| Simone Kaiser | Sarah Montani |
| RA, Stv. Verlagsleiterin Leiterin Jusletter | Mitinhaberin Weblaw AG |
Abstract
Unser Leben spielt sich zu einem immer grösseren Teil in der digitalen Welt und dort insbesondere auf sozialen Netzwerken ab. Was jedoch geschieht mit der virtuellen Identität einer Person nach dem Tod? Die Autoren analysieren, wie digitale Daten, die auf Internet-Plattformen gespeichert sind, im Todesfall behandelt werden und suchen namentlich nach rechtlichen Einflussmöglichkeiten der Internetnutzenden zu Lebzeiten und der Hinterbliebenen. Dabei wird im Speziellen auf persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Aspekte eingegangen und auch ein Seitenblick auf die technische Umsetzung möglicher Lösungen geworfen.
Abstract
Die SBB verboten bis zum bundesgerichtlichen Entscheid Anfang Juli 2012 in generell abstrakter Weise u.a. Werbung zu aussenpolitisch brisanten Themen auf ihren Bahnhofsarealen. Der Entscheid des Bundesgerichts bestätigt nun, dass es sich dabei um verbotene Zensur handelt und beschäftigt sich insbesondere weiter mit der Qualifikation der Bahnhofswände. Der Autor fasst den Entscheid des Bundesgerichts zusammen und erlaubt sich einige Bemerkungen, insbesondere im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid.
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Erörtert werden die strafrechtlichen Konsequenzen des BGE 4A_127/2012 und 4A_141/2012 vom 30. Oktober 2012 unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Betruges im Bankenkonzern. Es wird die Frage aufgeworfen, ob bei einem im Rahmen einer Vermögensverwaltung erfolgten Verkauf eigener Produkte der Bank an den Kunden entsprechende Grundsätze gelten müssten.
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Für Schmerzerkrankungen und weitere sogenannt «organisch nicht nachweisbare» Krankheiten wendet die Praxis eine «verselbständigte» Beurteilung der invaliditätsrelevanten Leistungsfähigkeit an, die sich oft völlig von der Einschätzung damit befasster Mediziner unterscheidet. Was sind die Grundlagen dieser unterschiedlichen Sichtweise und sind diese legitim? Dürfen die Beweisanforderungen je nach Krankheitsbild unterschiedlich ausfallen? Werden dadurch Verfahrensrechte und der Gleichbehandlungsgrundsatz tangiert, wie sie die Verfassung und die EMRK, insbesondere Art. 6 und 8 EMRK garantieren? Um diese Fragen geht es im Beitrag, der sich auf ein konkretes Beispiel stützt.
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Die Freiheit sich eine Meinung zu bilden und sie kundzutun ist Essentialia eines jeden demokratischen Rechtsstaates. Trotz dieser Gemeinsamkeit können Rechtsordnungen diese Freiheit in verschiedenster Weise ausgestalten und gewährleisten. Wie die vergleichende Betrachtung von Australien und der Schweiz aufzeigen wird, unterscheidet sich die implied freedom of political communication zum Teil signifikant von der schweizerischen Freiheit der sozialen Kommunikation.
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Rechtzeitig zum Beginn des Herbstsemesters an den Universitäten ist die 4. Auflage des Lehrbuchs zum Sachenrecht von den Professoren Jörg Schmid und Bettina Hürlimann-Kaup erschienen. Dieses Buch enthält bereits die Neuerungen, welche die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts seit dem 1. Januar 2012 mit sich gebracht hat. Die Buchbesprechung und weitere Literaturhinweise sind Gegenstand der Ausführungen.
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BGer – Ein 25-Jähriger, der 2005 irrtümlich von einer Sondereinheit der Polizei verhaftet worden ist, erhält definitiv keine IV-Rente. Laut Bundesgericht haben ihm die Behörden zu Recht nicht geglaubt, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. (Urteil 8C_483/2012)
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BGer – Ein Reisender, der auf einem Quai im Busbahnhof von Freiburg eine Zigarette geraucht hat, muss keine Busse bezahlen. Laut Bundesgericht wurde die unterirdische Halle entgegen der Ansicht des Staatsanwalts zu Recht nicht als «geschlossener Raum» bewertet. (Urteil 6B_61/2012)
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BGer – Das Westschweizer Fernsehen TSR hat mit einem Tagesschau-Beitrag über besonders brutale Horrorfilme die Vorschriften zum Jugendschutz verletzt. Die SRG blieb vor Bundesgericht ohne Erfolg. (Urteil 2C_738/2012)
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Die Schweiz und die USA haben das Abkommen zum Austausch von Fingerabdruck- und DNA-Daten zur Bekämpfung von Schwerkriminalität (PCSC) und das Memorandum of Understanding über den Austausch von Daten zu mutmasslichen und bekannten Terroristen (HSPD-6) in Washington D.C. unterzeichnet. Der Abschluss beider Vereinbarungen ermöglicht der Schweiz den Verbleib im Visa Waiver Program (VWP) der USA, das Schweizerinnen und Schweizern den visumsfreien Aufenthalt in den USA während einer Dauer von maximal 90 Tagen erlaubt.
