Liebe Leserinnen und Leser
Die Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen führt zu einer Veränderung der Geschäftsbeziehungen. So bewegen sich die Kontakte zwischen den Parteien weg von einem punktuellen Austausch und hin zu einer fortgesetzten Interaktion. Diese Dauerhaftigkeit der Leistungsverhältnisse wird durch die Vernetzung von Gegenständen über das Internet of Things unterstützt. Die rechtliche Erfassung dieser Entwicklungen ist jedoch mit Herausforderungen verbunden. Im September 2019 haben deshalb rund 40 Expertinnen und Experten an einem Roundtable der Universität Bern die Einordnung des Internet of Things in unsere Rechtsordnung diskutiert. Die folgenden Beiträge teilen die wesentlichen Ergebnisse des Anlasses mit einem breiteren Kreis. Sie fokussieren dabei auf die Themen Vertragsrecht, Datenschutz- und Fernmelderecht und beschreiben die rechtlichen Strukturen verschiedener Anwendungsfälle.
Andràs Gurovits stellt aus einer Praxissicht dar, wie Verträge im Industrial Internet of Things aufzubauen sind. Er erläutert dabei die mit einer IoT-Lösung verbundenen rechtlichen Risiken und skizziert den möglichen Aufbau eines IoT-Vertrages. Dabei erklärt er, dass sich der Vertrag aus verschiedenen Elementen zusammensetzt. Typischerweise liegen neben den allgemeinen Vertragsbestimmungen besondere Regeln für den Kauf oder die Miete von Maschinen sowie zum Bezug von IoT-Services vor. Der eigentliche Vertragsschluss wird über die einzelnen Purchase Orders getätigt, mit welchen der Kunde bestimmte Produkte oder Dienstleistungen bestellt.
Cornelia Stengel untersucht, wie die Finanzierung von Objekten im Rahmen von Dienstleistungspaketen rechtlich abgebildet werden kann. Sie kommt zum Ergebnis, dass die Parteien Innominatverträge abschliessen, die sich nur beschränkt unter das geltende Recht subsumieren lassen. Als problematisch bezeichnet sie insbesondere Bestimmungen des Miet- und Konsumkreditrechts.
Die Nutzung von Computerprogrammen im Internet of Things ist ein Thema, das zunehmend Fragen aufwirft. Gianni Fröhlich-Bleuler geht den urheberrechtlichen Aspekten dieser Problematik nach und prüft, ob der Anwender ein Computerprogramm ohne das Einverständnis des Programmherstellers im Internet of Things nutzen darf. Er kommt dabei zum Schluss, dass die Nutzungsbeschränkung eines Computerprogramms im Internet of Things keine eigenständige Nutzungsart ist. Der Anwender ist daher berechtigt, das Programm zu nutzen, sofern er nichts anderes mit dem Programmhersteller vereinbart hat.
Mit der Interaktion zwischen Geräten und Personen im Internet of Things werden Sach- und Personendaten erhoben, bearbeitet und ausgewertet. Roland Mathys stellt die Frage, wie dem Datenschutz aus Sicht verschiedener Akteure beim Internet der Dinge nachgekommen werden kann. Sein Beitrag verschafft einen Überblick über die zentralen Akteure und deren datenschutzrechtliche Rollen im IoT und zeigt die praktischen datenschutzrechtlichen Herausforderungen in diesem Anwendungsfeld auf.
In seinem Beitrag befasst sich Luca Dal Molin mit dem fernmelderechtlichen Rahmen für Anwendungen des Internet of Things. Er beantwortet dabei die Frage, ob IoT-Anbieter Fernmeldedienstanbieter sind und untersucht, was dies für sie bedeutet. Weiter thematisiert er die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Mitwirkung von IoT-Anbietern.
Ebenfalls dem Fernmelde- und Datenschutzrecht widmen sich Floriane Zollinger-Löw und Anna Kuhn in ihrer Analyse der fernmelde- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines IoT-Angebots basierend auf der LoRaWAN Technologie. Die Autorinnen fokussieren dabei auf einen praktischen Fall, nämlich auf die Einführung von LoRaWAN bei zwei Schweizer Hochschulen. Sie zeigen auf, dass die Einführung eines Service LoRaWAN aus datenschutz- und fernmelderechtlicher Sicht zulässig ist, wenn die Hochschulen entsprechende Vorkehrungen treffen. Insbesondere kommen sie zum Ergebnis, dass die Hochschulen als Betreiberinnen der Gateways fernmelderechtlich lediglich passiven Pflichten unterstellt sind.
Rolf H. Weber geht in seinem Beitrag der Frage nach, wie der Zugang zu maschinengenerierten Daten rechtlich zu erfassen ist. Er weist darauf hin, dass der Zugang zu Daten in der digitalisierten Datenwelt an Bedeutung gewonnen hat, da die faktische Datenherrschaft betroffene Personen und Unternehmen am Zugang zu wichtigen Informationen hindern kann. Gleichzeitig gibt er zu bedenken, dass die Einführung von Datenzugangsrechten nicht zu schwer nachvollziehbaren Veränderungen der Güterzuordnungen führen darf.
Martin Eggel prüft in seiner sachenrechtlichen Auslegeordnung zum Internet of Things, ob das Sachenrecht eine Hilfestellung für die rechtliche Erfassung des Internet of Things bieten kann. Der Autor gelangt einerseits zum Ergebnis, dass das Sachenrecht die Zuweisung von Sachverhalten, die digitalen Daten zugrunde liegen, kaum unterstützen kann. Für die Frage nach der Wertzuordnung von Inhalten und Inhaltsnutzungen seien vielmehr das Immaterialgüter- oder Persönlichkeitsrecht heranzuziehen. Andererseits regt er eine vertiefte Auseinandersetzung mit der künftigen Bedeutung des Eigentums an.
Mirjam Eggen unternimmt den Versuch, Verträge im Bereich der Servitization sowie mit digitalen Inhalten rechtlich zu qualifizieren. Sie vertritt die Auffassung, dass die Rechte und Pflichten der Parteien bei Intermediate oder Advanced Services sowie bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen durch das geltende Recht nur unvollständig festgehalten werden. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit kann gemäss der Autorin nur mit einem gesetzgeberischen Tätigwerden zuverlässig behoben werden.
Ich danke den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Roundtable zum Internet of Things und insbesondere den Autorinnen und Autoren der vorliegenden Beiträge für ihre Impulse und den offenen Dialog vor, während und nach der Veranstaltung. Ebenfalls danke ich der Weblaw AG für die Möglichkeit, die Artikel in dieser Schwerpunktausgabe zu veröffentlichen und damit die begonnenen Gedanken fortzuführen und zu teilen.
Prof. Dr. Mirjam Eggen
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Bern
Redaktorin Digital Law
Abstract
Veränderungen des Nutzungsverhaltens und der Ansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten, die Digitalisierung sowie der Einsatz neuer Technologien führen zu neuen Geschäftsmodellen. Bei deren praktischen Umsetzung, insbesondere auch bei der Beurteilung und Ausgestaltung der neuartigen Verträge, ergeben sich zahlreiche Herausforderungen. Die Autorin zeigt diese an einem Beispiel aus dem Bereich Mobilität auf.
Abstract
Im «Internet of Things» interagieren vernetzte EDV-Systeme ohne das Zutun von Nutzern. Darf der Anwender ein Computerprogramm ohne das Einverständnis des Programmherstellers im Internet of Things nutzen? Der folgende Beitrag geht dieser Frage aus einer urheberrechtlichen Perspektive nach.
Abstract
Das Internet der Dinge eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur Interaktion zwischen Geräten und Sensoren und deren Betreibern sowie Nutzern. Neben Sachdaten werden hierbei meist auch Personendaten erhoben, bearbeitet und ausgewertet. Damit stellt sich die Frage, wie dem Datenschutz beim Internet der Dinge aus der Sicht verschiedener Akteure nachgekommen werden kann. Dieser Beitrag versucht im Sinne eines Überblicks, die wichtigsten Akteure und deren datenschutzrechtliche Rollen im Internet der Dinge darzustellen und die praktischen datenschutzrechtlichen Herausforderungen in diesem Anwendungsfeld aufzuzeigen.
Abstract
Das «Internet der Dinge» vernetzt Geräte untereinander, sodass diese miteinander kommunizieren können. Wo mittels funk- oder leitungsgebundener Technologie kommuniziert wird, stellen sich fernmelderechtliche Fragen. Sind IoT-Anbieter Fernmeldedienstanbieter und wenn ja, was bedeutet das für sie? Sind sie verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs mitzuwirken? Der Autor stellt im vorliegenden Beitrag den fernmelderechtlichen Rahmen für das «Internet der Dinge» dar und analysiert die wesentlichen Auswirkungen auf IoT-Anbieter.
Abstract
Der vorliegende Beitrag untersucht die datenschutz- und fernmelderechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Einführung eines Internet of Things-Angebots basierend auf der LoRaWAN Technologie bei zwei Schweizer Hochschulen. Die Autorinnen kommen zum Schluss, dass der Einführung eines Service LoRaWAN aus datenschutz- und fernmelderechtlicher Sicht nichts Grundsätzliches entgegensteht, soweit beim Betrieb des Service LoRaWAN gewisse Vorkehrungen getroffen und wo nötig die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden.
