| Simone Kaiser | Sandrine Lachat |
| RA, Stv. Verlagsleiterin Leiterin Jusletter | lic.iur, DESS Crim. Leiterin Jusletter Suisse Romande |
Abstract
Der Beitrag vergleicht die rechtliche Regelung des Glücksspiels in der Schweiz mit derjenigen der Europäischen Union (EU). Ein besonderes Augenmerk wird auf Fragestellungen rund um Werbung für zulässige Glücksspiele gelegt. Ein Vergleich der rechtlichen Regelung lohnt sich dabei aus mehreren Gründen: Erstens haben beide (Staats-)Gebiete eine besondere Beziehung zum Glücksspiel. Zweitens weisen die EU und die Schweiz verschiedene Probleme in Bezug auf ihre organisatorische Struktur auf. Drittens ist ihre Beziehung von einer gegenseitigen Abhängigkeit gekennzeichnet. Zudem wird die EU oft vom Schweizer System inspiriert. Schliesslich befindet sich die rechtliche Regelung des Glücksspiels sowohl in der Schweiz als auch in der EU in Revision. (bk)
Abstract
Das Bundesgericht genehmigte im BGE 1B_481/2012 vom 22. Januar 2013 eine rückwirkende Überwachung bzw. eine Randdatenerhebung, welche mehr als 12 Monate zurück reicht. Die Frist von 6 Monaten gemäss Art. 273 Abs. 3 StPO erklärte es in casu als nicht relevant und stützte seinen Entscheid allein auf Art. 14 Abs. 4 BÜPF, welcher bei über das Internet begangenen Straftaten ausschliesslich zur Anwendung komme. Sollte diese Rechtsprechung Bestand haben, würden in Zukunft bei solchen Straftaten gestützt auf Art. 14 Abs. 4 BÜPF Randdatenerhebungen nahezu beliebig weit zurück ermöglicht, obwohl diese Bestimmung gar nicht die Überwachungen regelt.
Abstract
Die Strukturreform der Kartellrechtsordnung in der Schweiz ist mit der Hoffnung angetreten, sie könne sich als ideales Modell für weitere Staaten erweisen, doch es zeichnet sich bereits ihr politisches «Begräbnis» ab. Fraglich bleibt nunmehr, ob sich bei rechtlicher Betrachtung der ursprünglich angestrebten Lösung ein anderes Bild ergibt oder ob eine personelle Trennung des Sekretariats der WEKO einerseits und der WEKO andererseits ausreicht, um ein sinnvolles und professionelles Ergebnis zu erzielen.
Abstract
Mit der Änderung der Protokollierungsvorschriften für Zeugeneinvernahmen in der Zivilprozessordnung, welche auf den 1. Mai 2013 zusammen mit einer parallelen Änderung in der Strafprozessordnung in Kraft treten wird, werden die Möglichkeiten der technischen Aufzeichnung gestärkt, indem bei entsprechender Aufzeichnung und deren Aufbewahrung auf das Lesen und die Unterzeichnung des Protokolls durch die einvernommene Person verzichtet werden kann. Damit werden die bisherigen Regelungen flexibler ausgestaltet, was eine effizientere Einvernahme und Protokollierung ermöglicht. Der Autor stellt die neue Regelung im Kontext der bisherigen Regelung und ihrer Entstehung vor und nimmt zu einigen Einzelfragen Stellung.
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Rechtsbegriff der Unabhängigkeit der Revisionsstelle und den diesbezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen. Als Beispiel mangelnder Unabhängigkeit des Revisors dienen dafür zwei konkrete Fälle aus der Praxis, mit welchen sich auch die kantonalen Gerichte befasst haben. Schliesslich wird aufgezeigt, wie Mängel bezüglich der Unabhängigkeit des Revisors behoben werden könnten. (bk)
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BGer – Die Öffentlichkeit hat einen verfassungsmässigen Anspruch darauf zu erfahren, welche Richter ein bestimmtes Urteil gefällt haben. Laut Bundesgericht müssen einem Journalisten die Urheber eines Entscheides der früheren Asylrekurskommission bekannt gegeben werden. (BGE 1C_390/2012)
Abstract
BGer – Ein Waadtländer Arzt muss definitiv ins Gefängnis, nachdem er zwei Patientinnen über Jahre sexuell missbraucht hat, die bei ihm wegen früher erlittener Vergewaltigungen in Behandlung waren. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen. (Urteil 6B_97/2013)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht gibt einem Polizisten Recht, der Notwehr geltend machte. Bei einer Fahrzeugkontrolle, die eskalierte, benutzte er seine Waffe und wurde wegen schwerer Köperverletzung verurteilt. Das Kantonsgericht Waadt muss den Mann nun freisprechen. (Urteile 6B_549/2012 und 6B_550/2012) (sk)
Abstract
BVGer – Laut Bundesverwaltungsgericht ist eine Wegweisung von abgewiesenen Asylbewerbern in die türkischen Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr zumutbar. Gemäss Bundesverwaltungsgericht hat sich die Sicherheitslage im Grenzgebiet zum Nordirak deutlich verschlechtert. (Urteil E-2560/2011)
Abstract
Erwerbstätige aus den EU-Staaten haben in den nächsten 12 Monaten nur beschränkt Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Der Bundesrat hat am 24. April 2013 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Die Kontingentierung betrifft die Aufenthaltsbewilligungen B für Staatsangehörige der EU-17 – sofern Ende Mai 2013 die Voraussetzungen dafür gegeben sind – sowie der EU-8.
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Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Anforderungen an die Kostentransparenz insbesondere von Kollektivanlagen deutlich erhöht. Sie legt fest, wie diese Kosten in den Jahresrechnungen der Pensionskassen ausgewiesen werden müssen. Die Massnahmen können von den Pensionskassen mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden. In die Pflicht genommen werden hingegen die Produkteanbieter, indem ihre Produkte künftig als intransparent qualifiziert werden, falls sie die geforderten Kosteninformationen nicht liefern.
Abstract
Das Mehrwertsteuer-System in der Schweiz wird wohl nicht grundlegend geändert. Die Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) stellt sich gegen ein Modell mit zwei statt drei Mehrwertsteuersätzen.
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