Liebe Leserinnen und Leser
| Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |
Abstract
Die EU ist in jüngerer Zeit bestrebt, den Marktzugang zum EU-Binnenmarkt für Finanzintermediäre aus Drittstaaten zu harmonisieren. Diese Entwicklung hat für den Schweizer Gesetzgeber und den Schweizer Finanzplatz weitreichende Implikationen. Zur Illustration dieser Entwicklung erörtern die Autoren in einem ersten Schritt die massgeblichen Rechtsgrundlagen der EU für Schweizer Finanzintermediäre sowie deren komplexes Zusammenspiel für den Bereich der kollektiven Kapitalanlagen. Anschliessend zeigen sie am Beispiel des Schweizer Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen auf, welche Vor- und Nachteile die von der EU vorgesehenen Drittstaatenregime bieten und welche Hindernisse sich bei der konkreten Umsetzung für diesen Finanzintermediär auftun.
Abstract
Der Beitrag informiert über ausgesuchte Entwicklungen im Schweizer Kartellrecht im Berichtsjahr 2015. Er schliesst sich den Berichterstattungen über die Jahre 2012 und 2013 an. Vorgestellt werden nebst der revidierten Kraftfahrzeug-Bekanntmachung ausgewählte Entscheide der WEKO (z.B. Tunnelreinigungs-Kartell, Swisscom WAN-Anbindung) sowie der Rechtsprechung (z.B. Hors-Liste Medikamente, BMW, Swisscom ADSL) und Erkenntnisse aus den Beratungen des Sekretariats. Der Beitrag schliesst mit einer Zusammenstellung kartellrechtsbezogener schweizerischer Publikationen.
Abstract
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1bis StGB gilt ein Steuerbetrug für den Fall der Hinterziehung von mehr als CHF 300‘000 pro Steuerperiode als qualifiziertes Steuervergehen und Geldwäschereivortat. Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, während das qualifizierte Steuervergehen als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist. Dies wirft Fragen zur speziellen Übergangsbestimmung auf, wonach das vor dem 1. Januar 2016 begangene qualifizierte Steuervergehen nicht als Geldwäschereivortat gilt. Für die Abgrenzung ist der Zeitpunkt der Verwendung von Urkunden zur Begehung des Steuerbetrugs massgeblich und nicht etwa der Eintritt der Rechtskraft von Veranlagungen.
Abstract
Schwanders Grundlagenwerk stellt die konkreten Belange von zu Opfern gewordenen Menschen in den Brennpunkt und durchleuchtet die Thematik mit einem erfrischend interdisziplinären Ansatz. Die Neuauflage erweitert den zweiten Buchteil um zwei zusätzliche Themenbereiche und überzeugt durch ihre fundierte und breit angelegte theoretische Grundlagenvermittlung.
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BGer – Das Vorgehen der Polizei gegenüber drei potentiellen Teilnehmern an der sich abzeichnenden Nachdemonstration vom 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich war rechtmässig. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der drei betroffenen Personen ab. Sie waren im Rahmen der Einkesselung und beim nachfolgenden Polizeigewahrsam zur Identitätsabklärung mehrere Stunden festgehalten und anschliessend temporär weggewiesen worden. (Urteile 1C_226/2015, 1C_228/2015 und 1C_230/2015)
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BGer – Der Mann, der 2011 seinen Nachbarn im freiburgischen Neirivue mit einem Jagdgewehr tötete, wurde definitiv zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt. Die oberste richterliche Instanz bestätigte die von den Vorinstanzen verhängte Freiheitsstrafe. (Urteil 6B_1202/2014)
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BGer – Eine Videoüberwachung im allgemein zugänglichen Bereich von Liegenschaften mit Mietwohnungen kann die Privatsphäre der Mieter in unzulässiger Weise verletzen. Ob ein Vermieter ohne Einwilligung der Mieter aus Sicherheitsgründen Überwachungskameras einsetzen darf, muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. In einem ersten entsprechenden Urteil weist das Bundesgericht die Beschwerde der Vermieter eines Mehrfamilienhauses im Kanton Basel-Landschaft ab. (Urteil 4A_576/2015)
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BGer – Die Eidgenossenschaft trifft keine erweiterte Kostentragungspflicht bei der Altlastensanierung von Schiessplätzen. Das Bundesgericht hebt das davon abweichende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Fall der Schiessanlage Hüntwangen auf und heisst die Beschwerde der Eidgenossenschaft gut. (Urteil 1C_223/2015)
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BVGer – Die von den italienischen Behörden gemachten Zusicherungen entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestellten Anforderungen an eine individuelle Garantie für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien. Derzeit beinhalten diese Zusicherungen konkrete Namens- und Altersangaben, die Anerkennung als Familieneinheit sowie allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung. Diese Zusicherungen garantieren eine kindergerechte Unterbringung und respektieren die Einheit der Familie. (Urteil D-6358/2015)
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