Liebe Leser*innen
Eine ausreichende, breit gefächerte und sichere Energieversorgung ist von hohem öffentlichem Interesse und betrifft sowohl die Erzeugung als auch den Transport und den Verbrauch von Energie. Die Energiestrategie 2050 betont das Bedürfnis, neue Anlagen zu schaffen und bestehende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auszubauen, um nicht nur kurzfristig der Gefahr einer Versorgungslücke vorzubeugen, sondern generell die Steigerung der einheimischen und kohlenstoffarmen Energieproduktion zu fördern. Mehrere Revisionen der Energiegesetzgebung des Bundes befinden sich in der parlamentarischen oder vorparlamentarischen Phase. Sie betreffen die Vereinfachung der Verfahren, die Stützung systemrelevanter Elektrizitätsunternehmen oder auch die Begünstigung der Errichtung von Produktionsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen. Das Bundesgesetz über die Energie wurde zudem kürzlich durch dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter geändert.
Die Entwicklung erneuerbarer Energien erfolgt in einem Spannungsfeld mit anderen öffentlichen Interessen und Grundrechten wie der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit. Insbesondere der Bau von Anlagen zur Energieerzeugung kann mit den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes kollidieren; einige dieser Anlagen werden aufgrund ihrer Grösse und Bedeutung per Gesetz als nationales Interesse eingestuft. In einem Beitrag mit dem Titel «L'intérêt national à l'utilisation des énergies renouvelables» untersucht Thierry Largey, ob die vom Bundesrat in der Ausführungsverordnung vorgenommene Konkretisierung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Energie vereinbar ist.
Die dezentrale Erzeugung von erneuerbarer Energie und der Eigenverbrauch werden gefördert, insbesondere durch die Errichtung von Photovoltaik- oder thermischen Solaranlagen auf Gebäuden. Viele Kantone haben Bestimmungen erlassen, die bei Neubauten eine gewisse Eigenproduktion von Strom – durch Solaranlagen – vorschreiben. Dagegen gibt es noch keine gesetzliche Grundlage, um Eigentümer zur Nachrüstung von Bestandsbauten zu verpflichten. Phyllis Scholl untersucht in ihrem Beitrag «Einführung einer PV-Pflicht auf Bestandesbauten», ob und inwieweit eine solche Pflicht mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV vereinbar ist.
Die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien, die einem Netzbetreiber angeboten wird, soll auch den dezentralen Ausbau der Energieerzeugung fördern. Das Einspeisevergütungssystem (EVS) unterscheidet zwei Vergütungsmodelle: die Direktvermarktung und die Einspeisung zum Referenzmarktpreis. In seinem Beitrag «Réadhésion au système de l'obligation de reprise du GRD (Art. 15 LEne)» untersucht Mathieu Simona die Möglichkeit eines Betreibers, jederzeit zwischen beiden Systemen zu wechseln.
Die Aktualität auf nationaler und internationaler Ebene konfrontiert die Staaten – so auch die Schweiz – mit der Herausforderung, die Energiekosten unter Kontrolle zu halten, und mit der Dringlichkeit, dem aussergewöhnlichen Anstieg der Marktpreise, insbesondere der Strompreise, entgegenzuwirken. In diesem Sinne ist es notwendig, sowohl das Sicherheitsbedürfnis der Verbraucher als auch das der Erzeuger zu gewährleisten.
In seinem Beitrag «Approvisionnement de base en électricité sur le long terme» kommt Gilles Robert-Nicoud zu der Feststellung, dass die Struktur der Grundversorgung, die auf 620 lokalen Verteilern beruht, die Preisregulierung der Grundversorgung und die Unsicherheit über die vollständige Marktöffnung keinerlei Anreize für die Risikoabsicherung von Grossverbrauchern bieten. Im Falle eines Verzichts auf eine vollständige Öffnung des Strommarktes sollten die Grundsätze der Preisgestaltung für die Grundversorgung gesetzlich verankert werden. Brigitta Kratz ihrerseits vertritt die Ansicht, dass das Grundversorgungsmodell nur einen begrenzten Schutz für private und öffentliche Endverbraucher bietet. In ihrem Beitrag «Mehr Marktpreise oder regulierte Versorgung?» hegt sie Zweifel daran, dass das Marktpreissystem eine wirksame Antwort auf die aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt bieten kann.
Für die Redaktion
Thierry Largey
Prof. Dr. iur, lic. nat. Biologie
In eigener Sache:
- Wir führen am 1., 7. und 9. Dezember 2022 verschiedene Weblaw Metaverse Lessons durch. Teilnahme vor Ort am Weblaw Campus Zürich @ FFHS Gleisarena oder online über Zoom. Mehr Informationen zu den Kursen finden Sie unter www.weblaw.ch/metaverse.
- Am 14. Dezember von 13:00 bis 14:00 Uhr findet das Webinar «Aktienrecht 2023: Was ist neu?» statt. Melden Sie sich jetzt an.
Abstract
Das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 zielt darauf ab, die Entwicklung erneuerbarer Energien zu fördern. Zu diesem Zweck wird in Art. 12 EnG das nationale Interesse bestimmter Anlagen je nach Grösse und Bedeutung anerkannt. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob die regulatorischen Bestimmungen der EnV mit dem übergeordneten Recht vereinbar sind, dies sowohl in Bezug auf die gewählten Kriterien als auch auf die vorgeschriebenen Schwellenwerte. Dabei wird festgestellt, dass die alleinige Festlegung einer Produktionsgrenze unzureichend ist und die gewählten Grössenschwellen zu niedrig sind, um dem Begriff des Interesses von nationaler Bedeutung gerecht zu werden. (xf)
Abstract
In mehreren Kantonen wird diskutiert, ob Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet werden sollen, auf bestehenden Gebäuden PV-Anlagen zu bauen. Es stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen auf Bestandsbauten mit der Eigentumsgarantie vereinbar wäre. Die Autorin ist der Auffassung, dass eine solche Verpflichtung nur dann verfassungskonform wäre, wenn der Gesetzgeber darlegen kann, dass ohne eine PV-Pflicht auf Bestandesbauten langfristig zu wenig Strom aus erneuerbaren Energien produziert wird.
Abstract
Die Abnahmepflicht des Netzbetreibers (VNB) verpflichtet diesen, in seinem Netzgebiet Strom aus erneuerbaren Energien, der aus bestimmten Anlagen stammt, abzunehmen und zu vergüten. Die Entscheidung, wie der Strom vermarktet wird, liegt beim Betreiber. In bestimmten Fällen kann es für den Betreiber von Vorteil sein, seine Produktion selbst auf dem Markt zu vermarkten. Diese Option ist nicht endgültig. Ein Wiedereintritt in das System der Abnahmeverpflichtung des VNB bleibt grundsätzlich möglich. Das Gesetz legt keine besonderen Kündigungsfristen fest, die bei der Ausübung eines solchen Rückkehrrechts beachtet werden müssten. (xf)
Abstract
Der Stromsektor befindet sich aufgrund der drohenden Stromknappheit und des ausserordentlichen Preisanstiegs auf dem Markt in einer beispiellosen Krise, die eindeutig offenlegt, dass das Schweizer Modell der Grundversorgung an erheblichen Mängeln leidet. Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf die Grundversorgung, die derzeit von rund 620 Verteilnetzbetreibern zu Tarifbedingungen erbracht wird, für die es seit fast 15 Jahren an jeglicher Rechtsgrundlage fehlt. Die Regulierungsbehörde hat eine unbeständige Verwaltungspraxis entwickelt, die die langfristige Komponente bei der Angemessenheit der Tarife nicht berücksichtigt. (xf)
Abstract
Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag zum einen mit den beschaffungsrechtlichen Fragestellungen, wie diese von der WEKO mit ihrer Empfehlung von 2021 aufgeworfen werden, sowie zum andern auch mit den aktuellen stromversorgungsrechtlichen Fragestellungen auseinander, welche sich aufgrund der hohen Markt- und Endverbraucherpreise ergeben. Die gegenwärtige und wohl auch fortbestehende Teilmarktliberalisierung mit regulierten Grundversorgungstarifen bietet nur, aber immerhin einen gewissen Schutz der grundversorgten privaten und öffentlichen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, ist jedoch kein Zukunftsmodell.
Abstract
In its Chamber judgment in the case of D.B. and Others v. Switzerland (applications nos. 58817/15 and 58252/15) the European Court of Human Rights held, by a majority of six votes to one, that there had been a violation of Article 8 (right to respect for private life of a child born through surrogacy) of the European Convention on Human Rights, and unanimously, that there had been no violation of Article 8 (right to respect for family life of the intended father and the genetic father).
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Ehepaars im Kanton Zug wegen gewerbsmässigen Betruges bestätigt. Die Eheleute bezogen von der Invalidenversicherung ungerechtfertigte Leistungen von rund 390’000 Franken. Davon müssen sie rund 210’000 Franken zurückerstatten. (Urteil 6B_1242/2020)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat alle Beschwerden gegen den Nutzungsplan für den geplanten Windpark Mollendruz (VD) abgewiesen. Nun können die Vorbereitungen für das Baugesuch beginnen. (Urteil 1C_407/2020)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde der Besitzerin von zwei Hündinnen, die von den Waadtländer Behörden als gefährlich eingestuft wurden, für unzulässig. Nach drei Vorfällen im Jahr 2021 hatten die Behörden die Beschlagnahmung und Einschläferung dieser Tiere angeordnet. (Urteil 2C_870/2022) (el)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht gibt der Beschwerde zweier Kläger gegen die Teiländerung des Bebauungsplans von Mels (SG) teilweise statt. Die Lockerung der Beschränkungen für Baumassnahmen im Dorfkern sei aufgrund des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) nicht zulässig. Der Kanton verlangt von den Gemeinden, dass sie sich bis März 2023 an das Gesetz halten. (Urteil 1C_459/2020) (cs)
Abstract
BVGer – Eine in der Westschweiz tätige Reiseagentur muss rund 390’000 Franken an Kurzarbeitsentschädigung aus dem Jahr 2020 an die Arbeitslosenkasse zurückzahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden. Die Firma hatte die geleisteten Arbeitszeiten nicht ausreichend erfasst. (Urteil B-4559/2021)
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 verschiedene Verordnungen verabschiedet. Sie betreffen Anpassungen der Stauanlagenverordnung an den Stand der Technik, Regeln im Kernenergiebereich sowie die Abgeltung des Bundes an das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Marktüberwachung. Zudem werden Ungleichbehandlungen kleinerer Installationsunternehmen gegenüber grösseren Anbietern beseitigt. Der Bundesrat hat die Verordnungen auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst. Das Revisionspaket baut die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien aus. Dies gilt insbesondere im Bereich der Photovoltaik (PV). Für grosse PV-Anlagen werden erstmals Auktionen eingeführt. Bei diesen erhält jener Produzent den Zuschlag, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produziert. Die Auktionen sind für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch vorgesehen, wie sie typischerweise auf Lagerhallen oder Scheunen errichtet werden. Für alpine PV-Anlagen wird zusätzlich ein Bonus eingeführt, weil diese für den Winterstrom wichtig sind. Mit diesen und weiteren Massnahmen stärkt der Bundesrat die Energieversorgung der Schweiz.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 die Vollzugsverordnung zur Klimaberichterstattung für grosse Schweizer Unternehmen verabschiedet und auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Abstract
Der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr hat am 24. November 2022 die Übernahme der EU-Drohnenreglementierung sowie weiterer EU-Rechtsvorschriften durch die Schweiz beschlossen. Für Drohnenpilotinnen und -piloten gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Bestimmungen. Der schweizerischen Drohnenbranche bringt der mit der EU harmonisierte Rechtsrahmen etliche Vorteile. Der Bundesrat hat die Übernahme der neuen Bestimmungen genehmigt.
Abstract
Zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution kann das Bundesamt für Polizei (fedpol) neu auch Kleinprojekte und wiederkehrende Massnahmen finanziell unterstützen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 beschlossen. Die angepasste Verordnung tritt per 1. Januar 2023 in Kraft.
Abstract
Der Bundesrat hat am 23. November 2022 weitere Sanktionsmassnahmen gegen Russland beschlossen. Er übernimmt somit die neusten Massnahmen, welche die Europäischen Union (EU) im Rahmen des achten Sanktionspakets verabschiedet hatte. Sie traten am 23. November 2022 um 18:00 Uhr in Kraft.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 die Änderung des Bankengesetzes sowie der Bankenverordnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Damit werden die Insolvenzbestimmungen für Banken auf Gesetzesstufe verankert und zudem die Einlagensicherung gestärkt.
Abstract
Der Bundesrat hat am 23. November 2022 die Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) verabschiedet. Die EntsV entspricht nicht mehr der Realität, was den Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflicht anbelangt. Der geänderte Wortlaut der EntsV stellt neue Anforderungen an den Inhalt von Bescheinigungen paritätischer Kommissionen und von Einträgen in einem Register. Diese müssen künftig Auskunft darüber geben, ob die Kontrollen durchgeführt wurden und ob die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Abstract
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. November 2022 eine Reihe von Neuerungen für die Armee per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Dazu gehören die rechtlichen Grundlagen für das neue Kommando Cyber, das für 2024 geplant ist. Weitere Neuerungen sind ein elektronisches Dienstbüchlein. Zudem können in Zukunft insbesondere Frauen, die ohne Rekrutenschule einen Einsatz in der internationalen Friedensförderung leisten, im Anschluss direkt eine Milizlaufbahn einschlagen. In Zukunft kann die Armee bedeutende Sport- und Kulturveranstaltungen mit Diensttagen auch ohne wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen unterstützen.
Abstract
An seiner Sitzung vom 23. November hat der Bundesrat entschieden, mehrere Massnahmen zur Dämpfung der Gesundheitskosten auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Es handelt sich dabei um die Pflicht zur Datenbekanntgabe für Versicherer und Leistungserbringer im ambulanten Bereich, den Experimentierartikel sowie die Förderung von Pauschalen. Zudem setzt der Bundesrat das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in Kraft. Er passt ausserdem die Zulassungsbedingungen für psychologische PsychotherapeutInnen an, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen.
Jusletter