Liebe Leserinnen und Leser
Sind es wirklich schon über 130 Ausgaben von Jusletter, die ich mitgestalten und betreuen durfte? Nun ja, die heutige Ausgabe ist für mich eine ganz besondere, denn es ist das letzte Mal, dass Jusletter unter meiner Federführung erscheint. Ich bin keine Anhängerin von langen Abschiedsworten, trotzdem möchte ich mir aber an dieser Stelle – zugegebenermassen ein wenig wehmütig – all die spannenden, herausfordernden und kurzweiligen Montage in Erinnerung rufen, welche ich mit Jusletter erleben durfte. Wohlverstanden, es sind nicht «nur» die Jusletter-Publikationen und Montage, sondern auch der fortwährend kreative und bereichernde Austausch mit Autoren, Redaktoren und Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, die ganzen Vorbereitungen unter der Woche, das elektrisierende Kribbeln jeden Montag vor und die Befriedigung und Freude nach einer erfolgreichen Jusletter-Publikation. All dies wäre in dieser Form aber nicht möglich ohne unser Weblaw-Team, bei welchem ich mich für die absolut tolle, geistreiche und kollegiale Zusammenarbeit und Unterstützung herzlich bedanke! Ich möchte mich zukünftig der Juristerei wieder vertiefter widmen und werde ab dem 1. Mai 2017 das Bundesamt für Energie bei der Revision des StromVG unterstützen. Das Weblaw-Team wird ab Mai ebenfalls qualifizierte Unterstützung erhalten, vorübergehend können Sie sich gerne an Simone Kaiser, Verlagsleiterin Editions Weblaw wenden. Zudem erreichen Sie immer jemanden aus dem Jusletter-Redaktionsteam über die E-Mail-Adresse jusletter@weblaw.ch.
Abschliessend möchte ich nur noch sagen: «Thank God it‘s Monday!»
Zum Inhalt der heutigen Jusletter-Ausgabe:
Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob in der Schweiz nicht jedes Kind mit Behinderung – zumindest im schulpflichtigen Alter – einen Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich hat, damit seine Chancen gewahrt bleiben. Sandra Hotz und Christine Kuhn nehmen vor diesem Hintergrund die nachteilsausgleichenden Massnahmen unter die Lupe: Welche sind aus medizinischer und pädagogischer Sicht sinnvoll? Auf welche besteht ein rechtlicher Anspruch? Sie legen aus rechtlicher und lernpsychologischer Sicht dar, warum explizite Gesetzesgrundlagen in den kantonalen Schulrechten für eine Nachteilsausgleichsvereinbarung entstehen, die den Nachteilsausgleich definieren.
Leiterin Jusletter |