Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Gleiche Bezahlung für gleichwertige Arbeit? Im Analysemodell der nationalen Statistik wird anhand einer Reihe von Faktoren die geschlechtsspezifische Lohndifferenz in eine erklärbare und eine nicht erklärbare aufgeteilt. Die entsprechenden Ergebnisse finden Eingang in die Rechtspolitik und in die Rechtspraxis. Kurt Pärli und Camill Oberhausser prüfen das Diskriminierungspotenzial dieser Faktoren aus juristischer Sicht.
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Das Rangverhältnis zwischen den verschiedenen UnterhaltsgläubigerInnen ist dabei von grosser praktischer Relevanz. Fabia Nyffeler verschafft einen kritischen Überblick und stellt das Rangverhältnis zwischen dem volljährigen Kind sowie dem (Ex-)Ehegatten des Unterhaltsschuldners bzw. der Unterhaltsschuldnerin in den Fokus.
Immer wieder gelangen Gemeinden mit Beanstandungen über die Mandatsführung von Beistandspersonen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Luca Maranta und Daniel Rosch zeigen anhand eines Falles auf, inwiefern eine Gemeinde nach Art. 419 ZGB legitimiert ist, gegen die Amtsführung einer Beistandsperson eine Beschwerde bei der KESB einzureichen.
Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei «Generationen» eingebürgert. Morgane Ventura stellt die Ursprünge und Grenzen der «Generationen» vor und untersucht anhand der ersten zwei «Generationen», wie diese Dichotomie überwunden werden kann, mit dem Ziel, die Menschenrechte als eine Einheit zu verstehen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung soll nach dem System der Tarifvertragsautonomie funktionieren. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Tarifverhandlungspflicht zwischen Versicherern und Leistungserbringern Lücken und Mängel aufweist. Tomas Poledna, Ralph Trümpler und Gregori Werder geben einen Überblick über die geltende Praxis und die künftigen Entwicklungen und widmen sich der Frage nach dem erforderlichen Rettungsanker für das System.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die Woche.
Daphne Röösli
Produktmanagerin Jusletter
Abstract
Aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) lassen sich Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern auf gesamtwirtschaftlicher Ebene statistisch feststellen. Im Analysemodell der nationalen Statistik (Spezialauswertung Lohngleichheit) wird anhand einer Reihe von Faktoren die geschlechtsspezifische Lohndifferenz in eine erklärbare und eine nicht erklärbare aufgeteilt. Die entsprechenden Ergebnisse finden Eingang in die Rechtspolitik und in die Rechtspraxis. Mit der vorliegenden Untersuchung wird das Diskriminierungspotenzial dieser Faktoren aus juristischer Sicht geprüft.
Abstract
Das Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Unterhaltsgläubigern ist von grosser praktischer Relevanz. Mit der Inkraftsetzung von Art. 276a Abs. 2 ZGB, wonach in begründeten Fällen vom Vorrang des Minderjährigenunterhalts zu Gunsten des Volljährigenunterhalts abgewichen werden kann, wurde die Diskussion um den in BGE 132 III 209 statuierten Vorrang des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts im Verhältnis zum Volljährigenunterhalt neu entfacht. Der Beitrag verschafft einen kritischen Überblick über das Rangverhältnis zwischen den Unterhaltsgläubigern. Im Fokus steht jenes zwischen dem volljährigen Kind sowie dem (Ex-)Ehegatten des Unterhaltsschuldners.
Abstract
Heute besteht Einigkeit darüber, dass die Menschenrechte ein eigenständiges und allgemeingültiges Regelwerk bilden. Jedes Recht ist interdependent voneinander, um die bestmögliche Umsetzung der Garantien zu gewährleisten. Die Schweiz unterscheidet jedoch zwischen den «Zivilen Rechten» und den «Sozialen» Rechten. Dieser Beitrag untersucht die Klassifizierung und die Entstehung dieser Dichotomie, bevor er die Praxis der Schweizer Behörden aufzeigt, die sich bemühen, sowohl europäische als auch UN-Einflüsse zu berücksichtigen, um sich von dieser Klassifizierung zu distanzieren.
Abstract
Immer wieder gelangen Gemeinden mit Beanstandungen über die Mandatsführung von Beistandspersonen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Der vorliegende Beitrag untersucht anhand eines Falles, inwieweit die Gemeinden hierzu nach Art. 419 ZGB legitimiert sind. In diesem Rahmen geht der Beitrag auch auf die – haftungsrechtlich bedeutsame – Frage ein, ob das Erwachsenenschutzrecht Schutznormen zu Gunsten Dritter aufweist.
