Liebe Leserinnen und Leser
Die Handelbarkeit von Rechtspositionen bildet ein wichtiges Element für eine funktionierende Wirtschaft. Unsere Rechtsordnung stellt deshalb Regeln für die Übertragung von Vermögenswerten zur Verfügung, die durch die praktische Rechtsanwendung weiterentwickelt und konkretisiert werden. Dieser rechtliche Rahmen wird durch veränderte Bedürfnisse und neue Entwicklungen auf den Prüfstand gestellt. So hat der schweizerische Gesetzgeber auf die Entmaterialisierung der Wertpapiere mit der Einführung von Bucheffekten und jüngst von Registerwertrechten reagiert. Es ist offen, ob die legislatorischen Anpassungen für eine verbesserte Handelbarkeit von Rechtspositionen damit bereits abgeschlossen sind. Die Beiträge dieser Schwerpunktausgabe befassen sich aus verschiedenen Blickwinkeln mit der Frage, welche rechtlichen Herausforderungen bei der Übertragung von Vermögenswerten entstehen können. Besondere Beachtung wird dabei dem Umstand geschenkt, dass die klassische Übertragung von Vermögenswerten (assets) aufgrund der neuen Technologien zunehmend durch fortgesetzte Dienste (services) ergänzt oder sogar abgelöst wird.
Cornelia Stengel und Jessica Kim Sommer befassen sich in ihrem Beitrag mit der Finanzierung von nutzenbasierten Geschäftsmodellen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Herausforderungen. Für den Anwendungsfall der Kreislaufwirtschaft zeigen sie auf, dass die Finanzierung von Produkten, die aus kreislauffähigen Materialien hergestellt werden, durch den weiten Geltungsbereich des Faustpfandprinzips erheblich erschwert wird. Sie fordern deshalb die Anpassung von Art. 717 ZGB und regen die Einführung eines Eigentums- und Pfandregisters an.
Martin Eggel und Bernhard Gerstl setzen sich in grundsätzlicher Weise mit der Frage auseinander, ob eine Aufweichung des Faustpfandprinzips durch die Einführung eines elektronischen Fahrnispfandregisters denkbar und sinnvoll sein könnte. Ausgehend vom Faustpfandprinzip und dessen Schwächen stellen sie Vor- und Nachteile einer elektronischen Registerlösung als Alternative dazu dar. Sie kommen zum Ergebnis, dass mit der Digitalisierung des Wertsicherungsrechts im Bereich der Mobilien ein zumindest partielles Abkommen von der Sachherrschaft über körperliche Güter verbunden ist.
Benedikt Maurenbrecher und Stefan Kramer gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, wie die Mobilisierung und Tokenisierung von Schuldbriefen im geltenden und künftigen Recht auszugestalten ist. Nach einem Überblick über die gesetzlichen und vertraglichen Instrumente zur Mobilisierung von Schuldbriefen prüfen sie die Entwicklungsmöglichkeiten des schweizerischen Registerpfandrechts unter Berücksichtigung des heutigen Pfandbriefsystems. Weiter legen sie dar, dass Papier-Schuldbriefe bereits im geltenden Recht als Registerwertrechte ausgestaltet werden können, während die Tokenisierung von Register-Schuldbriefen de lege lata scheitert.
Elisabeth Moskric und Johannes Bürgi zeigen in ihrem Beitrag auf, welche Facetten des Zessionsrechts im Finanzierungsbereich aufgrund bestehender dogmatischer Auseinandersetzungen zu praxisrelevanten Rechtsunsicherheiten führen. Gestützt auf diese Erkenntnisse schlagen sie de lege ferenda vor, dass das Zessionsrecht die Globalzession als einmaliges Verfügungsgeschäft über eine Vielzahl bestimmbarer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Forderungen für zulässig erklären soll. Weiter empfehlen sie eine dispositive Regelung des Notifikations- und Einziehungsrechts sowie die Verankerung der Unmittelbarkeitstheorie im Zusammenhang mit Forderungen aus vorbestehenden Dauerschuldverhältnissen.
Mirjam Eggen unternimmt den Versuch, die europäischen Transparenzpflichten zum Greenwashing auf Produkt- und Dienstleistungsebene vorzustellen und in die weitere aufsichtsrechtliche Regulierungslandschaft einzuordnen. Sie stellt dabei einen Bruch mit den herkömmlichen Produkt- und Dienstleistungskategorien fest und regt an, entsprechende Konzepte auch für das schweizerische Recht zu erwägen.
Bern, im September 2021
Prof. Dr. Mirjam Eggen
Juristische Fakultät, Universität Bern
Abstract
Konzepte der Kreislaufwirtschaft, von welchen Umwelt und Wirtschaft profitieren, sollen bewusst gefördert werden. Allerdings stellt die Finanzierung nutzenbasierter Geschäftsmodelle (NBG) oftmals eine grosse Herausforderung dar. Dies gilt sowohl für die naturgemäss kapitalintensive Finanzierung der NBG-Unternehmen, als auch für die vertragliche Ausgestaltung der Finanzierung des NBG-Angebots. Gegenwärtig bestehen aus beiden Perspektiven rechtliche Hürden, welche vorliegend mit entsprechenden Handlungsoptionen dargestellt werden. Soll die Kreislaufwirtschaft in der Schweiz eine echte Chance haben, ist auch der Gesetzgeber gefordert.
