Liebe Leserinnen und Leser
 
Aktuelle Probleme aus dem Bereich des Energierechts, insbesondere im Zusammenhang mit der in der Energiestrategie 2050 angestrebten Energiewende in der Schweiz, bringt Ihnen diese Jusletter Schwerpunkt-Ausgabe Energie- und Umweltrecht 2016 zur Kenntnis. Einige Beiträge geben aktuelle Forschungsergebnisse im Rahmen des Swiss Competence Center for Energy Research (SCCER) CREST (Competence Center for Research in Energy, Society and Transition) wieder. Die Beiträge befassen sich mit grundsätzlichen Fragen wie der Novellierung des Energiegesetzes und der Strommarktliberalisierung sowie mit spezifischen Fragen der Versorgung mit Energie über Fernwärme, dem Energietransport und Rechtsfragen rund um die Wasserkraft. Zudem wird ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts zum Strommarkt von verschieden Seiten beleuchtet. Nicht zuletzt wird ein Ausblick auf die Vorgaben des Klimaschutzabkommens von Paris gegeben, die die weitere Entwicklung im Energierecht beeinflussen werden.
 
Einleitend gibt Mathieu Simona einen Überblick über die anstehende Novellierung des Energiegesetzes vom 30. September 2016. Er bewertet sie im Vergleich mit der Energiestrategie 2050 und untersucht insbesondere Änderungen bei den Pflichten der Netzbetreiber und beim Einspeisevergütungssystem. Separat untersucht Mathieu Simona besondere Fragen zu den Folgen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 für die Kantone. Er identifiziert die relevanten Bestimmungen, insbesondere zu Bewilligungen von Anlagen, zu Richt- und Nutzungsplänen sowie zur Enteignung und bewertet die Novellierung.
 
Die folgenden beiden Beiträge befassen sich mit dem Transport von Energie. Sebastian Heselhaus und Markus Schreiber führen in die rechtlichen Grundlagen der Fernwärme ein. Die Autoren diskutieren aktuelle Entscheide zu Eingriffen in die Grundrechte auf Eigentum und Wirtschaftsfreiheit durch einen Anschluss- und Benutzungszwang. Ferner geben sie Hinweise zu den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben für eine Versorgungspflicht und den Zugang konkurrierender Versorger zum Fernwärmenetz. Mit der Art und Weise des Energietransports befassen sich Anja Hentschel und Markus Schreiber unter der Dichotomie von Erdkabel oder Freileitung. Die Autoren entwickeln aus dem geltenden Rechtsrahmen Kriterien für die Beantwortung dieser Frage und bewerten den aktuellen Gesetzentwurf zur Umsetzung der «Strategie Stromnetze».
 
Der ausführliche Beitrag von Reto Müller widmet sich einer kritischen Bewertung der Liberalisierung des Strommarktes. Untersucht wird die nähere Ausgestaltung des ursprünglichen Ansatzes in der Praxis. Die Untersuchung wirft die Frage auf, ob die jüngere Entwicklung nicht konträr zur früheren Zielsetzung ist. Zurzeit wird ein nicht unbedeutendes Mass an Rechtsunsicherheit konstatiert. Fragen des Wettbewerbs im Strommarkt erörtert der Beitrag von Xavier Rérat, der der Möglichkeit eines de facto Verbots der Wahl eines Stromlieferanten im Rahmen der StromVV nachgeht. Ferner ist im Bereich des Strommarktes im Juli 2016 der – nach den Entscheiden der ElCom 2013 und des Bundesverwaltungsgerichts von 2015 – lang erwartete Entscheid des Bundesgerichts zur Frage ergangen, ob und inwieweit ein Verteilnetzbetreiber Kosten in die Tarife seiner grundversorgten Kunden einpreisen darf. Nach Joachim Mahler, David Sifonios und David Kramer hätte die Ausgangslage Anlass für einen Leitentscheid geboten, doch deute die auf den Einzelfall bezogene Begründung des Bundesgerichts gegen eine solche Aufwertung des Entscheides. Phyllis Scholl erläutert die ökonomischen Grundlagen des Entscheides und ordnet ihn in die aktuelle politische Diskussion über die Regulierung der Grundversorgungstarife ein.
 
