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Liebe Leserinnen und Leser

Die Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen führt zu einer Veränderung der Geschäftsbeziehungen. So bewegen sich die Kontakte zwischen den Parteien weg von einem punktuellen Austausch und hin zu einer fortgesetzten Interaktion. Diese Dauerhaftigkeit der Leistungsverhältnisse wird durch die Vernetzung von Gegenständen über das Internet of Things unterstützt. Die rechtliche Erfassung dieser Entwicklungen ist jedoch mit Herausforderungen verbunden. Im September 2019 haben deshalb rund 40 Expertinnen und Experten an einem Roundtable der Universität Bern die Einordnung des Internet of Things in unsere Rechtsordnung diskutiert. Die folgenden Beiträge teilen die wesentlichen Ergebnisse des Anlasses mit einem breiteren Kreis. Sie fokussieren dabei auf die Themen Vertragsrecht, Datenschutz- und Fernmelderecht und beschreiben die rechtlichen Strukturen verschiedener Anwendungsfälle.

Andràs Gurovits stellt aus einer Praxissicht dar, wie Verträge im Industrial Internet of Things aufzubauen sind. Er erläutert dabei die mit einer IoT-Lösung verbundenen rechtlichen Risiken und skizziert den möglichen Aufbau eines IoT-Vertrages. Dabei erklärt er, dass sich der Vertrag aus verschiedenen Elementen zusammensetzt. Typischerweise liegen neben den allgemeinen Vertragsbestimmungen besondere Regeln für den Kauf oder die Miete von Maschinen sowie zum Bezug von IoT-Services vor. Der eigentliche Vertragsschluss wird über die einzelnen Purchase Orders getätigt, mit welchen der Kunde bestimmte Produkte oder Dienstleistungen bestellt.

Cornelia Stengel untersucht, wie die Finanzierung von Objekten im Rahmen von Dienstleistungspaketen rechtlich abgebildet werden kann. Sie kommt zum Ergebnis, dass die Parteien Innominatverträge abschliessen, die sich nur beschränkt unter das geltende Recht subsumieren lassen. Als problematisch bezeichnet sie insbesondere Bestimmungen des Miet- und Konsumkreditrechts. 

Die Nutzung von Computerprogrammen im Internet of Things ist ein Thema, das zunehmend Fragen aufwirft. Gianni Fröhlich-Bleuler geht den urheberrechtlichen Aspekten dieser Problematik nach und prüft, ob der Anwender ein Computerprogramm ohne das Einverständnis des Programmherstellers im Internet of Things nutzen darf. Er kommt dabei zum Schluss, dass die Nutzungsbeschränkung eines Computerprogramms im Internet of Things keine eigenständige Nutzungsart ist. Der Anwender ist daher berechtigt, das Programm zu nutzen, sofern er nichts anderes mit dem Programmhersteller vereinbart hat. 

Mit der Interaktion zwischen Geräten und Personen im Internet of Things werden Sach- und Personendaten erhoben, bearbeitet und ausgewertet. Roland Mathys stellt die Frage, wie dem Datenschutz aus Sicht verschiedener Akteure beim Internet der Dinge nachgekommen werden kann. Sein Beitrag verschafft einen Überblick über die zentralen Akteure und deren datenschutzrechtliche Rollen im IoT und zeigt die praktischen datenschutzrechtlichen Herausforderungen in diesem Anwendungsfeld auf.

In seinem Beitrag befasst sich Luca Dal Molin mit dem fernmelderechtlichen Rahmen für Anwendungen des Internet of Things. Er beantwortet dabei die Frage, ob IoT-Anbieter Fernmeldedienstanbieter sind und untersucht, was dies für sie bedeutet. Weiter thematisiert er die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Mitwirkung von IoT-Anbietern. 

Ebenfalls dem Fernmelde- und Datenschutzrecht widmen sich Floriane Zollinger-Löw und Anna Kuhn in ihrer Analyse der fernmelde- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines IoT-Angebots basierend auf der LoRaWAN Technologie. Die Autorinnen fokussieren dabei auf einen praktischen Fall, nämlich auf die Einführung von LoRaWAN bei zwei Schweizer Hochschulen. Sie zeigen auf, dass die Einführung eines Service LoRaWAN aus datenschutz- und fernmelderechtlicher Sicht zulässig ist, wenn die Hochschulen entsprechende Vorkehrungen treffen. Insbesondere kommen sie zum Ergebnis, dass die Hochschulen als Betreiberinnen der Gateways fernmelderechtlich lediglich passiven Pflichten unterstellt sind. 

Rolf H. Weber geht in seinem Beitrag der Frage nach, wie der Zugang zu maschinengenerierten Daten rechtlich zu erfassen ist. Er weist darauf hin, dass der Zugang zu Daten in der digitalisierten Datenwelt an Bedeutung gewonnen hat, da die faktische Datenherrschaft betroffene Personen und Unternehmen am Zugang zu wichtigen Informationen hindern kann. Gleichzeitig gibt er zu bedenken, dass die Einführung von Datenzugangsrechten nicht zu schwer nachvollziehbaren Veränderungen der Güterzuordnungen führen darf. 

Martin Eggel prüft in seiner sachenrechtlichen Auslegeordnung zum Internet of Things, ob das Sachenrecht eine Hilfestellung für die rechtliche Erfassung des Internet of Things bieten kann. Der Autor gelangt einerseits zum Ergebnis, dass das Sachenrecht die Zuweisung von Sachverhalten, die digitalen Daten zugrunde liegen, kaum unterstützen kann. Für die Frage nach der Wertzuordnung von Inhalten und Inhaltsnutzungen seien vielmehr das Immaterialgüter- oder Persönlichkeitsrecht heranzuziehen. Andererseits regt er eine vertiefte Auseinandersetzung mit der künftigen Bedeutung des Eigentums an.

Mirjam Eggen unternimmt den Versuch, Verträge im Bereich der Servitization sowie mit digitalen Inhalten rechtlich zu qualifizieren. Sie vertritt die Auffassung, dass die Rechte und Pflichten der Parteien bei Intermediate oder Advanced Services sowie bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen durch das geltende Recht nur unvollständig festgehalten werden. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit kann gemäss der Autorin nur mit einem gesetzgeberischen Tätigwerden zuverlässig behoben werden.

Ich danke den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Roundtable zum Internet of Things und insbesondere den Autorinnen und Autoren der vorliegenden Beiträge für ihre Impulse und den offenen Dialog vor, während und nach der Veranstaltung. Ebenfalls danke ich der Weblaw AG für die Möglichkeit, die Artikel in dieser Schwerpunktausgabe zu veröffentlichen und damit die begonnenen Gedanken fortzuführen und zu teilen.

Prof. Dr. Mirjam Eggen
Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Bern
Redaktorin Digital Law

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