumung einer grundpfandgesicherten Fremdfinanzierung zu beachten ist und gibt vier praxisrelevante Empfehlungen ab. U.a. rät er der finanzierenden Bank von Beginn an, um einen vollständigen und aktuellen Grundbuchauszug zu bitten, um nachträgliche Überraschungen zu vermeiden.
Schliesslich setzt Michel Mooser sich mit dem Art. 64 (Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung) des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) auseinander. Er gibt einen Überblick zu ausgewählten Spezialfällen, beispielsweise wenn eine Baute oder ein Objekt des Naturschutzes auf einem Grundstück erhalten werden soll oder trotz öffentlicher Ausschreibung kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |