| Simone Kaiser | Sarah Montani |
| Leiterin Jusletter | Mitinhaberin Weblaw AG |
Abstract
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Urteil vom 15. Juli 2010 erneut mit der Amtshilfe in Sachen UBS AG zu befassen. Es nahm u.a. zur Frage Stellung, wie die Bestimmung des betreffenden Staatsvertrags zu verstehen ist, Kapitalgewinne seien als 50% der erzielten Bruttoerlöse aus Wertschriftenverkäufen zu berechnen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, die vertragliche Berechnungsmethode begründe eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion. Die Autoren halten dieses Ergebnis für unzutreffend. Es ist insbesondere mit der Vorgabe des Staatsvertrags, wonach Amtshilfe einen begründeten Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» voraussetzt, unvereinbar.
Abstract
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008 überrascht vor allem in zweierlei Hinsicht: einerseits bezüglich der ungewöhnlich «kurvigen» Argumentationslinie, welche die von höchstrichterlichen Entscheiden erwartete argumentative Stringenz enttäuscht, und andererseits hinsichtlich der ungewöhnlich erscheinenden Erkenntnis, dass für die Begründung eines im geltenden Recht nicht vorgesehenen (Gestaltungs-)Rechts die «allgemeine Erwartungshaltung» einer Partei konstitutiv sein soll. Dem Autor zufolge findet diese an die tradierte Schuldrechtsdogmatik nur dann Anschluss, wenn das vorliegende Urteil als (weiterer) Schritt rechtsfortbildender «Materialisierung» des Privatrechts verstanden wird. Aber auch dann kann dieses dogmatisch nicht überzeugen.
Abstract
Die Teilrevision des AT StGB hat das Vollzugsrecht von Freiheitsstrafen stark geändert. Die Kompetenzen, nach dem Inkrafttreten des Strafurteils Entscheidungen zu treffen, wurden zwischen verschiedenen kantonalen Behörden aufgeteilt. Manche Entscheidungen sind obligatorisch von einer gerichtlichen Behörde zu treffen. Andere Entscheidungen hingegen sind nur fakultativ von einer gerichtlichen Behörde zu treffen. Nur vier lateinische Kantone haben sich entschieden, auch diese Gruppe von Entscheiden einer neuen spezialisierten gerichtlichen Behörde, dem Strafvollzugsgericht, zuzuweisen. Die Autorin beschreibt die Formen der gerichtlichen Kontrolle der Vollstreckung von Strafen, bewertet diese und zeigt mögliche Entwicklungen auf. (bb)
Abstract
Bei der Substitution im Interesse des Beauftragten gibt es kein Haftungsprivileg nach Art. 399 Abs. 2 OR. Mehrere Autoren analysieren die Interessenlage nicht erst bei der Frage nach dem Haftungsprivileg, sondern schon bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Hilfsperson und Substitut. Diese scheinbare Vereinfachung führt jedoch zum Wegfall des Direktanspruchs gemäss Art. 399 Abs. 3 OR. Der Autor geht in den nachfolgenden Erwägungen der Frage nach, welche Unterscheidung den Vorzug verdient, indem er die Bedeutung des Direktanspruchs analysiert.
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BGer – Trotz kurzer ehelicher Zweisamkeit hat eine Frau bei der Scheidung Anrecht auf die Hälfte der zweiten Säule ihres Ehemannes. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufgehoben. (BGE 5A_304/2010)
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BGer – Das St. Galler Verwaltungsgericht muss vertieft prüfen, ob der Kanton Hebammen und Krankenschwestern aus geschlechtsspezifischen Gründen tiefer entlöhnt. Laut Bundesgericht kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Diskriminierung vorliegt. (BGE 8C_78/2009)
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BGer – Das Bundesgericht hat das Urteil des Neuenburger Kantonsgerichts gegen einen Neuenburger Polizisten wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Der Polizist hatte einem Mann zu enge Handschellen angelegt. (Urteil 6B_459/2010)
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BGer – Das Bundesgericht hat die im Hooligan-Konkordat vorgesehenen Massnahmen abgesegnet. Laut Gericht ist insbesondere der vorsorgliche Polizeigewahrsam gegen unbelehrbare Gewalttäter mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. In dem auf 2010 in Kraft getretenen Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen sind als Mittel im Kampf gegen Hooligans Rayonverbote, Meldepflichten und Polizeigewahrsam vorgesehen. Zusätzlich wird der Polizei erlaubt, die Namen von Gewalttätern an Klubs und Stadionbetreiber weiterzuleiten. (Öffentliche Beratung im Verfahren 1C_428/2009)
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BGer – Die vom Berner Regierungsrat erlaubte Live-Videoüberwachung an deliktexponierten Orten stellt laut Bundesgericht kein Problem dar. Das Gericht hat die Beschwerde der Grünen und der SP des Kantons Bern abgewiesen. (Öffentliche Beratung im Verfahren 1C_315/2009)
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BGer – Eine Fahrzeughalterin muss eine Parkbusse über 40 Franken bezahlen, obwohl sie sich angeblich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie selber oder ihr Ehegatte den Wagen abgestellt hat. Der Gang der Bündnerin vors Bundesgericht ist erfolglos geblieben.
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Der Bundesrat hat am 13. Oktober 2010 die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Zugleich hat er die Finanzhaushaltverordnung punktuell geändert. Dies führt zu kleineren Anpassungen in den Bereichen Rechnungslegung, gewerbliche Leistungen sowie Inkasso und Prozessführung.
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Mit der Verlängerung der Amtsdauer des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin, dem Einsatz zusätzlicher Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sowie einer optimierten Vorbereitung und Durchführung von Regierungssitzungen will der Bundesrat die Regierungstätigkeit stärken. Dies schlägt er in seiner am 13. Oktober 2010 verabschiedeten Zusatzbotschaft zur Regierungsreform vor.
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Schweizerische und peruanische Strafgefangene können künftig ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der Bundesrat hat am 13. Oktober 2010 einen Staatsvertrag zur Überstellung verurteilter Personen mit Peru genehmigt und die Ermächtigung zur Unterzeichnung erteilt. Da der Vertrag die Grundsätze des Europäischen Überstellungsübereinkommens übernimmt, kann er vom Bundesrat in eigener Kompetenz abgeschlossen werden.
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Kiffer sollen nicht mehr zwingend angezeigt werden. Künftig sollen sie nur noch eine Busse zahlen müssen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) hat sich im Grundsatz für diesen Weg entschieden.
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Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) will bis ins Jahr 2015 die durchschnittlichen CO2-Emissionen von Fahrzeugen auf 130 g CO2/km senken. Damit soll in der Schweiz das gleiche Reduktionsziel angestrebt werden wie in der EU.
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