Liebe Leserinnen und Leser
Ein Verkäufer im Land A verkauft seine Ware an einen Käufer im Land B. Kommen nun die öffentlich-rechtlichen Beschaffenheitsvorschriften des Landes A oder B zur Anwendung? Martina Nüesch befasst sich in ihrem englischsprachigen Aufsatz mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer bei einem internationalen Kaufvertrag verpflichtet ist, die Bestimmungen im Käuferland einzuhalten.
Das Bundesamt für Bauten und Logistik hat im Februar einen Auftrag für die Verlängerung von Software-Lizenzen für Arbeitsplatz-Computer und Server-Rechner im Wert von 42 Millionen Franken freihändig an Microsoft vergeben, ohne diesen – gemäss NZZ – zuvor öffentlich ausgeschrieben zu haben. Im SHAB vom 1. Mai wurde die Auftragsvergabe publiziert. Prof. Dr. Thomas Poledna und RA Philipp do Canto orientieren grundsätzlich über die IT-Beschaffungen des Bundes und gehen materiellrechtlich der Frage nach, ob es triftige Gründe für die freihändige Direktvergabe gibt.
RA Dr. Adriano Marantelli bespricht das Urteil 2A.100/2007 vom 5. Dezember 2008. Das Bundesgericht hat sich dort zur indirekten Teilliquidation äussern müssen. Dabei hat es dem Kläger Recht gegeben, den angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt aufgehoben und die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung Basel-Stadt zurückgewiesen.
Was sind die Voraussetzungen, damit ein verurteilter Straftäter zur Halbgefangenschaft zugelassen wird? Angesprochen sind Art. 77b und 79 StGB. Dr. Benjamin F. Brägger erläutert die Unterschiede im Anwendungsbereich und widmet sich insb. dem Urteil 6B_222/2008 vom 27. Mai 2008.
Seit der Revision von § 17 Abs. 1 der Zürcher Sozialhilfeverordnung (SHV) auf den 1. Mai 2009 gelten im Kanton Zürich u.a. die höheren Grenzwerte zur Verwandtenunterstützung der SKOS-Richtlinien. RA Dr. Judith Widmer stellt die Rechtslage mit Bezug auf die Verwandtenunterstützungspflicht, die Sozialhilfe sowie deren Verhältnis zueinander dar und prüft, ob § 17 Abs. 1 SHV eine rechtsgenügende Grundlage für die Verwandtenunterstützungspflicht bildet.
Spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche wünscht
Nils Güggi | ||
Verlagsleiter Weblaw AG |