Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Die Schweizer Gefängnisse sind voll. Gemäss Bundesamt für Statistik (BfS) waren mit dem Stichtag 4. September 2013 in der Schweiz 7‘072 Erwachsene in Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Platz hätte es eigentlich lediglich für 7‘048 Gefangene. Dies und die Tatsache, dass seit 1999 die Zahl der Verurteilten um 35 Prozent zugenommen hat, stellen die zuständigen Behörden vor stetig neue Herausforderungen. Cléo Bonadei widmet sich der Herausforderung der Überweisung der Gefangenen von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere und weist auf den verbesserungswürdigen Grundrechtsschutz von Inhaftierten hin.

Was machen die verantwortlichen Instanzen (die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht), wenn die Identifizierung eines Täters aufgrund des Bestreitens aller Beteiligten nicht möglich ist? Die Lösung liegt laut Hans Giger in dem in Art. 32 BV verankerten Grundsatz «in dubio pro reo». Lassen sich keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte zur Bestimmung des Täters eruieren, so darf nicht durch eine kreative Untersuchungs- und Entscheidungspraxis Schicksal gespielt werden.

Überschreitet das Bundesgericht des Öfteren seine Kompetenzen? Betreibt es gar unzulässige Rechtsfortbildung? Wie ist mit «falschen» Entscheiden umzugehen? Astrid Epiney stellt, anhand des BGE 139 I 16, einige Überlegungen zur Rolle des Bundesgerichts bei der Verfassungsauslegung an. Diese Fragen werden häufig gerade im Zusammenhang mit der Auslegung bzw. Anwendung von Verfassungsbestimmungen, die im Zuge von Volksinitiativen Eingang in die Verfassung gefunden haben, so auch in dem in dem Beitrag besonders berücksichtigten BGE 139 I 16 gestellt (vgl. auch: Astrid Epiney, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht aus der Sicht des Bundesgerichts, in: Jusletter 18. März 2013). Die Autorin zeigt auf, dass sich das Bundesgericht in diesem Urteil in jeder Beziehung an die anerkannten juristischen Methoden hält und der Entscheid daher keineswegs als Kompetenzüberschreitung des Gerichts kritisiert werden kann, auch wenn möglicherweise inhaltliche Aspekte kritisiert werden können bzw. man hier anderer Meinung sein kann. 

Das abgekürzte Verfahren ist aufgrund seiner starken Vereinfachung sehr effektiv. Es erlaubt allen Beteiligten, flexibel, verhandlungsorientiert und diskret agieren zu können. Dennoch fragt sich Loraine Kehrer, ob die verfahrenserledigende Absprachepraxis immer mit rechtsstaatlichen Ansprüchen kompatibel ist. Die Effektivität darf nicht auf Kosten der Wahrheitsfindung bzw. der beschuldigten Partei gehen, daher versucht die Autorin, eine Balance zwischen diesen Ansprüchen zu finden.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.

 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

  

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