| Jean Perrenoud |
| Institut de droit de la santé, Université de Neuchâtel |
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Problematik, ob und inwiefern sich die Krankenversicherer und deren Verbände im Abstimmungskampf engagieren dürfen. Welche Informationsmittel sind zulässig? Inwiefern dürfen finanzielle Mittel aus den Krankenversicherungen für den Abstimmungskampf verwendet werden? Wie ist die Rechtslage, wenn die Existenz der entsprechenden privaten Institution auf dem Spiel steht? Im Sinne eines integrativen und ganzheitlichen Rechtsverständnisses diskutieren die Autoren kritisch Mögliches und Unmögliches.
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht, die immer dann entsteht, wenn Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitskonflikts oder Stress am Arbeitsplatz erkranken. Es wird aufgezeigt, dass eine rechtliche Einordnung des Phänomens «arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit» ohne medizinische Grundkenntnisse der konflikt- oder stressbedingten Erkrankungsformen nicht möglich ist.
Abstract
Die Tarife für die Erbringung von Leistungen unter dem KVG sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bemessen. Was dies bedeuten soll, hat der Bundesrat konkretisiert und unter anderem festgehalten, dass den Leistungserbringern höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten zu vergüten seien (Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV). Die Autorin untersucht die Vereinbarkeit dieser Limitierung mit den Grundsätzen des KVG sowie die Bedeutung des Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV für die heutigen Leistungserbringer.
Abstract
Zwangsmassnahmen in Krankenhäusern, die die Bewegungsfreiheit einschränken, werfen viele (ethische, technische und auch juristische) Fragen auf. Der Beitrag bietet zuerst einen Überblick über den unterschiedlichen rechtlichen Rahmen in der französischsprachigen Schweiz. Danach analysiert er die jüngsten Entwicklungen im Medizinrecht und vergleicht sie mit den Garantien, welche das Strafrecht Betroffenen von Zwangsmassnahmen bietet. Schliesslich schlägt der Autor Methoden vor, wie Kontrollsysteme von Zwangsmassnahmen im öffentlichen Recht verbessert werden könnten. (bk)
Abstract
Der Beitrag befasst sich, ausgehend von der zukünftigen schweizerischen Regelung der Forschung mit Versuchspersonen, mit neueren Entwicklungen im Recht der Humanforschung. Mit Blick auf die in diesem Bereich besonders wichtigen internationalen Vorgaben stehen dabei zwei neuere Regelwerke zur Humanforschung europäischer und internationaler Herkunft im Zentrum. Beide haben erst kürzlich konkretere Formen angenommen, wodurch sie bei der Ausarbeitung des Verordnungsrechts zum neuen Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (HFG) nur in beschränktem Rahmen berücksichtigt werden konnten.
Abstract
Am 1. Juli 2013 trat eine Änderung der Organzuteilungsverordnung EDI in Kraft, welche die grundsätzliche Frage nach der Festsetzung von absoluten Grenzwerten in der Medizin aufwirft. Der Beitrag kann dieses grosse und schwierige Thema nicht aufarbeiten. Der vorliegende konkrete Fall – der zu einer Diskriminierung von übergewichtigen und adipösen Kindern führen kann – ist aber bedeutsam genug, um separat erwähnt zu werden.
Abstract
Diese Rubrik gibt Hinweise auf Neuerscheinungen im Gesundheitsrecht. Sie wird auf Grundlage von nahezu hundert juristischen und medizinischen Zeitschriften aus der Schweiz und dem Ausland zusammengestellt. Umfasst ist die Periode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2013.
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BGer – Die Regelung eines allfälligen zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung fällt in die Kompetenz der Kantone, die mithin auch befugt sind, eine Begründung für die Beschwerde an die kantonale Oberinstanz zu verlangen. (Urteil 5A_327/2013)
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BGer – Die in Art. 6 der EMRK vorgesehene öffentliche Verhandlung muss ein Gericht nur durchführen, wenn das von einer Partei klar beantragt wird. Lässt sich die Äusserung als Beweisabnahmeantrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung lesen, besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. (Urteil 5A_306/2013)
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BGer – Sozialhilfebezügern darf vorübergehend die Unterstützung gestrichen werden, wenn sie einen befristeten Test-Arbeitseinsatz verweigern. Laut Bundesgericht wäre einem Informatiker aus der Stadt Bern zuzumuten gewesen, zwei Monate als Parkreiniger tätig zu sein. (Urteil 8C_962/2012)
Abstract
Die Schweiz und Deutschland haben am 16. August 2013 eine Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Finanzbereich vereinbart. Mit dem durch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf unterzeichneten Briefwechsel wird die Vereinbarung umgesetzt.
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Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten einreisen, müssen künftig im Besitz eines Reisedokuments sein, das noch drei Monate über die Ausreise hinaus gültig ist. Diese ist eine der Neuerungen, die der Bundesrat am 14. August 2013 gutgeheissen hat. Er verabschiedete die entsprechende EU-Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodex und weitere Rechtsakte des Schengen-Besitzstands im Bereich Grenzkontrollen, Einreise und Visa.
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Der Bundesrat hat am 14. August 2013 die Übernahme der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnungen gutgeheissen – unter dem Vorbehalt, dass ihnen das Eidgenössische Parlament zustimmt. Die neuen Verordnungen sollen zu effizienteren Dublin-Verfahren führen und die Rückführung von Asylsuchenden in den zuständigen Staat erleichtern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eröffnet am 14. August 2013 das Vernehmlassungsverfahren. Dieses dauert bis zum 15. November 2013.
Abstract
Der Bundesrat hat am 14. August 2013 die verkürzte Vernehmlassung für eine Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes eröffnet. Die Revision sieht in bestimmten Fällen eine aufgeschobene Information der Personen vor, die Gegenstand eines Amtshilfeersuchens sind. Mit dieser Änderung wird die Schweiz dem internationalen Standard beim Informationsaustausch gerecht. Ausserdem werden mit der Revision das Verfahren bei Gruppenersuchen geklärt und die Behandlung von Ersuchen auf Basis gestohlener Daten angepasst.
Abstract
Der Bundesrat hat wesentliche Eckwerte für die Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) festgelegt. Die Anlagerendite soll auf 3.5% gesenkt und neben einer generellen Teuerungsrate von 1.5% ein Sicherheitszuschlag von 30% auf die geschätzten Kosten eingeführt werden. Die Anpassung ist auf Grund der gestiegenen Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle sowie der gesunkenen Renditeerwartungen auf den Finanzmärkten notwendig. Die Vernehmlassung zur Revision der SEFV wird voraussichtlich noch im August 2013 eröffnet. Das Inkrafttreten ist frühestens per Mitte 2014 geplant.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni bis und mit 16. Juli 2013 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Mitteilung bzw. Besprechung in Jusletter und im dRSK wiedergegeben.
Jusletter