Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

In Teil 2 ihres Beitrags setzen Matthias Moelleney und Fritz Dolder die Studie der multiplen Regressionsanalyse zur Beurteilung von betrieblichen Lohnsystemen fort. Mit Blick auf den Gender Wage Gap, den geschlechterspezifischen Lohnunterschied, zeigen sie Unsicherheitsfaktoren der Analysemethode auf und gehen im Folgenden auf ihre praktischen Schwierigkeiten auf Betriebsebene ein. Die Autoren schliessen ihre Untersuchung mit einer Reihe von Empfehlungen für eine effiziente und rechtssichere Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Lohnanalyse. (Teil 1 des Beitrags: Fritz Dolder / Matthias Moelleney, Betriebliche Lohnanalyse mit Hilfe der multiplen Regression – Teil 1, in: Jusletter 22. Mai 2017).  

Wird im internationalen Warenhandel ein «externer» Frachtführer beigezogen, ist der Transportvertrag zwar vom Kaufvertrag rechtlich unabhängig, bildet aber faktisch ein Hilfsgeschäft des Kaufvertrages. Thomas Koller beleuchtet die frachtrechtlichen und die kaufrechtlichen Rügemodalitäten, die neben gewissen Ähnlichkeiten auch Unterschiede aufweisen, etwa bei den Rügefristen. Er kommt zum Schluss, dass der Vertrag im grenzüberschreitenden Warenhandel und die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendigen Frachtverträge genau aufeinander abgestimmt werden sollten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Christa Hofmann beschreibt aus Sicht des nationalen Verbandes der  Anbieter von «Information and Communication Technology» (ICT), wie die geänderten Bestimmungen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF und Ausführungsbestimmungen) das open WLAN-Angebot in der Schweiz erschweren könnten. 

Die Finanzkrise, die vor zehn Jahren ihren Anfang nahm, erwies sich auch als Regulierungskrise. Die «Too big to fail»-Vorlage wird zum Gesetz erhoben und löst zahlreiche Vorschriften aus. Harald Bärtschi beleuchtet im Podcast zum Finanzmarktrecht die Grundzüge der Schweizer Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften sowie deren Neuerungen. Die Unterlegung von Risiken mit Eigenmitteln, eine Mindestliquidität mit hochwertigen Aktiva für Stressszenarien und bald auch die Einführung einer nicht risikobasierten Höchstverschuldungsquote für sämtliche Banken sind einige Schlagworte. Die Banken beklagen sich über den Regulierungsdruck, während einzelne Experten noch strengere Vorgaben fordern.

Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

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