Abstract
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung soll nach dem System der Tarifvertragsautonomie funktionieren. Tarifverträge sind in wesentlichen Bereichen von den Versicherern und Leistungserbringern als Tarifpartnern zu vereinbaren. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Tarifverhandlungspflicht Lücken und Mängel aufweist. Die Tarifvertragsautonomie wurde zusehends durch eine bundesrätliche Regulierung ergänzt und gar verdrängt. Dieser Beitrag greift diese Entwicklungen auf, blickt auf den Status quo und die aktuelle Revision des Krankenversicherungsgesetzes und stellt am Beispiel der ambulanten Patientenpauschalen die Frage nach dem erforderlichen Rettungsanker für das System.
Abstract
BGer – Das Bundesgericht entscheidet über zwei Beschwerden im Zusammenhang mit der Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen der Erben von Asbestopfern. Im Fall eines 2006 verstorbenen Mannes, der bis 1972 in der Nähe des Fabrikgeländes der Eternit AG in Niederurnen (GL) gewohnt hatte, weist es die Beschwerde der Erben ab. Im zweiten Fall heisst das Bundesgericht die Beschwerde der Kinder eines 2004 verstorbenen früheren Angestellten der BLS AG teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Bern wird neu entscheiden müssen. (Urteile 4A_299/2013, 4A_554/2013)
Abstract
BGer – Das Kantonsgericht St. Gallen muss gegenüber einem Mann die Verwahrung anordnen, der mehrfach wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder dem Versuch dazu verurteilt wurde. Die Verwahrung des Betroffenen, der sich derzeit in einer stationären Massnahme befindet, ist aufgrund seiner fehlenden Therapierbarkeit, des hohen Rückfallrisikos, der Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und der Schwere der zu erwartenden Delikte verhältnismässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. (Urteil 6B_889/2019)
Abstract
BGer – Das Obergericht des Kantons Bern muss ergänzend prüfen, ob sich fünf Musiker mit einem Song über die Politikerin Natalie Rickli neben der Beschimpfung anstatt der üblen Nachrede der Verleumdung schuldig gemacht haben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilweise gut. Nicht zu beanstanden ist der Freispruch der Musiker vom Vorwurf der sexuellen Belästigung. (Urteil 6B_69/2019)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Lehrers bestätigt, der in einem Skilager zwei Schülerinnen im Schlafraum umarmt und gestreichelt hatte. Der Mann wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. (Urteil 6B_1097/2019)
Abstract
BGer – Die Baubewilligung für ein Luxus-Resort in Aminona, einem Gemeindeteil von Crans-Montana VS, bleibt aufgehoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Projektplaner abgewiesen. Es ist nicht sichergestellt, dass die zum Resort gehörenden Chalets tatsächlich touristisch bewirtschaftet werden, wie es das Zweitwohnungsgesetz vorsieht. (Urteil 1C_422/2018)
Abstract
BGer – Im Streit um Wasserzins können sechs Walliser Gemeinden mit einer Klage gegen den Kanton Wallis und die SBB für eine höhere Abgeltung kämpfen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Kantonsgericht zu Unrecht teilweise nicht auf die Klagen eintrat. (Urteil 2C_1007/2018)
Abstract
BStGer – Die Schweiz darf einem türkischen Rechtshilfegesuch für die Einziehung und Herausgabe von Vermögenswerten nicht nachkommen, weil die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im entsprechenden türkischen Strafverfahren nicht eingehalten wurden. Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden. (Urteil RR.2018.348)
Abstract
Ab nächstem Jahr kann direkt nach positivem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Trauung durchgeführt werden. Der Bundesrat hat die vom Parlament verabschiedete Abschaffung der zehntägigen Wartefrist vor der Trauung auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Dies hat er an seiner Sitzung vom 20. November 2019 beschlossen. Die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) macht auch Anpassungen von Verordnungen erforderlich. Der Bundesrat hat sie gutgeheissen und ebenfalls auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Abstract
Das Reformprojekt «Weiterentwicklung der Armee» steht zurzeit in seiner Umsetzung. Dabei müssen verschiedene Verordnungen angepasst oder erlassen werden. In seiner Sitzung vom 20. November 2019 hat der Bundesrat ein weiteres Paket Verordnungen verabschiedet. Sie treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft.
Jusletter