Zwei weitere Beiträge widmen sich Fragen der Nutzung der Wasserkraft. Michael Merker und Philip Conradin-Triaca analysieren, inwieweit Konzessionen der Wasserkraftnutzung nachträglich angepasst werden können. Nach ihrer Auffassung greift die Kompetenz der UVEK auch für solche nachträglichen Regelungen, so dass eine entsprechende Herabsetzung der Leistungen des Konzessionärs für die Kantone verbindlich sei. Celina Tscharner widmet sich der Schnittstelle von Energierecht und Naturschutzrecht. Sie untersucht am Beispiel der Staumauer am Grimselsee, ob die Erhöhung der Speicherkapazität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG von nationaler Bedeutung ist. Hintergrund ist die Einführung eines nationalen Interesses in Art. 12 Entwurf des Energiegesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien, hier der Wasserkraft.
 
Dieser Beitrag leitet über zu dem Artikel von Alexandra Birchler zu den neuen Entwicklungen im internationalen Klimaschutzrecht. Sie untersucht die Neuerungen des Paris Abkommens von 2015 und ordnet diese in die Entwicklung des Klimaschutzansatzes im Völkervertragsrecht ein.
 
Ich wünsche Ihnen eine anregende und spannende Lektüre!
 
Sebastian Heselhaus
Universität Luzern
Redaktor Jusletter Energie- und Umweltrecht
Etienne Poltier
Université de Lausanne
Redaktor Jusletter Energie- und Umweltrecht

 

In eigener Sache:

Diese Ausgabe von Jusletter ist die letzte im Jahr 2016; die nächste Ausgabe erscheint am 9. Januar 2017. Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Treue und wünschen Ihnen schöne Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr.

Urteilsbesprechungen
Joachim Mahler
Joachim Mahler
David Sifonios
David Sifonios
David Kramer
David Kramer
Abstract

Am 20. Juli 2016 hat das Bundesgericht in der Rechtssache CKW in einem von der Elektrizitätsbranche lang erwarteten Urteil entschieden, in welchem es sich zu den Stromtarifen der festen Endverbraucher im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Stromversorgungsgesetz (StromVG) äussert. Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung, da hier das Bundesgericht zum ersten Mal eine konkrete Stellung bezüglich der Tarife bezieht, obwohl immer noch ein Mangel an Klarheit herrscht. Es gibt jedoch keine Antwort auf das anwendbare globale Konzept. Dieses hinterlässt grosse Unsicherheiten mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für die Energieversorgungsunternehmen. (sts)

Phyllis Scholl
Phyllis Scholl
Abstract

Gemäss Vorgabe der ElCom, nun bestätigt durch das Bundesgericht, dürfen Verteilnetzbetreiber die Kosten ihrer Eigenproduktion und der langfristigen Bezugsverträge nicht vollständig in die Grundversorgungstarife einrechnen. Diese Vorgabe führt zu Konsequenzen, welche politisch vermutlich nicht gewollt sind und entsprechend derzeit vom Gesetzgeber beraten werden.

Beiträge
Mathieu Simona
Mathieu Simona
Abstract

Das Parlament hat am 30. September 2016 das neue Energiegesetz (EnG) verabschiedet. Dieses Gesetz soll eine Lieferung und Verteilung von Energie gewährleisten, die sowohl wirtschaftlich als auch umweltfreundlich ist, was in der Regel schwierig miteinander zu vereinbaren ist. Die erneuerbaren Energien müssen einen Beitrag leisten. Deren Entwicklung wird besser kontrolliert und finanzielle Hilfe verbessert. Der Bau von Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien soll sowohl in der Form (Kurzverfahren) als auch in der Substanz (erneuerbare Energien sollen den Status eines nationalen Interesses erhalten) erleichtert werden. (BaK)

Mathieu Simona
Mathieu Simona
Abstract

Das Parlament hat am 30. September 2016 das neue Energiegesetz (EnG) verabschiedet. Dieses Gesetz hat die Förderung erneuerbarer Energien zum Ziel. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird zu einer Reihe von Konsequenzen für die Kantone und Gemeinden führen, insbesondere was die Raumplanung und das Baubewilligungsverfahren betrifft. (BaK)

Sebastian Heselhaus
Sebastian Heselhaus
Markus Schreiber
Markus Schreiber
Abstract

Die Autoren untersuchen den Rechtsrahmen für die Nutzung von Fernwärme in der Schweiz. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf verfassungsrechtliche Fragestellungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Bewohner eines Quartiers gelegt. Des Weiteren wird aufgezeigt, aus welchen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf Zugang zu Fernwärmenetzen für potenzielle Kunden und Wettbewerber folgen könnte.

Anja Hentschel
Anja Hentschel
Markus Schreiber
Markus Schreiber
Abstract

Die Autoren setzen sich mit dem Um- und Ausbau des Schweizer Stromnetzes aufgrund der Energiestrategie 2050 und der Strategie Stromnetze auseinander und widmen sich dabei vor allem der Frage, ob der bevorstehende Netzausbau mittels Freileitung oder Erdkabel vollzogen werden sollte und welche Kriterien hierfür anzulegen sind. Neben einer Darstellung des geltenden rechtlichen Rahmens wird der aktuelle Gesetzentwurf zur Umsetzung der «Strategie Stromnetze» vorgestellt und bewertet.

Reto Patrick Müller
Reto Patrick Müller
Abstract

Mit dem ersten Liberalisierungsschritt von 2009 sind die Rahmenbedingungen für den Schweizer Strommarkt volatil geworden. Zum einen hat erst die Praxis wesentliche rechtliche Eckpunkte geklärt. Zum anderen ist auf die weitere legislatorische Entwicklung nur bedingt Verlass. Rechtsunsicherheit führt in dem von Langfristigkeit geprägten Wirtschaftsbereich zu abnehmender Investitionssicherheit. Erschwerend tritt hinzu, dass sich der rechtliche Rahmen mittlerweile konträr zur ursprünglich intendierten Marktöffnung zu entwickeln scheint.

Xavier Rérat
Xavier Rérat
Abstract

Alle Verbraucherstätten mit Zugang zum Markt müssen mit einer Vorrichtung zur einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein. Ein verkabeltes Kabelnetz oder eine öffentliche Beleuchtung können die Bedingungen für den Netzzugang erfüllen. In diesen Konfigurationen verhindert die Forderung nach einem Messwesen de facto den Zugang zum Netz aufgrund der hohen Kosten des Messwesens, welche durch dieses generiert werden. Gemäss dem Autor sollte die ElCom aber vorsichtig sein mit der Gewährung des Zugriffs der Endverbraucher auf das Netzwerk, wenn deren Verbrauch auf der Grundlage von Schätzungen beruht. Dies würde gegen das Prinzip der Kausalität und das Verbot der Quersubventionen verstossen. (sts)

Michael Merker
Michael Merker
Philip Conradin-Triaca
Philip Conradin-Triaca
Abstract

Art. 48 Abs. 3 WRG gewährt dem Bund (UVEK) die Kompetenz, die Leistungen des Konzessionärs herabzusetzen, wenn sie die Ausnutzung der Wasserkräfte wesentlich erschweren. Die Bestimmung wurde von der Literatur sehr restriktiv interpretiert: Einerseits soll eine Herabsetzung nicht mehr zulässig sein, sobald die Konzession rechtskräftig geworden ist; andererseits soll der Entscheid des Bundes für den Konzedenten unverbindlich sein, so dass er die Erteilung der angepassten Konzession verweigern dürfe. Die Autoren kommen im Rahmen einer umfassenden Auslegung zu den gegenteiligen Schlüssen.

Celina Tscharner
Celina Tscharner
Abstract

Im Art. 12 E-EnG wird neu festgehalten, dass der Ausbau erneuerbarer Energien von nationalem Interesse ist. Die Kraftwerke Oberhasli AG hatte mit dem Projekt «KWO plus» die Erhöhung der Speicherkapazität des Grimselsees beabsichtigt. Dieser grenzt an eine Moorlandschaft, weshalb das Projekt angefochten wurde. Das Bundesgericht erhält durch die Anfechtung dieses Projekts erstmals die Gelegenheit zur Vergrösserung eines Speichersees in einer Moorlandschaft Stellung zu nehmen. Der Beitrag untersucht, ob diese Erhöhung von nationalem Interesse und damit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG national bedeutend ist.

