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Liebe Leserinnen und Leser
 
Die dritte Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter zum Sozialhilferecht beinhaltet eine umfassende Darstellung der verfassungsmässigen Grundlagen eines Anspruches auf existenzsichernde Leistungen und drei Aufsätze mit für die Praxis der Sozialhilfe relevanten und häufig umstrittenen Fragestellungen.
 
Im ersten Beitrag geht es um das Niveau der Grundsicherung: Die Bemessung der Sozialhilfe in den kantonalen Sozialhilfegesetzen orientiert sich heute primär am sozialen Existenzminimum, wie es in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) konkretisiert ist. Der Anspruch ist aber an Voraussetzungen gebunden, zudem mit dem Prinzip der Subsidiarität und der Verpflichtung zur Bedarfsminderung verknüpft. Und er gilt nicht für alle Gruppen der Bevölkerung gleichermassen: Besonderheiten bestehen etwa für Erwerbstätige, für junge Erwachsene oder für Personen, die in Heimen leben. Ein tieferes Niveau besteht für Asylsuchende oder für Personen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz befinden. In vielen Kantonen sind auch für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer tiefere Bedarfssicherungsansätze vorgesehen. 

Derzeit sind in einigen Kantonen der Deutschschweiz Gesetzesnovellen in Vorbereitung, welche das Niveau der Grundsicherung generell oder für weitere Gruppen absenken oder an besondere Bedingungen knüpfen wollen. Pascal Coullery diskutiert in seinem Beitrag, inwieweit ein verfassungsmässiger Schutz bzw. Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht. Es handelt sich bei seinem Beitrag um ein hier erstmals integral veröffentlichtes Gutachten, das er im Auftrag der SKOS verfasst hat. Die Darlegung verdient dringlich Beachtung in der politischen Diskussion rund um das Mass und Niveau der Sozialhilfe und der Nothilfe.
 
Bei einem Gesuch auf Sozialhilfe ist seitens der Sozialhilfe rechtlich zunächst die formelle Voraussetzung der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit zu prüfen. Für die interkantonale Zuständigkeit sind die entsprechenden Regeln in einem Bundesgesetz geregelt, dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG, SR 851.1), die innerkantonale Zuständigkeitsfrage wird in den jeweiligen kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelt. Primär richtet sich die Zuständigkeit im Prinzip nach dem Unterstützungswohnsitz. Im Beitrag von Bernadette von Deschwanden werden anhand eines Fallbeispiels die Tücken der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes plastisch dargestellt. Zwei Themenbereiche werden im Besonderen fokussiert: Die Frage des Unterstützungswohnsitzes, wenn ein Mietvertrag nur befristet besteht, und die immer wieder anspruchsvolle Frage der Bestimmung der Zuständigkeit bei der Platzierung von minderjährigen Kindern. 
 
In der Bemessung der Sozialhilfe werden unterschieden der Grundbedarf für das alltägliche Leben, die Gesundheitskosten, allfällige situationsbedingte Leistungen und die Kosten für das Wohnen. Bei letzteren besteht heute im Prinzip ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine günstige Wohnung nach den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt vor Ort. Die Vielfalt der Lebenslagen von Ansprecher/innen bzw. Bezüger/innen von Sozialhilfe, auch hinsichtlich des Wohnens, bringt eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen mit sich, die auch die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. Etwa zum Sozialhilfeanspruch bzw. zum Vorgehen, wenn jemand in einer Wohnung lebt, welche teurer ist als die Richtlinie vorsieht. Ruth Schnyders Beitrag bietet eine Auslegeordnung der wesentlichen sozialhilferechtlichen Fragen rund um das Wohnen und diskutiert einige Brennpunkte.  
 
Die Sozialhilfe mit ihrem Ziel der subsidiären Sicherung des sozialen Existenzminimums und ihrer Verknüpfung von wirtschaftlicher mit persönlicher Hilfe ist eingebettet in ein weitverzweigtes System der Sozialen Sicherheit. Somit stellen sich in der Praxis vielfältige Koordinations- und Schnittstellenfragen materieller und formeller Art. Sei es mit anderen Systemen der Leistungsverwaltung wie den Sozialversicherungen oder mit solchen der Eingriffsverwaltung wie etwa dem zivilrechtlichen Kindesschutz. Alexander Suter stellt in seinem Beitrag die Erfahrungen aus der Beratung für die Gestaltung einer Auswahl besonders wichtiger Schnittstellenfragen zusammen. Dabei werden insbesondere auch diverse Empfehlungen und Absprachen („soft law“) einbezogen und dargelegt.
 
Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.
 
