| Simone Kaiser | Sarah Montani |
| RA, Stv. Verlagsleiterin Leiterin Jusletter | Mitinhaberin Weblaw AG |
Abstract
Die Trägergesellschaft für Lohn ist eine der neusten Entwicklungen der Arbeitswelt. Dieses von der Praxis ins Leben gerufene Gebilde erlaubt einem Selbständigen, die Verwaltung seines Sozialversicherungsschutzes einem Trägerunternehmen zu übertragen. Damit wird er gleichzeitig Lohnempfänger dieses Trägerunternehmens und profitiert von diesem Status im Hinblick auf die Sozialversicherungen. Die ursprünglich aus Frankreich stammende Struktur beginnt sich langsam in der Schweiz zu etablieren. Eine Analyse des Systems aus privatrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist daher sinnvoll. (bk)
Abstract
Die Frage der Zulässigkeit von Religionskritik wurde nicht erst im 21. Jahrhundert intensiv diskutiert, sondern beschäftigte beispielsweise auch das Schweizer Bundesgericht schon bald nach der Reform 1874. Das Bundesgericht bildete in den darauffolgenden Jahrzehnten Leitlinien hinsichtlich erlaubter religiöser Kritik heraus, welche nachfolgend aufgezeigt werden.
Abstract
Gemäss dem in Art. 607 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz der freien privaten Teilung steht es den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft offen, die Erbteilung weitgehend nach ihrem freien Willen und Gutdünken zu gestalten. Demgegenüber schreibt Art. 609 Abs. 1 ZGB vor, dass in bestimmten Fällen «eine Behörde» an der Erbteilung mitzuwirken habe. Der Beitrag widmet sich diesem «Spezialfall» der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung und erläutert deren praktischen Nutzen und Ausgestaltung.
Abstract
Um häusliche Gewalt einzudämmen, wurden im Kanton Waadt sozio-pädagogische und therapeutische Programme entwickelt, die insbesondere auf Gewalttäter in der Partnerschaft Anwendung finden sollen. Diese Programme werden jedoch nur selten oder gar nicht vom Gericht angeordnet. Der Beitrag soll Richtern zeigen, welche Möglichkeiten der derzeitige Rechtsrahmen ihnen zur Umsetzung solcher Programme bietet; nicht nur in der Zeit nach dem Urteil, sondern auch schon zu früheren Zeitpunkten, insbesondere im Hinblick auf die Anordnung einer alternativen Massnahme zur Untersuchungshaft. (bk)
Abstract
Der Bundesrat hat beschlossen, die Inhalte des zweiten Teilschritts der Bahnreform 2 («Bahnreform 2.2») gestaffelt in Kraft zu setzen. Per 1. Dezember 2012 treten zunächst verschiedene Bestimmungen in Kraft, welche primär das Schwarzfahren erschweren sollen. Der Hauptteil der Reformvorlage, der insbesondere neue Bestimmungen zur Interoperabilität und zur Sicherheit sowie zum Wettbewerb im regionalen Personenverkehr umfasst, soll Mitte 2013 in Kraft treten. Die Alkoholgrenzwerte auf Gewässern sollen ab Anfang 2014 verbindlich sein.
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Der Bund soll Mindeststandards zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen festlegen können. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) plant eine Vernehmlassung zu einer entsprechenden Verfassungsgrundlage für die Kinder- und Jugendpolitik.
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In der Diskussion zum revidierten Kartellgesetz hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) die Motion «gegen unzulässige Preisdifferenzierungen» abgelehnt. In den Augen der Mehrheit würde diese unzulässig in die international übliche Wettbewerbskonzeption eingreifen.
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Am Kapitaleinlageprinzip, das im Zuge der Unternehmenssteuerreform zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe geführt hat, will die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) festhalten. Doch sie fordert, dass die Ausfälle mit der Unternehmenssteuerreform III kompensiert werden.
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Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) will von der Einführung von Nothilfe für alle Asylsuchenden absehen und empfiehlt ihrem Rat, sich dem Vorschlag des Ständerates anzuschliessen und somit bei der Sozialhilfe zu bleiben. Sie schlägt jedoch vor, einige der Bestimmungen restriktiver zu fassen.
Abstract
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) reagiert auf die Kritik am Verfahren der Beglaubigung von Unterschriften für Referenden und Initiativen. Ihrer Ansicht nach sollte die Verantwortung für die rechtzeitige Beglaubigung nicht mehr bei den sammelnden Komitees oder Parteien liegen, sondern bei den Gemeinden.
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