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Jahrzehntelang haben Schweizer Banken unversteuerte Gelder von deutschen Kunden angenommen. Die Hoffnung, diese Altlasten mit einem Steuerabkommen loszuwerden und gleichzeitig eine Lösung für die Zukunft zu finden, wurde am 12. Dezember 2012 in Berlin begraben.
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt heute die definitiven Rundschreiben «Prüfwesen» und «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» vor. Diese dienen als Grundlage für die Neuausrichtung im Prüfwesen. Die Rundschreiben treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzt am 1. Januar 2013 das Rundschreiben «Temporäre Erleichterungen im Schweizer Solvenztest (SST)» in Kraft. Im Zentrum stehen zwei Bereiche: Einerseits passt die FINMA die Zinskurve an, andererseits adaptiert sie die Schwellenwerte, bei deren Unterschreitungen sie Korrekturen verlangt.
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Verträge und andere Rechtsgeschäfte sollen künftig vollständig elektronisch beurkundet werden können. Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2012 eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) in die Vernehmlassung geschickt.
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Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2012 die Änderung der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und das Informationssystem HOOGAN verabschiedet.
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Mit der Revision der Kollektivanlagenverordnung (KKV) wird die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) umgesetzt. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 13. Dezember 2012 einen entsprechenden Revisionsentwurf in die Anhörung gegeben. Diese dauert bis zum 8. Januar 2013.
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Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der in der Wintersession 2012 verabschiedeten Schlussabstimmungstexte. Die Vorlagen der Redaktionskommission sind im Format PDF abrufbar.
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Nachfolgend wird eine nach Tagen geordnete Auflistung der wichtigsten Entscheide des Parlaments in der Woche vom 10. bis 14. Dezember 2012 wiedergegeben.
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Nach dem Willen des Parlaments sollen auch homosexuelle Paare Kinder adoptieren dürfen. Der Nationalrat will das Adoptionsrecht aber auf das Kind des jeweiligen Partners beschränken. Er hat eine Motion aus dem Ständerat am 13. Dezember 2012 in abgeänderter Form angenommen.
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Das Versicherungsvertragsgesetz ist über hundert Jahre alt und nach Ansicht des Bundesrats nicht mehr zeitgemäss. Mit einer Totalrevision möchte er unter anderem die Rechte der Versicherten stärken. Seine Vorschläge gehen dem Nationalrat aber zu weit.
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Der Bund kann weiterhin Impfstoffe und Heilmittel beschaffen, um Pandemien wie die Schweine- und die Vogelgrippe zu bekämpfen. Das Parlament hat bis Ende 2012 gültige Gesetzesbestimmungen bis längstens Ende 2016 verlängert und für dringlich erklärt.
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Die Räte sind sich einig, dass auf dem Bau die Solidarhaftung für ganze Auftragsketten als Mittel gegen Lohndumping eingeführt werden soll. Der Ständerat hat die neue flankierende Massnahme zur Personenfreizügigkeit am 12. Dezember 2012 ohne Gegenstimmen verabschiedet.
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Arbeitende Mütter erhalten mehr Rechtssicherheit. Müssen sie pausieren, um ihr Kind zu stillen, soll ihre Entlöhnung in einer Verordnung geregelt werden. Dies hat nach dem Nationalrat am 11. Dezember 2012 der Ständerat mit 33 zu 0 Stimmen gutgeheissen.
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Eine weitere Revision des Asylgesetzes ist unter Dach. Der Nationalrat hat am 12. Dezember 2012 die letzten Differenzen ausgeräumt.
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Das Verhandeln um den Schutz der Marke «Schweiz» geht weiter. Der Ständerat hat die Swissness-Vorlage am 11. Dezember 2012 als Zweitrat gutgeheissen. In wichtigen Punkten sind sich die Räte aber nicht einig.
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Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) soll künftig mit ausländischen Partnerbehörden Finanzinformationen austauschen. Der Ständerat stimmte dem ohne Gegenstimme zu. Die Schweiz befolgte bisher wegen des Bankgeheimnisses den internationalen Standard nicht.
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Die Rechtsgrundlage für das Ermitteln unter einer Tarnidentität wird präzisiert. Der Ständerat hat am 11. Dezember 2012 stillschweigend einem Vorschlag des Nationalrats zur Unterscheidung von verdeckter Ermittlungen und verdeckter Fahndung zugestimmt.
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Wer bezahlte Liebesdienste von 16- und 17-Jährigen in Anspruch nimmt, soll sich in der Schweiz künftig strafbar machen. Der Ständerat hat als Erstrat ohne Gegenstimme entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch gutgeheissen.
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