Abstract
Angesichts des Bedeutungszuwachses der Daten in der digitalisierten Welt wird der Zugang zu Daten für davon betroffene Personen immer bedeutender, insbesondere wenn der kontrollierende Dritte die Daten nicht freiwillig offenlegt. Gesteigert trifft dies bei maschinengenerierten Daten zu. Die Schweiz kennt bisher kaum sektorspezifische Zugangsregulierungen und das kartellrechtliche Instrumentarium ist in der Praxis wenig wirksam. Eine genauere Analyse des Handlungsbedarfes und eine regulatorische Intervention bei Feststellung von Lücken erweisen sich deshalb als notwendig.
Abstract
Der folgende Text befasst sich mit der Frage, wie weit sachenrechtliche Normen einen Beitrag zu leisten imstande sind betreffend die rechtliche Einordnung des «Internet of Things» oder wie weit dazu doch Bestimmungen anderer Teilgebiete massgeblich sind. Mit der damit verbundenen Offenlegung der Grenzen des Sachenrechts lässt sich – in entgegengesetzter Richtung – letztlich auch zeigen, wo sachenrechtliches Neuland zu betreten sein wird.
Abstract
Die Digitalisierung von Dienstleistungen und Produkten führen zu einer andauernden Interaktion zwischen Anbietern und Kunden. Die Anbieter können auch nach der Übergabe eines Gegenstandes auf diesen zugreifen und eine Verbesserung der Gerätefunktionen erreichen oder den Kunden bei der Bedienung des Geräts unterstützen. Diese Entwicklungen widerspiegeln sich in den Verträgen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen abgeschlossen werden. Der klassische Kaufvertrag wird durch andere Vertragsformen ergänzt oder sogar abgelöst. Der Beitrag untersucht zum einen, wie sich die Entwicklungen rund um die servitization vertragsrechtlich auswirken und befasst sich zum anderen mit der Frage, wie der Erwerb von digitalen Inhalten vertragsrechtlich zu erfassen ist.
Abstract
Gemäss einer von Swisscom in Auftrag gegebenen Studie vom Mai 2019 betrug im Jahre 2018 das Investitionsvolumen in der Schweiz in Lösungen des Industrial Internet of Things (IoT) nicht weniger als CHF 951 Millionen. Die wirtschaftliche Bedeutung von IoT-Lösungen ist somit bereits heute enorm. IoT-Lösungen stellen aber nicht nur einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar, sondern sie stellen auf Grund ihrer Komplexität auch hohe Anforderungen an die vertragliche Ausgestaltung der entsprechenden Projekte. In diesem Beitrag soll ein mögliches Vertragsmodell vorgestellt werden, das für im Hinblick auf die Beschaffung bzw. Lieferung von IoT-Lösungen verwendet werden kann.
Abstract
BGer – Die Abweisung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage der Swissair in Nachlassliquidation gegen 14 ehemalige Führungspersonen der SAirGroup ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich in den Hauptpunkten ab. (Urteil 4A_268/2018)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Erwin Sperisen gegen seine Verurteilung durch die Strafkammer des Kantonsgerichts Genf in den wesentlichen Punkten ab. Der Schuldspruch gegen den Betroffenen wegen Gehilfenschaft zu sieben Morden und die dafür verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren sind nicht zu beanstanden. (Urteil 6B_865/2018)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht erachtet die bleibende Gehörschädigung eines Mannes, die durch einen an einem Fussballspiel gezündeten Feuerwerkskörper verursacht wurde, nicht als Unfall. Die Versicherungsgesellschaft Swica muss damit nicht zahlen. Das Bundesstrafgericht hatte den Hörschaden im Verfahren gegen den Petardenwerfer als schwere Körperverletzung eingeordnet. (Urteil 8C_545/2019)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Minderjährigen abgewiesen, der mutmasslich mit der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) sympathisiert. Der junge Mann ist seit Ende Juni 2019 in Untersuchungshaft und wehrte sich gegen die rückwirkende Erhebung seiner Handydaten. (Urteil 1B_487/2019)
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2019 Änderungen der Eigenmittelverordnung verabschiedet. Die Verordnung vereinfacht ab dem 1. Januar 2020 die Anforderungen für bestimmte kleine Banken und Wertpapierhäuser und stellt die Kapitalisierung der Stammhäuser der systemrelevanten Banken für den Krisenfall sicher. Der Bundesrat verzichtet aber zu Gunsten einer Selbstregulierung der Branche darauf, Massnahmen im Bereich der Wohnrenditeliegenschaften zu ergreifen.
Abstract
Die Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Dezember 2019 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
Jusletter