Prof. Peter Mösch Payot
Hochschule Luzern
Redaktor Jusletter 
 

Beiträge
Pascal Coullery
Pascal Coullery
Abstract

Seit einigen Jahren werden Leistungen der Sozialhilfe von kantonalen Gesetzgebern immer wieder in Frage gestellt, drastische Kürzungen werden diskutiert und zum Teil beschlossen. In der politischen Debatte erscheint die Dispositionsfreiheit der kantonalen Gesetzgeber schier grenzenlos. Der Autor ist im Auftrag der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS der Frage nachgegangen, inwieweit die Bundesverfassung einen Rahmen definiert, der den kantonalen Leistungskürzungen rechtlich verbindliche Schranken setzt.

Bernadette von Deschwanden
Bernadette von Deschwanden
Abstract

Zwei Gemeinden benachbarter Kantone sind sich uneins betreffend die Zuständigkeit für die Unterstützung einer EU/EFTA-Angehörigen und ihrer beiden Kinder, die bei den Grosseltern leben. Strittig ist einerseits die Zuständigkeit für die Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe und andererseits für die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge. Der Beitrag zeigt u.a. auf, wie wichtig eine sorgfältige Sachverhaltsklärung insbesondere für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des minderjährigen Kindes ist und wie die Zuständigkeit für die Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen im interkantonalen Verhältnis zu bestimmen ist.

Ruth Schnyder
Ruth Schnyder
Abstract

Das Thema Wohnen hat in der Sozialhilfe umfangreiche Implikationen auf die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe, aber nicht nur: Das Wohnen schlägt sich auch bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit, der Bedürftigkeit, der Einforderung der Pflichterfüllung, der Sanktionierung von Pflichtverletzungen und der Rückerstattung nieder. Entlang dieser zentralen Themenfelder wird im vorliegenden Beitrag aufgezeigt, wo das Thema Wohnen in der Sozialhilfe zum Tragen kommt und inwieweit es eine politische Dimension erreichen kann. Vorweg werden kurz die wesentlichen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zum Wohnen dargelegt, die die Minimalgarantie darstellen.

Alexander Suter
Alexander Suter
Abstract

Die tägliche Arbeit mit Sozialhilferecht ist von zahlreichen Schnittstellen geprägt. Die daraus entstehenden Zuständigkeitsfragen lassen sich regelmässig nicht eindeutig beantworten und die Koordination von Rechten und Pflichten zwischen Personen und verschiedenen Institutionen gestaltet sich schwierig. Die Klärung von Schnittstellenfragen ist ein regelmässiges Thema bei der Beratungsstelle der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Die Erfahrungen mit einer Auswahl solcher Schnittstellenfragen werden nachfolgend zusammengefasst.

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Amateur-Fussballers wegen fahrlässiger Körperverletzung, der seinem Gegner bei einem gefährlichen Tackling ohne Absicht den Knöchel gebrochen und für das Foul die gelbe Karte erhalten hat. Es weist die Beschwerde des Verurteilten gegen den Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts ab. (Urteil 6B_52/2019)

Jurius
Abstract

BGer – Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen kann dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch per E-Mail übermittelt werden. Allerdings muss im Streitfall der Absender beweisen, dass die Nachricht fristgerecht beim RAV eingetroffen ist. Dazu dient eine Empfangsbestätigung des Adressaten. (Urteil 8C_239/2018)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht hat einen Neuenburger Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der Aussetzung freigesprochen. Er wurde vom Neuenburger Obergericht verurteilt, weil ein 81-Jähriger nach einer Medikamenten-Überdosis im Altersheim verstorben war. (Urteil 6B_1287/2018)

Jurius
Abstract

BGer – Das Verbot religiöser Symbole für Gerichtsangestellte des Kantons Basel-Stadt bei Anwesenheit von Parteien verstösst nicht gegen die Religionsfreiheit. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen entsprechenden Paragraphen im Personalreglement abgewiesen. (Urteil 2C_546/2018)

Jurius
Abstract

BGer – Eine desolate Finanzlage erlaubt für sich allein nicht, eine Familie aus Frankreich in ihr Land zurückzuschicken. Das Bundesgericht hat eine solche Entscheidung der Walliser Behörden aufgehoben (Urteil 2C_479/2018) (as)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. März 2019 drei Entscheide getroffen, um die guten Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) im Migrationsbereich zu sichern, sollte es zu einem ungeordneten Austritt des UK aus der Europäischen Union (EU) kommen. Zunächst hat der Bundesrat die Vernehmlassung über das bereits unterzeichnete Abkommen über die erworbenen Rechte eröffnet. Zudem hat er eine Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) mit einem separaten Kontingent für Staatsangehörige des UK verabschiedet. Schliesslich hat der Bundesrat ebenfalls beschlossen, dass Staatsangehörige aus dem UK bei der Einreise in die Schweiz ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der EU von der Visumspflicht befreit sind.

Jurius
Abstract

Am 18. März 2019 haben das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht in Lausanne an einer gemeinsamen Medienkonferenz über ihre Geschäftsberichte des Jahres 2018 informiert.