Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

«Building Information Modeling» (BIM) ist, sehr vereinfacht gesagt, eine Art Flugsimulator für Bauwerke. Die wohl augenscheinlichste Manifestation von BIM-Modellen sind am Computerbildschirm erzeugte dreidimensionale Abbildungen des gesamten Bauwerks, die frei bewegt, gedreht und skaliert werden können. Martin Beyeler untersucht in welchen Bereichen voraussichtlich welchen BIM-spezifischen Rechtsfragen erhebliche Bedeutung zukommen wird.
 
Rolf H. Weber zeigt die Chancen und Risiken von Big Data für die Versicherungsunternehmen auf. Zum Beispiel können in Zukunft durch den Einsatz grosser Datenbestände, neuer Technologien und entwickelter Analysemethoden verbesserte Anspruchszyklen erstellt und dadurch besser auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer eingegangen werden. Die Risiken sieht der Autor in der zukünftigen Gewährleistung der Privatheit bzw. des Datenschutzes.
 
Elektronische Fussfesseln als Massnahme gegen häusliche Gewalt? Ludivine Ferreira Broquet analysiert kritisch die gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeiten für den Einsatz von Electronic Monitoring bei häuslicher Gewalt. Sie ist von der Anwendung der elektronischen Fussfesseln als Überwachungswerkzeug bei häuslicher Gewalt überzeugt.
 
Wie die Ausführungen zum geltenden kantonalen bzw. interkantonalen Recht belegen, ist die Rechtslage im Bereich der privaten Sicherheitstätigkeit derart verworren, dass weder für die rechtsanwendenden Behörden noch die Rechtsunterworfenen unbestritten klar ist, auf welche Rechtsgrundlage gestützt private Sicherheitsdienstunternehmen in welchem Rechtsraum zur Ausübung welcher Sicherheitsmassnahmen berechtigt sind. Die Motion Seiler Graf Priska 16.3723 vom 28. September 2016 verlangt aktuell vom Bundesrat, die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen schweizweit zu regeln. Jürg Marcel Tiefenthal pflichtet der Motion bei, die verlangt, dass die Schweiz eine Rechtsvereinheitlichung mit entsprechend hohen Standards in Form eines neuen Bundesgesetzes für die Regulierung der privaten Sicherheitstätigkeiten braucht.
 
Benjamin Weibel und Thomas Iseli beschäftigen sich mit der bisher ungeklärten Frage, ob ein Dritter – an welchen die Vermögensverwaltung einer schweizerischen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) delegiert wurde – über eine Bewilligung als Vermögensverwalter nach KAG verfügen muss und somit der Aufsicht der FINMA untersteht. Die Autoren bejahen dies aufgrund einer systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes.
 
Schliesslich gibt uns Michael Kunz im ersten Teil seines Podcasts «Risikomanagement bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen» einen Überblick über die Schweizer Sicht bezüglich des Risikomanagements der Schweizer Banken für ihr grenzüberschreitendes Finanzdienstleistungsgeschäft (mehr zum Finanzmarktgeschäft finden sie hier: Reihe Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht).

 

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

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