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Liebe Leserinnen und Leser

Otto Kranzbühler (Verteidiger von Karl Dönitz in den Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozessen) liess 1995 im Gespräch mit Reuters Folgendes vernehmen: «Ich hätte die Deutschen damals nicht für geeignet angesehen, über die von Deutschen begangenen Verbrechen dieses Ausmasses unparteiisch zu urteilen. Aber es ist Siegerjustiz daraus geworden, weil konstruierte Verbrechen wie das Führen eines Angriffskrieges verfolgt wurden.» Umso wichtiger erscheint heute die Institutionalisierung eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs. Dessen Grundlage ist das sog. Rom-Statut, das erstmals eine Kodifikation des Allgemeinen Teils des Völkerstrafrechts enthält. Christa Pfister befasst sich in der heutigen Ausgabe mit den Gründen für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rom-Statut.

«Bürgschaft und (Fahrnis-)Pfand gehören zu den ältesten rechtlichen Phänomenen überhaupt. Verlieren sich die Ursprünge dieser beiden Typen von Sicherungsgeschäften (Personal- bzw. Realsicherheiten) im Dunkel der Vorgeschichte, ist die Globalzession erst seit wenigen Jahrzehnten ein bedeutungsvolles Phänomen. [..] und erst in den letzten Jahrzehnten ist der «Globalzessions-Kredit» zu einem allgemein verbreiteten Phänomen und zu einem fest etablierten Institut des Kreditwesens geworden.» (Eugen Bucher, Kreditsicherung durch Zession?, in: Probleme der Kreditsicherung, Berner Tage für die jur. Praxis 1981, Bern (Stämpfli) 1982 - www.eugenbucher.ch). Lic.iur. Ursina Hartmann widmet sich heute in Ihrem Beitrag «Globalzession als Sicherungsmittel beim Bankkredit» den Besonderheiten der als Sicherungsmittel für einen Bankkredit dienenden Globalzession.

Dr.iur. Rechtsanwalt Beat M. Barthold analysiert das Instrument «Cash pooling» aus konzern- bzw. aktienrechtlicher Sicht («Cash pooling - eine juristische Pandorabüchse»).

Franz Kummer und RA Mathis Kern präsentieren eine deutsch-französische Übersicht des elektronischen Angebotes an Rechtsdaten von Bund und Kantonen («Présentation et évaluation critique de l´offre existante en matière de données juridiques électroniques de la Confédération et des cantons»).

Der nächste Montag, Ostermontag, ist nicht nur schul- sondern auch jusletterfrei. Die nächste Ausgabe erscheint am 19. April 2004. 

Beste Grüsse und frohe Ostern wünscht

Nils Güggi

Koordination Jusletter

Christa Pfister
Abstract

Dieser Beitrag untersucht die Gründe für den Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vorgebracht werden können. Einleitend werden verschiedene Konzepte solcher Ausschlussgründe erläutert, wobei der «defence»-Begriff des Common Law den entsprechenden Grundsätzen kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen gegenübergestellt wird. Die Analyse der möglichen Ausschlussgründe zeigt, dass die entsprechenden Bestimmungen im Rom-Statut zwar nicht annähernd perfekt sind und kontrovers beurteilt werden können, aber als erste umfassende Kodifikation von Ausschlussgründen strafrechtlicher Verantwortlichkeit im Völkerstrafrecht eine beachtliche Leistung und einen wichtigen Fortschritt darstellen.

jcr:3653c0c3-af3b-4bbc-8347-e272d268718f
Franz Kummer
Mathis Kern
Abstract

Das bestehende elektronische Angebot an Rechtsdaten von Bund und Kantonen (Schweiz) ist einerseits sehr umfangreich, zeichnet sich aber andererseits insbesondere dadurch aus, dass kein einheitlicher Zugang «zum Recht» besteht und sich die eingesetzten Systemlandschaften sehr heterogen präsentieren. Im folgenden Beitrag soll neben einer Bestandesaufnahme und (kritischen) Würdigung auf allfällige Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen werden.

Ursina Hartmann
Abstract

Die Globalzession ist ein oft beanspruchtes Instrument für die Sicherstellung von Bankkrediten. Sie bildet immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Konkursverwaltungen und Banken hinsichtlich des Umfangs der abgetretenen Forderungen. Der folgende Artikel soll die Besonderheiten der als Sicherungsmittel für einen Bankkredit dienenden Globalzession aufzeigen und erläutern, worin die unterschiedlichen Haltungen der Konkursverwaltungen und Banken bestehen. Abschliessend wird untersucht, welche Stellung den kreditgewährenden Banken durch die Globalzession eingeräumt wird.

Beat M. Barthold
Abstract

Zahlreiche Unternehmenskrisen und -pleiten der jüngsten Vergangenheit (z.B. Swissair und Erb-Gruppe) haben es bestätigt: Cash pooling ist mit ein Grund für das Scheitern von Unternehmen, obwohl es als Massnahme zur Verhinderung von Illiquidität propagiert wird. Im übergeordneten Konzerninteresse sollen Liquiditätspotenziale konzernweit ausgeschöpft und die Liquidität gesteuert werden. Der Verwaltungsrat der betroffenen Konzerngesellschaften ist sich der bankähnlichen Tätigkeit jedoch selten bewusst.

Roland Pfäffli
Abstract

Im Jahr 1909, d.h. vor beinahe hundert Jahren, wurde der «Berner Kommentar» zum schweizerischen Privatrecht gegründet. In diesen Tagen ist ein weiterer Band erschienen, und zwar zum Erbrecht (Ausgleichung) von Professor Dr. Paul Eitel. Das bisherige Erscheinungsbild des «Berner Kommentars» ist für den Juristen bekannt: Grüner Einband aus Leinen mit schwarz/rotem Schutzumschlag. Nun wurde der Einband der Zeit angepasst. Ab sofort erscheint der «Berner Kommentar» im neuen Kleid, und zwar in einem schönen schwarz/roten prägelaminierten Einband (ohne Schutzumschlag), was die Benutzerfreundlichkeit anzudeuten vermag.

fel.
Abstract

Der im Interesse der Mobilität gewährte Steueraufschub beim Wechsel des Eigenheims muss laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts in der ganzen Schweiz einheitlich nach der sogenannten absoluten Methode berechnet werden. Das hat zur Folge, dass es überhaupt keinen Steueraufschub gibt, wenn die in der verkauften Liegenschaft investierten Anlagekosten für die Finanzierung des neuen Eigenheimes ausreichen. Zu beurteilen war in Lausanne der Fall eines Eigenheimbesitzers, der seine Liegenschaft für 1’165’000 Franken verkauft und damit einen Gewinn von 214’300 Franken erzielt hatte. Die neue Wohnung kostete 892’477 Franken und damit weniger als die Anlagekosten des ersten Objekts.

fel.
Abstract

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch für einen Insassen der Strafanstalt Pöschwies bestätigt, der für eine Befreiung von Mitgefangenen Waffen organisieren wollte und dafür vom Zürcher Obergericht wegen versuchter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater Strafgesetzbuch) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war.

fel.
Abstract

Muss ein zu einer langjährigen Zuchthausstrafe verurteilter Ausländer ernsthaft damit rechnen, nach der Entlassung von der Fremdenpolizei ausgewiesen zu werden, kann dies laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts als Indiz für erhebliche Fluchtgefahr gewertet werden.

Jurius
Abstract

Zentrales Thema der Jahrespressekonferenz der Wettbewerbskommission (Weko) war das Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes am 1. April 2004. Die Weko geht von einer starken präventiven Wirkung der neuen Bestimmungen aus. Sie blickte zudem mit einem Zwischenbericht zu den Vertikalabreden und einigen Fällen des Missbrauchs von Markmacht auf Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten des vergangenen Jahres zurück.

Jurius
Abstract

Die G-14 – eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, der 18 Fussballclubs angehören – hat eine Anzeige gegen das Reglement der FIFA betreffend den Status von Spielern und deren Transfers beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eingereicht.

Jurius
Abstract

Mit der Revision der Spielbankenverordnung wird der Progressionssatz für alle Spielbanken harmonisiert. Restriktionen im Spielangebot, denen Casinos mit einer Konzession B im Vergleich zu den Grand Casinos (Konzession A) unterliegen, werden vermindert. Das EJPD schickt den Revisionsentwurf in die Vernehmlassung.

Jurius
Abstract

Im nachfolgend im Volltext wiedergegebenen Urteil (17 C 477/02) des AG Wolfenbüttel vom 14. März 2003 war zu beurteilen, ob bei einer Bestellung über Internet die Bestätigung des Eingangs der Bestellung durch den Shop-Betreiber schon eine Annahme darstellt.

Jurius
Abstract

Gemäss dem Urteil (312 0 271/03) des Landgerichts Hamburg vom 2. Sep. 2003 ist die Verwendung der Bezeichnungen «tipp.AG» bzw. «tipp.ag» für eine GmbH im Geschäftsverkehr irreführend und deshalb zu verbieten.

Jurius
Abstract

Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im April 2004 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.