Liebe Leserinnen und Leser
Der Schutz des Wettbewerbs ist eine der wichtigsten ordnungspolitischen Aufgaben in einer Marktwirtschaft. Hauptinstrument hierfür ist in der Schweiz das Kartellgesetz. An seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine Kartellgesetzrevision eröffnet. Simon Hirsbrunner und Jens Werner beleuchten den Entwurf des Gesetzes vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussionen über den «Due Process» in Kartellverfahren. Im Vordergrund stehen historische und politische Besonderheiten der EU und die rechtliche Situation in der Schweiz, die Einrichtung eines unabhängigen Wettbewerbsgerichts und die Vereinbarkeit des Kartellgesetzes mit der EMRK sowie die Bemessung der Sanktionen.
Actares und der Brüsseler Investitionsdienstleister Deminor versuchen seit Ende Juni unzufriedene UBS-Aktionäre zu aktivieren, um eine Klage gegen die «Verantwortlichen der Bankenkrise» zu finanzieren. Die Frist zur Klageerhebung läuft am 15. Oktober ab. Rechtlich muss geklärt werden, ob und welche Pflichten durch die ehemaligen Verwaltungsräte der beteiligten Banken verletzt worden sind, um diese am Schadensausgleich beteiligen zu können und die Weichen für die Zukunft zu stellen. Dr. Helke Drenckhan geht der Frage nach, ob die Milliardeninvestments in den US-Hypothekenmarkt nicht ein aktienrechtliches Klumpenrisiko bildeten und dem Verwaltungsrat deshalb untersagt waren.
Dr. Stefan Meichssner hat die Rechtmässigkeit von Nacktwanderverboten, die in den letzten Monaten zu Diskussionen Anlass gaben und zu einem Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden führte, zum Thema. Er hält, im Gegensatz zu Daniel Kettiger (in: Jusletter, 23. Februar 2009), die kantonalen Verbote grundsätzlich für bundesrechtskonform und verfassungsmässig.
Marc Häusler und Patrick Freudiger erörtern die Frage, ob eine Einwohnergemeinde (im Kanton Bern) bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Ersatzvornahme die submissionsrechtlichen Bestimmungen beachten und damit eine allfällige zusätzliche Verzögerung des Verfahrens hinnehmen muss.
Bei Veräusserung eines Grundstücks prüft der Grundbuchverwalter die Eintragungsfähigkeit des Geschäfts im Grundbuch. Hierzu gehört auch die Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen für den Grundbucheintrag. Die Veräusserung von Grundeigentum ist in gewissen Fällen nur möglich, wenn der Veräusserer keine Steuerschulden (mehr) hat. Dr. Roland Pfäffli und Daniela Byland untersuchen einen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, der diese Bestimmung in Erinnerung ruft.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Nils Güggi-Dürrenberger | Sarah Montani |
Verlagsleiter Weblaw AG | Mitinhaberin Weblaw AG |