| Jean Perrenoud |
| Institut für Gesundheitsrecht Universität Neuchâtel |
Abstract
Nicht allen Menschen mit Kinderwunsch ist in der Schweiz der Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Massnahmen rechtlich oder faktisch möglich. Einige der geltenden Zugangsbarrieren werden darauf hin analysiert, ob sie sich nach wie vor halten lassen. Im Vordergrund der Untersuchung stehen der Ausschluss lesbischer Paare von fortpflanzungsmedizinischen Massnahmen, das in Revision stehende Verbot der Präimplantationsdiagnostik sowie die eingeschränkte Kostenübernahme der Krankenversicherung für fortpflanzungsmedizinische Massnahmen.
Abstract
Leistungsgesuche aus psychischen Gründen haben in der Invalidenversicherung in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Arbeitsunfähigkeit kann hier grundsätzlich nicht ohne psychiatrisches Gutachten beurteilt werden, dessen Beweiswert im Zentrum der nachfolgenden Ausführungen steht. Unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dargelegt, wann ein psychiatrisches Gutachten als beweistauglich angesehen werden darf und welche Konsequenzen sich aus den unterschiedlichen methodischen Ansätzen von Psychiatrie und Recht für die Zusammenarbeit beider Disziplinen, insbesondere für die rechtsanwendenden Behörden, ableiten lassen.
Abstract
Am 1. Januar 2013 wird das Vormundschafts- durch das neue Erwachsenenschutzrecht abgelöst. Der Beitrag skizziert Auswirkungen für die Medizinalberufe und Institutionen wie Spitäler und Heime. Patientenverfügungen, die fürsorgerische Unterbringung sowie der Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen haben «Schlüsselfunktion» im Blick auf die Umsetzung eines «Personenschutzrechts», das, rechtlich abgesichert, Würde und Selbstbestimmung hohen Stellenwert einräumt. Emotionale Qualität lässt sich allerdings nicht rechtlich messen; Verfeinerung und Perfektionierung ist zudem indirekt Haftungsverschärfung – pflegerische Qualität setzt aber angstfreien Umgang und ausreichende Ressourcen voraus.
Abstract
Der Beitrag bezieht sich auf dreizehn nationale Berichte, die für den Anlass der « Journées suisses de l’Association Henri Capitant 2009 » vorbereitet wurden und aus Belgien, Brasilien, Kanada/Quebec, Kolumbien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Russland und der Schweiz stammen. Neben einigen aufsehenerregenden Fällen widmet er sich den nationalen Rahmenbedingungen der verschiedenen Praktiken bei der Sterbehilfe. Der Bericht endet mit Bemerkungen zur Rechtspolitik und den zukünftigen Entwicklungen. (jp)
Abstract
In Zeiten, in denen die Schweiz beginnt, den verhältnismässig liberalen Art. 115 StGB aus dem Jahr 1937 zur Sterbehilfe in Frage zu stellen, scheint es interessant, geografisch etwas Abstand zu nehmen und zu untersuchen, wie entferntere Länder die Frage regeln. Der Beitrag gibt einen Einblick in die von Israel 2005 eingeführte Regelung und befasst sich danach mit der Lage in Japan. (jp)
Abstract
Der Off-Label-Use oder die Benutzung eines Medikamentes ausserhalb seiner amtlichen Genehmigung zur Vermarktung betrifft heutzutage einen grossen Teil von Patienten und zieht in seinem Windschatten Ärzte, Apotheker und Versicherer mit sich. Paradoxerweise ist der Begriff noch einem grossen Teil der Schweizer Öffentlichkeit unbekannt. Im Übrigen beschäftigte sich die Lehre bisweilen mit dem Off-Label-Use nur sehr wenig, besonders was die Auswirkungen auf die Sozialversicherungen anbelangt. Zudem spricht die Gesetzgebung unseres Landes nicht direkt diese medizinische Realität an. Der Off-Label-Use wirft eine ganze Reihe von juristischen Problemen auf und stellt namentlich erhebliche Fragen über die Rückerstattung einer solchen Praxis. Der Beitrag bietet eine Übersicht dieser Themen und widmet sich insbesondere der Frage der Rückerstattung des Off-Label Uses von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. (jp)
Abstract
Die überwiegende Mehrheit der Kantone setzt gemäss den kantonalen Ausführungserlassen zum eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz den Prämienverbilligungsanspruch junger Erwachsener in Ausbildung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern fest. In einzelnen Kantonen besteht hingegen ein solcher Prämienverbilligungsanspruch im Sinne eines eigenständigen Anspruches der jungen Erwachsenen in Ausbildung, sodass die finanziellen Verhältnisse der Eltern ausgeklammert bleiben. Solche Regelungen lassen sich kaum mit dem Bundesrecht vereinbaren.
