Liebe Leserinnen und Leser
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) arbeitet zurzeit daran – unter Berücksichtigung der laufenden Datenschutzreformen in der EU und beim Europarat – einen Vorentwurf für eine Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) auszufertigen. In seiner Stellungnahme zur Motion «Förderung der Schweiz als universeller virtueller Datentresor» vom 24. August 2016 spricht sich der Bundesrat nun für die Aufhebung des Datenschutzes juristischer Personen im Zuge dieser Revision aus. Damian George hält nach einer Analyse des Konzepts des Datenschutzes juristischer Personen fest, dass die pauschale Erfassung juristischer Personen durch das DSG nicht überzeugt. Er hofft nun auf eine entsprechende Anpassung des Datenschutzgesetzes, d.h. der Mensch sollte als Datensubjekt ins Zentrum gestellt werden.
David Equey widmet sich den am 1. Juli 2016 in Kraft gesetzten neuen Gesetzesbestimmungen zur Bildung des Firmennamens. Künftig sollen bei der Firmenbildung für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten, so sorgen die neuen Bestimmungen für Erleichterung bei der Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften. Der Autor sieht in diesen Änderungen eine rechtliche und administrative Vereinfachung.
Soweit nicht Ansprüche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung vollstreckt werden sollen, wird von Realvollstreckung gesprochen. Andreas Schneuwly und Meinrad Vetter widmen sich der Realvollstreckung handelsgerichtlicher Sachentscheide. Hierzu werden neben allgemeinen Ausführungen einige ausgewählte Fragen aus der handelsgerichtlichen Praxis vertieft diskutiert. Sie raten der klagenden/gesuchstellenden Partei, bereits mit der Klage/dem Gesuch konkrete Vollstreckungsmassnahmen zu beantragen, dabei können mehrere Massnahmen, insbesondere auch Ordnungsbusse und Strafandrohung nach Art. 292 StGB miteinander kombiniert werden.
Martin Kaiser stellt rechtliche Überlegung zu den Schwierigkeiten bei der Beendigung des gemeinsamen Mietvertrages insbesondere bei Konkubinaten an. Er fasst zusammen: «Weigert sich nach Beendigung eines Konkubinats der Vermieter, den ausziehenden Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen und ist der Konkubinatspartner mit der gemeinsamen Kündigung nicht einverstanden, kann der ausgezogene Mieter gerichtlich auf Auflösung bzw. durch den erfolgten Auszug auf Feststellung der Auflösung der dem Mietvertrag zugrunde liegenden einfachen Gesellschaft klagen und kann gleichzeitig gerichtlich als äussere Liquidationshandlung verlangen, dass der Mietvertrag von Seiten der gemeinsamen Mieter als Gesellschafter gekündigt werden muss.»
Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |