Liebe Leserinnen und Leser
Das UBS-Amtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und den USA hat hinsichtlich der Voraussetzung der amtshilfefähigen Steuerdelikte in den Medien und in juristischen Kreisen bereits vor seinem Inkrafttreten und nach dem ersten Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2009 für viele Diskussionen gesorgt (vgl. z.B. auch Cottier / Matteotti, Die UBS-Amtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten: Direkt anwendbare Kriterien zur Beurteilung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, in: Jusletter 23. November 2009; dieselben, Der Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zum UBS-Amtshilfeabkommen, in: Jusletter 8. März 2010).
Nun hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 erneut mit dem Staatsvertrag zu befassen. Es nahm u.a. zur Frage der Berechnung von Kapitalgewinnen Stellung. Bernhard Lötscher und Dr. Axel Buhr legen dar, warum sie das Ergebnis des Gerichts insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung des begründeten Verdachts auf «Betrugsdelikte und dergleichen» für unhaltbar halten.
Die Teilrevision des AT StGB hat das Vollzugsrecht von Freiheitsstrafen stark geändert. Die Kompetenzen, nach dem Inkrafttreten des Strafurteils Entscheidungen zu treffen, wurden zwischen verschiedenen kantonalen Behörden aufgeteilt. Aurélie Magne beschreibt die Formen der gerichtlichen Kontrolle der Vollstreckung von Strafen, bewertet diese und zeigt mögliche Entwicklungen auf.
Grundsätzliche Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008 zur Ungewöhnlichkeitsregel von AGB-Klauseln bringt PD Dr. Christoph Lüscher an. Er stellt das Urteil und dessen Begründung vor und zeigt detailliert auf, warum die Argumentation des Gerichts seiner Ansicht nach nicht überzeugt.
Nur eine Substitution im Interesse des Auftraggebers rechtfertigt eine Beschränkung der Haftung des Beauftragten. PD Dr. Arnold F. Rusch legt die Unterscheidung zwischen Hilfsperson und Substituten dar und geht der Frage nach, welche Bedeutung dem Direktanspruch nach Art. 399 Abs. 3 OR zukommt.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sarah Montani |
Leiterin Jusletter | Mitinhaberin Weblaw AG |