Abstract
Der individuelle, einzig im Interesse des betroffenen Patienten vorgenommene Heilversuch und das allein zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführte systematische Experiment bilden zwei Pole eines Kontinuums. Die Behandlungen, die innerhalb dieses Kontinuums liegen, lassen sich aufgrund der fliessenden Übergänge teilweise nur mit Mühe dem Bereich der medizinischen Praxis oder Forschung zuordnen. Dies gilt insbesondere für relativ neuartige, noch nicht systematisch erprobte Behandlungen. Die Autoren vertreten die Auffassung, dass zwischen experimentellen Einzelfallbehandlungen, die dem Bereich der Forschung angehören, und individuellen Heilversuchen, die der medizinischen Praxis zugeordnet werden können, zu unterscheiden ist.
Abstract
Diese Rubrik gibt Hinweise auf Neuerscheinungen im Gesundheitsrecht. Sie wird auf Grundlage von nahezu Hundert juristischen und medizinischen Zeitschriften aus der Schweiz und dem Ausland zusammengestellt. Grundsätzlich erfasst ist die Periode vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
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BGer – Asbest-Opfer, die mehr als zehn Jahre nach dem letzten Kontakt mit der gefährlichen Steinfaser erkranken, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadenersatz mehr verlangen. Laut Bundesgericht beginnt die Verjährung nicht erst mit dem Ausbruch der Krankheit zu laufen. (BGE 4A_249/2010)
Abstract
BGer – Die Abstimmung über die Initiative zur Medikamentenabgabe durch Ärzte in den Städten Zürich und Winterthur muss nicht wiederholt werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts abgewiesen. (Dispositiv der Urteile 1C_468/2010 und 1C_472/2010)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht zeigt sich grosszügig gegenüber Personen, die sich im reiferen Alter noch adoptieren lassen. Das Gericht hat einer 57-jährigen Appenzellerin erlaubt, ihren bisherigen Namen beizubehalten. (Öffentliche Beratung im Verfahren 5A_477/2010)
Abstract
BGer – Die Schadenersatzklage der Genfer Gesellschaft Noga gegen die Eidgenossenschaft ist vom Tisch. Das Unternehmen hat seine beim Bundesgericht hängige Klage im Zusammenhang mit der aufgehobenen Beschlagnahme von russischen Gemälden zurückgezogen. (Verfügung im Verfahren 2E_2/2007)
Abstract
Der Bundesrat setzt den revidierten Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) nach unbenutzter Referendumsfrist auf den 1. März 2011 in Kraft. Die revidierte Bestimmung sieht längere Verjährungsfristen bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen falscher Angaben oder wegen der Verheimlichung erheblicher Tatsachen vor. Diese Änderung erfolgte im Rahmen der parlamentarischen Initiative Lustenberger vom 24. März 2006.
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Der Bundesrat hat die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) verabschiedet und deren Inkrafttreten auf den 1. April 2011 festgelegt. Die neuen Bestimmungen regeln die Modalitäten in Bezug auf die Einführung und den Betrieb der UID und definieren den Inhalt des UID-Registers. Sie setzen zudem die Normen und Vorschriften für den Austausch, die Verwendung, die Bekanntgabe sowie den Schutz der UID-Daten fest.
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Die Buchpreisbindung soll nicht für Bücher gelten, die im Internet bestellt werden. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) empfiehlt ihrem Rat mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung an dieser Position festzuhalten und die Differenz zum Nationalrat nicht auszuräumen.
Abstract
Die Kommission empfiehlt die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» zur Ablehnung und spricht sich mit der Zustimmung zu einem indirekten Gegenvorschlag für einen Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung aus. Sie unterbreitet zudem dem Ständerat einen indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen zum steuerlich begünstigten Bausparen.
Jusletter