Liebe Leserinnen und Leser
Lange Zeit wurde hinsichtlich der Widerrechtlichkeit im Haftpflichtrecht zwischen zwei Theorien unterschieden: Die subjektive – diese betrachtet jede Schädigung als widerrechtlich, sofern sich aus der Rechtsordnung keine Berechtigung zur Schädigung ergibt – und die objektive, welche dem Prinzip folgt: was nicht verboten ist, ist erlaubt. Inzwischen ist die Lehre dazu übergegangen eine Dreiteilung vorzunehmen, indem sie neuere Widerrechtlichkeitstheorien, welche die Widerrechtlichkeit mit einem Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht, gegen eine Schutzpflicht oder ein überwiegendes Interesse begründen, unter dem Titel «dritte Widerrechtlichkeitstheorie» zusammenfasst. Michel Verde zeigt auf, dass die Widerrechtlichkeit stets auf einem Verstoss gegen eine Verhaltensnorm beruht, es aber zwischen verschiedene Arten von Verhaltensnormen zu unterscheiden gilt, nämlich solche, die sich auf konkrete Verhaltensweisen beziehen, und solche, die vom Rechtsgut ausgehen und gewissermassen ein in Hinblick auf die Integrität des Rechtsgutes sorgfältiges Verhalten fordern.
Mit Urteil vom 26. November 2016 hat das Bundesgericht den unbedingten Vorrang des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EU gegenüber dem innerstaatlichen Recht bekräftigt. Andreas Glaser und Arthur Brunner unterziehen das Urteil hinsichtlich der gegenwärtigen europapolitischen Debatten in der Schweiz einer kritischen Analyse und sind der Ansicht, dass dieses Urteil rechtspolitischen wegweisenden Charakter haben wird (siehe auch Astrid Epiney, Auslegung und Verhältnis des Freizügigkeitsabkommens zum nationalen Recht, in: Jusletter 14. März 2016).
Auch Giusep Nay widmet sich u. a. dem gleichen Urteil und tritt den Meinungen entgegen, der Vorrang der EMRK bzw. des Freizügigkeitsabkommens (FZA) mit der EU vor den mit der Ausschaffungs- bzw. der Masseneinwanderungsinitiative angenommenen Verfassungsbestimmungen sei durch das Bundesgericht nicht verbindlich entschieden. Er stellt fest, dass die Ausführungen in den dazu besprochenen Entscheiden keine blossen obiter dicta sind und es daher in dieser Frage keines Meinungsaustausches unter den Abteilungen des Bundesgerichts bedurft hätte.
Biba Homsy beleuchtet die neuen Bestimmungen, insbesondere die der «Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen», des neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG), welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Sie räumt ein, dass die neuen Regelungen auf den ersten Blick der FINMA einen breiteren und praktischeren internationalen Austausch erlauben, jedoch ergeben sich durch diese abstrakten und mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen ausgestatteten Normen weitere Unsicherheiten (siehe zum Ganzen Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht, insbesondere Harald Bärtschi, Zur Reform des Finanzmarktrechts – eine Standortbestimmung, in: Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht 2015/2016).
Ein WLAN-Zugang in Hotels, Restaurants, Shops, Museen, Schulen, Universitäten usw. gehört heute zum Standard. Aber wie steht es mit den rechtlichen Risiken der Anbieter, insbesondere deren zivil- und strafrechtlichen Haftung? Ueli Grüter erläutert die rechtlichen Grundlagen und schlägt praktikable Massnahmen der Anbieter für ein risikominimiertes WLAN-Angebot im öffentlichen Raum vor.
Schliesslich bietet uns Roland Pfäffli eine Besprechung der Neuauflage des Handkommentars zum Schweizer Privatrecht.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |