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Liebe Leserinnen und Leser

Lange Zeit wurde hinsichtlich der Widerrechtlichkeit im Haftpflichtrecht zwischen zwei Theorien unterschieden: Die subjektive – diese betrachtet jede Schädigung als widerrechtlich, sofern sich aus der Rechtsordnung keine Berechtigung zur Schädigung ergibt – und die objektive, welche dem Prinzip folgt: was nicht verboten ist, ist erlaubt. Inzwischen ist die Lehre dazu übergegangen eine Dreiteilung vorzunehmen, indem sie neuere Widerrechtlichkeitstheorien, welche die Widerrechtlichkeit mit einem Verstoss gegen eine Sorgfaltspflicht, gegen eine  Schutzpflicht oder ein überwiegendes Interesse begründen, unter dem Titel «dritte Widerrechtlichkeitstheorie» zusammenfasst. Michel Verde zeigt auf, dass die Widerrechtlichkeit stets auf einem Verstoss gegen eine Verhaltensnorm beruht, es aber zwischen verschiedene Arten von Verhaltensnormen zu unterscheiden gilt, nämlich solche, die sich auf konkrete Verhaltensweisen beziehen, und solche, die vom Rechtsgut ausgehen und gewissermassen ein in Hinblick auf die Integrität des Rechtsgutes sorgfältiges Verhalten fordern.
 
Mit Urteil vom 26. November 2016 hat das Bundesgericht den unbedingten Vorrang des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EU gegenüber dem innerstaatlichen Recht bekräftigt. Andreas Glaser und Arthur Brunner unterziehen das Urteil hinsichtlich der gegenwärtigen europapolitischen Debatten in der Schweiz einer kritischen Analyse und sind der Ansicht, dass dieses Urteil rechtspolitischen wegweisenden Charakter haben wird (siehe auch Astrid Epiney, Auslegung und Verhältnis des Freizügigkeitsabkommens zum nationalen Recht, in: Jusletter 14. März 2016).
 
Auch Giusep Nay widmet sich u. a. dem gleichen Urteil und tritt den Meinungen entgegen, der Vorrang der EMRK bzw. des Freizügigkeitsabkommens (FZA) mit der EU vor den mit der Ausschaffungs- bzw. der Masseneinwanderungsinitiative angenommenen Verfassungsbestimmungen sei durch das Bundesgericht nicht verbindlich entschieden. Er stellt fest, dass die Ausführungen in den dazu besprochenen Entscheiden keine blossen obiter dicta sind und es daher in dieser Frage keines Meinungsaustausches unter den Abteilungen des Bundesgerichts bedurft hätte.
 
Biba Homsy beleuchtet die neuen Bestimmungen, insbesondere die der «Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen», des neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG), welches am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Sie räumt ein, dass die neuen Regelungen auf den ersten Blick der FINMA einen breiteren und praktischeren internationalen Austausch erlauben, jedoch ergeben sich durch diese abstrakten und mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen ausgestatteten Normen weitere Unsicherheiten (siehe zum Ganzen Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht, insbesondere Harald Bärtschi, Zur Reform des Finanzmarktrechts – eine Standortbestimmung, in: Podcasts@Weblaw Finanzmarktrecht 2015/2016).
 
Ein WLAN-Zugang in Hotels, Restaurants, Shops, Museen, Schulen, Universitäten usw. gehört heute zum Standard. Aber wie steht es mit den rechtlichen Risiken der Anbieter, insbesondere deren zivil- und strafrechtlichen Haftung? Ueli Grüter erläutert die rechtlichen Grundlagen und schlägt praktikable Massnahmen der Anbieter für ein risikominimiertes WLAN-Angebot im öffentlichen Raum vor.
 
Schliesslich bietet uns Roland Pfäffli eine Besprechung der Neuauflage des Handkommentars zum Schweizer Privatrecht.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw
Wissenschaftliche Beiträge
Michel Verde
Michel Verde
Abstract

Die Lehre hat diverse Theorien zur Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit entwickelt. Zum einen stehen sich die objektive und die subjektive Widerrechtlichkeitstheorie gegenüber. Zum anderen sind zahlreiche weitere Theorien gebildet worden, die man unter dem Titel «dritte Widerrechtlichkeitstheorie» zusammenfasst. Der Beitrag legt dar, warum die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR grundsätzlich als sog. Verhaltensunrecht zu verstehen ist, und geht auf einzelne Aspekte der Begründung der Widerrechtlichkeit anhand eines Verstosses gegen eine Verhaltensnorm ein.

Urteilsbesprechungen
Andreas Glaser
Andreas Glaser
Arthur Brunner
Arthur Brunner
Abstract

Das Bundesgericht hat kürzlich den unbedingten Vorrang des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EU vor dem innerstaatlichen Recht bekräftigt. Zudem erachtet die urteilende II. öffentlich-rechtliche Abteilung über den Wortlaut hinaus für die Auslegung des Abkommens auch die neuere Rechtsprechung des EuGH für massgeblich und vermag in dem in Art. 121a BV enthaltenen Ziel der Zuwanderungsbegrenzung keinen triftigen Grund für ein Abweichen von der Auslegung des EuGH zu erkennen. Die Autoren unterziehen das Urteil einer betont kritischen Analyse und würdigen es vor dem Hintergrund der gegenwärtigen europapolitischen Debatten in der Schweiz.

Beiträge
Giusep Nay
Giusep Nay
Abstract

In seinen beiden Entscheiden einerseits zum Verhältnis der EMRK zu den Verfassungsbestimmungen der Ausschaffungsinitiative, anderseits des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und des FZA mit der EU zu jenen der Masseneinwanderunsgsinitiative, bejahte das Bundesgericht den Vorrang des Völkerrechts. Manchenorts wird die Meinung vertreten, dies sei lediglich in obiter dicta erfolgt, sei deshalb nicht verbindlich entschieden und könnte auch nur in einem Meinungsaustausch unter allen Abteilungen des Bundesgerichts geklärt werden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Biba Homsy
Abstract

Seit 1. Januar 2016 sind die neuen Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen (Art. 42 ff. FINMAG) in Kraft. Internationale Amtshilfe, Informationsaustausch oder Grenzüberschreitende Prüfungen: Diese Ausdrücke beschreiben alle den gleichen Begriff der Hilfe an eine ausländische Behörde gemäss internationalen Standards. Der Beitrag untersucht die Übermittlungsregeln, welche von der FINMA anzuwenden sind und seit kurzem auch von den Beaufsichtigten. Welche Informationen können von der FINMA oder den Beaufsichtigten wie und wem übermittelt werden? Welches sind die Interventionsmöglichkeiten der FINMA bei einer direkten Übermittlung durch einen Beaufsichtigten? (sts)

Ueli Grüter
Ueli Grüter
Abstract

Ein drahtloser Internetzugang gehört zu den meist gefragten Dienstleistungen im Tourismus, insbesondere in Hotels und Restaurants. Aber auch Shops, Museen, Schulen, Unis und andere Anbieter im öffentlichen Raum offerieren immer öfter einen WLAN-Zugang. Gleichzeitig fürchten sie den Missbrauch ihrer Internet-Infrastruktur, ja sogar straf- und zivilrechtlich für ihre Kunden und Besucher belangt zu werden. Wie kann man im öffentlichen Raum einen raschen und unkomplizierten Zugang über WLAN gewähren und trotzdem die rechtlichen Risiken minimieren?

Rezension
Roland Pfäffli
Roland Pfäffli
Abstract

In diesen Tagen ist im Schulthess-Verlag die Neuauflage des Handkommentars zum Schweizer Privatrecht erschienen. Beeindruckend – und damit hebt er sich von allen anderen Kommentaren ab – ist seine formelle Präsentation in 10 handlichen Teilbänden in einem praktischen Schuber. Der Beitrag stellt diese Neuauflage vor.

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Opfer von häuslicher Gewalt – Eine tunesische Staatsangehörige kann in der Schweiz bleiben, trotz eines Vetos des Staatssekretariats für Migration, welches ihre Ausschaffung angeordnet hatte. Das Bundesgericht stützt somit den Entscheid der Waadtländer Behörden. (Urteil 2C_649/2015) (sts)

Jurius
Abstract

BGer – Jagdgesellschaften müssen sich an der Entschädigung von Schwarzwildschäden finanziell beteiligen. Das hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde einer Solothurner Jagdgesellschaft gegen die kantonale Entschädigungspflicht abgewiesen. (Urteil 2C_975/2015)

Jurius
Abstract

BGer – Die Metallwerke Refonda in Chippis (VS) müssen Abklärungen für eine Altlastensanierung auf dem Gelände einer Verpackungsfirma in der Nachbargemeinde Siders (VS) vorfinanzieren. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Werke nicht eingetreten. (Urteil 1C_130/2016)

Jurius
Abstract

BGer – Der Fussballclub Servette Genf muss nicht für einen Einsatz der Kantonspolizei Waadt aufkommen, zu welchem es wegen gewalttätigen Servette-Fans gekommen war. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hält fest, dass für eine Überwälzung der Kosten die gesetzliche Grundlage fehlt. (Urteil 2C_780/2015)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Reicht eine öffentlich-rechtliche Anbieterin ein Angebot ein, in dessen Rahmen sie erheblichen Aufwand für den Gesamtprojektleiter als Eigenleistungen ausweist, ohne entsprechende Kosten aufzurechnen, dann hat die Vergabestelle zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen ein Ausschlussgrund vorliegen könnte, bevor sie den Zuschlag erteilt. (Urteil B-3797/2015)

Rechtsprechungsübersicht
Jurius
Abstract

Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Februar 2016 bis und mit 16. März 2016 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Mitteilung bzw. Besprechung in Jusletter und im dRSK wiedergegeben.