Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser
 
Am 1. Juli 2012 ist der revidierte Art. 8 UWG in Kraft getreten. Erstmals wurde damit für die Schweiz eine Norm geschaffen, die eine echte AGB-Inhaltskontrolle ermöglicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist allerdings nicht wirklich geglückt. Unklar ist insbesondere, ob und inwiefern sich die einzelnen Tatbestandselemente bei der Prüfung inhaltlich sinnvoll trennen lassen und in welcher Weise sie sich aufeinander beziehen. Prof. Dr. Florent Thouvenin untersucht die wesentlichen Fragen zur Struktur von Art. 8 UWG: Wie ist der Begriff des «erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses» auszulegen? Wann liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor? Wie ist der Begriff des Konsumenten zu verstehen welche Regelung gilt übergangsrechtlich?
 
Abgewiesene Asylsuchende dürfen nach Art. 43 Abs. 2 AsylG keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Laut Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2012 ist diese Vorschrift in ausserordentlichen Fällen nicht mit dem Grundsatz aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vereinbar. Dr. Tobias Grasdorf-Meyer kommentiert das Urteil im Hinblick auf die problematische Kombination von Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber und dem fehlenden Rechtsschutz im Bereich der Härtefallbewilligungen. (Vgl. auch Ruth Beutler, Nothilfe und Arbeitsverbot, in: Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 7. September 2012.)
 
Auch Prof. Dr. Valérie Junod beschäftigt sich mit der Problematik der Vereinbarkeit eines Verbotes mit Art. 8 EMRKIm Fall Costa und Pavan gegen Italien vom 28. August 2012 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass ein vollständiges Verbot einer Präimplantationsdiagnostik unverhältnismässig sein kann. Diese Entscheidung hat gerade im Hinblick auf die geplante Revision des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch auf die Schweiz Einfluss.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sarah Montani
RA, Stv. Verlagsleiterin
Leiterin Jusletter
Mitinhaberin Weblaw AG

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