Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

In seinem Aufsehen erregenden Urteil in Sachen Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner vom 6. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Safe-Harbor Regelung für ungültig erklärt. Wie geht es nun weiter? Nicolas Passadelis analysiert die Lage und sieht in diesem Urteil ein Zeichen, mit dem die Institutionen – vor allem aber die USA – zur Einhaltung des Grundrechtsschutzes auch im Zeitalter der Digitalisierung gemahnt werden sollen. Wohin dieser Weg führt, wird sich weisen. (Siehe hierzu auch das Webinar vom 2. November 2015: Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH).
 
Der Bundesrat hat am 28. November 2014 die Vernehmlassung zur neuen Aktienrechtsrevision eröffnet. Es ist geplant, dass der Bundesrat gegen Ende 2015 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis nimmt und über das weitere Vorgehen entscheidet. Nicolas Duc stellt fest, dass nun im Vorentwurf viele Aspekte der Vorlage des Bundesrates von 2007 wieder aufgegriffen und punktuell verfeinert wurden und hofft, dass der eingeschlagene Weg beibehalten wird.
 
Gemäss dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR sind eigene Aktien in einer separaten Zeile als Minusposition beim Eigenkapital in Abzug zu bringen. Wegen der Verzögerung bei der Aktienrechtsrevision und der trotzdem per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision des 32. Titels des OR besteht eine Unsicherheit, ob die Bildung dieser Reserve weiterhin wie bisher Pflicht ist (siehe auch Diana Oswald, Eigene Aktien in der Rechnungslegung, in: Jusletter 22. September 2014). Sikander von Bhicknapahari empfiehlt, dass es in den nichtkritischen Fällen hilft, den effektiv für eine Gewinnausschüttung vorhandenen Betrag im Sinne der Bilanzklarheit auszuweisen.
 
Xaver Baumberger und Patrick Hobi widmen sich der Erscheinungspflicht juristischer Personen anlässlich von Schlichtungsverhandlungen. Die Autoren untersuchen und begründen, wie sich eine juristische Person an einer Schlichtung vertreten lassen kann und wie nicht – sowie weshalb sich auch eine juristische Person auf den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO berufen können sollte, auch wenn dort nur der «Wohnsitz» und nicht der «Sitz»  erwähnt ist.
 
Am 2. November 2015 starten wir mit («webinar@weblaw») einen neuen Dienst. Namhafte Experten referieren zum kürzlich ergangenen EuGH-Entscheid zu Safe Harbor. Das Webinar dauert ca. 2 Std., die Referenten sitzen in unterschiedlichen Städten, den Referaten können Sie via Web, Smartphone oder Tablet beiwohnen. Weitere Informationen finden Sie hier: Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
Leiterin Jusletter
Simone Kaiser
Verlagsleiterin Editions Weblaw

    Urteilsbesprechungen

  • Beiträge



  • Aus dem Bundesgericht



  • Aus dem Bundesverwaltungsgericht

  • Medienmitteilungen