Alexandra Birchler
Alexandra Birchler
Abstract

Am 4. Oktober 2016 traf der Hurrikan Matthew auf Haiti. Dies führte zu einer schweren humanitären Krise. Solche extremen Wetterereignisse nehmen zu. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem Klimawandel. Nie war die Notwendigkeit für eine umfassende Klimaregelung dringender als heute. Ist dies mit dem Pariser Abkommen erreicht worden? Das neue Abkommen spiegelt die äusserst komplexe Situation in vielerlei Hinsicht besser wider als sein Vorgängermodell. Der Inhalt der verschiedenen Verpflichtungen ist selbstdefiniert. Überwiegen die positiven Aspekte die Negativen des Pariser Abkommens? (sts)

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Die Witwe eines verstorbenen Muslims ist trotz ihres christlichen Glaubens in der Schweiz erbberechtigt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Geschwister eines 2007 verstorbenen Ägypters abgewiesen. Sie wollten verhindern, dass die Frau auf das in einer Genfer Bank deponierte Vermögen zugreifen kann. (Urteil 5A_355/2016)

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Ein Mann aus dem Kanton Aargau, der 2009 als 16-Jähriger eine junge Frau getötet hat, darf einstweilen in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg fürsorgerisch untergebracht werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Betroffenen ab. (Urteil 5A_652/2016)

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Die von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Freiburg 2015 eingereichte kantonale Verfassungsinitiative «Gegen die Eröffnung eines Zentrums «Islam und Gesellschaft» und eine staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg» ist vom Freiburger Grossen Rat zu Recht für ungültig erklärt worden. Die Initiative verletzt das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot. (Urteil 1C_225/2016)

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber einem Mann, gegen den die Bundesanwaltschaft wegen Verdachts auf Unterstützung der Terrororganisation «Islamischer Staat» (IS) ermittelt. Das Bundesstrafgericht ist zu Recht von dringendem Tatverdacht und von Verdunkelungsgefahr ausgegangen. (Urteil 1B_412/2016)

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Facebook Switzerland Sàrl (Facebook Schweiz) kann von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt nicht zur Herausgabe von Daten zu einem mutmasslich in der Schweiz eröffneten Facebook-Konto verpflichtet werden. Facebook Schweiz ist nicht Inhaberin der fraglichen Daten und hat diese auch nicht unter ihrer Kontrolle. (Urteile 1B_185/2016, 1B_186/2016, 1B_188/2016)

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Das Luzerner Stimmvolk wird nicht über die Initiative «Für ein intaktes Stadtbild» abstimmen können. Das Bundesgericht hat die Ungültigkeitserklärung bestätigt. Durch die Initiative sollten insbesondere die Hochhausstandorte in der Bau- und Zonenordnung neu festgelegt werden. (Urteil 1C_238/2016)

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Der erstinstanzliche Freispruch für die ehemalige Zürcher Titularprofessorin Iris Ritzmann könnte rechtskräftig werden: Die Zürcher Staatsanwaltschaft prüft, ob sie ihre Berufung zurückziehen wird. Dies nachdem das Bundesgericht die erhobenen Beweismittel für nicht verwertbar eingestuft hat. (Urteil 1B_26/2016)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Jurius
Abstract

BVGer – Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) muss eine Vereinbarung zum Hallenstadion-Billettverkauf über Ticketcorner neu beurteilen und über eine allfällige Sanktionierung befinden. (Urteil B-3618/2013)

Medienmitteilungen
Jurius
Jurius
Abstract

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat heute das Rundschreiben «Direktübermittlung» publiziert. Dieses konkretisiert, nach welchen Kriterien die Beaufsichtigten nicht öffentliche Informationen an ausländische Behörden und Stellen übermitteln dürfen. Das neue Rundschreiben tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Aus der Wintersession 2016
Jurius
Jurius
Abstract

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der in der Wintersession 2016 verabschiedeten Schlussabstimmungstexte. Die Vorlagen der Redaktionskommission sind im Format PDF abrufbar.