Abstract
Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine Aufweichung des Faustpfandprinzips durch die Einführung eines elektronischen Fahrnispfandregisters denkbar und sinnvoll sein könnte. Ausgehend vom Faustpfandprinzip und dessen Schwächen werden Vor- und Nachteile elektronischer Registerlösungen als Alternative dazu aufgezeigt. Zudem werden grundlegende Anforderungen und Varianten in der Ausgestaltung eines solchen Fahrnispfandregisters beschrieben. Der Beitrag schliesst mit einem Blick «über den Tellerrand» auf verteilte Register und die Loslösbarkeit des Werts einer körperlichen Sache vom Besitz und der Möglichkeit, diese zu nutzen.
Abstract
Die Entmaterialisierung von Schuldbriefen nimmt seit mehr als einem Jahrhundert ihren Lauf. Die Autoren geben einen Überblick über die gesetzlichen und vertraglichen Instrumente zur Mobilisierung von Schuldbriefen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten des schweizerischen Registerpfandrechts. Zudem bieten das Inkrafttreten der neuen «DLT-Gesetzgebung» und insbesondere die Einführung des Registerwertrechts per 1. Februar 2021 neue Möglichkeiten in Bezug auf die Tokenisierung von Schuldbriefen, werfen aber auch sachen-, grundbuch- und insolvenzrechtliche Fragen auf, welche die Autoren beleuchten.
Abstract
Die Autoren zeigen bestehende Hürden bei der Abtretung von Forderungen im Kontext von Finanzierungstransaktionen auf. Es handelt sich dabei insbesondere um Erfordernisse, welche mangels anderweitiger positivrechtlicher Regelung gestützt auf dogmatische Überlegungen entwickelt wurden. Die Autoren weisen darauf hin, dass mittels punktueller, minimalinvasiver Anpassung des Zessionsrechts eine Erhöhung der Rechtssicherheit sowie eine erhebliche Rationalisierung des administrativen Aufwands bei Transaktionen erreicht werden könnte.
Abstract
Gestützt auf das Pariser Übereinkommen sind Finanzflüsse klimaverträglich auszurichten. Um ein Greenwashing von Finanzprodukten zu verhindern, hat die EU Regeln erlassen, welche Informationsasymmetrien zwischen Investoren und Anbietern verkleinern und die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten anhand von einheitlichen Kriterien offenlegen sollen. Sie legt dafür fest, dass Investitionen nur dann nachhaltig sind, wenn sie in eine wirtschaftliche Tätigkeit erfolgen, welche zur Erreichung eines Umweltziels oder eines sozialen Ziels beiträgt, und keine dieser Zielsetzungen erheblich beeinträchtigen sowie gewisse Mindeststandards in der Unternehmensführung berücksichtigen.
Abstract
BGer – Die Gemeinde Horw LU hat die Höhe der Ersatzabgabe für einen Spielplatz vier Mal neu berechnet und kam jedes Mal zu einem anderen Ergebnis. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Bauherrin gutgeheissen. Es hat den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern aufgehoben, das die ständigen Anpassungen billigte. (Urteil 1C_656/2020)
Abstract
BGer – Eine 75-jährige Autolenkerin ist nach einem unsicheren Einpark-Manöver zu Unrecht von der Kantonspolizei Basel-Stadt zu einer Kontrollfahrt aufgefordert worden. Das Bundesgericht hat die Verfügung aufgehoben. Der Fahrfehler war nicht derart gravierend. (Urteil 1C_424/2020)
Abstract
BGer – Eine Luzerner Autolenkerin ist wegen einer Rechnung von CHF 910 für eine Überschreitung der Parkzeit um 28 Minuten bis ans Bundesgericht gelangt. Zu Recht, wie das Urteil der Lausanner Richter nun zeigt. Die geschuldete Busse beträgt nämlich nur CHF 40. (Urteil 6B_384/2020)
Abstract
BGer – Ein Einzelgericht kann nicht über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheiden, weil eine solche Frage von erheblicher Tragweite für die betroffene Person und die Öffentlichkeit ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde eines Verurteilten gutgeheissen. (Urteil 6B_764/2021)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes bestätigt, der im Februar 2006 an der Brandstiftung des Restaurants Seerose am Moossee beteiligt war. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn der Brandstiftung und der Mittäterschaft am Betrug schuldig. (Urteil 6B_618/2021) (el)
Abstract
BVGer – Die Weko hat dem Bauunternehmen Implenia Schweiz nach den aufgedeckten Wettbewerbsabreden im Kanton Graubünden zurecht konkrete Handlungsverbote auferlegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, weil Wiederholungsgefahr besteht. Das Gericht hat zudem die Sanktionen für zwei weitere involvierte Firmen bestätigt. (Urteile B-5161/2019, B-5130/2019 und B-5119/2019)
Abstract
BStGer – Die Ermittlungsmassnahmen zur Identifizierung eines Walliser Waffenverkäufers waren korrekt und werden deshalb nicht aufgehoben. Dies hat das Bundesstrafgericht entschieden. Der Walliser verkaufte Waffen an eine französische Bande. Das Rechtshilfeersuchen der Franzosen war rechtskonform. (Urteil RR.2020.309)
Abstract
Die WEKO eröffnet eine Untersuchung gegen Swisscom und deren Tochtergesellschaft Directories. Es bestehen Anhaltspunkte, dass Directories mit der Einführung der «SWISS LIST» Produkte Wettbewerber behindert und Endkunden benachteiligt.
Abstract
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im September 2021 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
Jusletter