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Liebe Leserinnen und Leser

Die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) ist gerade im Bereich der arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Fussballspielern und Klubs von herausragender Bedeutung. Der CAS wurde, insbesondere von der FIFA, als oberste Instanz zur Streiterledigung im internationalen Fussball anerkannt. Im Urteil vom 28. August 2014, welches zur Publikation vorgesehen ist, hob das Bundesgericht einen Schiedsspruch des CAS in einer arbeitsvertraglichen Streitigkeit auf. Markus Zimmermann widmet sich den Erwägungen des Entscheids und begrüsst besonders, dass damit den Besonderheiten des verbandsrechtlich organisierten Sports in der Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich Rechnung getragen wird.

Für den Begriff der «nahestehenden Person» im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) besteht keine allgemeingültige Definition und er ist daher weit auszulegen. Estelle de Luze schlägt vor, den Begriff je nach Bereich und Zweck, für den er vom Gesetzgeber verwendet wird, aufzufassen. Beim Erwachsenenschutz (Art. 360 ff. ZGB) ist beispielsweise die faktische Verbundenheit zur betroffenen Person (Verwandte, Freunde etc.) entscheidend, damit jemand geeignet erscheint, die Interessen dieser Person wahrzunehmen.

Daniel M. Häusermann betrachtet den Ende September 2014 von der Economiesuisse überarbeiteten Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance. Er gibt einen Überblick über die Änderungen, würdigt diese und kritisiert insbesondere die Konzessionen an die Public Relations sowie die Tendenz des Swiss Code, statt «best practices» bloss allgemein akzeptierte Grundsätze wiederzugeben.

Kritisch reflektiert Peter Breitschmid in Form eines Essays den aktuellen Hype um das Thema «Familie» und deren Gründung, zieht karikierend den Vergleich zur globalen Konsumwelt und ruft zum Nachdenken auf: Heutzutage können wir fast alles kaufen, zunehmend auch das «Glück der Elternschaft». Doch wird damit das Kind nicht zu einem bestellbaren Designobjekt? Ein Konsumverhalten, das rechtlich wie auch menschlich problematisch werden könnte. 


Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.

 

Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

Sandrine Lachat
Leiterin Jusletter Suisse Romande

       

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