Liebe Leserinnen und Leser
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| Nils Güggi | Thomas Schneider | |
| Verlagsleiter Weblaw AG | Projektleiter Jusletter |
Abstract
Mit beunruhigender Regelmässigkeit berichten die Medien von massiven Gewalthandlungen Jugendlicher. Oft scheinen die Täter dabei völlig wahllos und ohne erkennbares Motiv zu handeln. Teilweise werden die verübten Gewalthandlungen zudem aufgezeichnet, womit die Opfer Gefahr laufen, immer wieder mit den traumatischen Erlebnissen konfrontiert zu werden. Der Beitrag behandelt kriminologische und juristische Aspekte dieses so genannten Happy Slapping.
Abstract
Am 6. Mai 2009 stimmte der tschechische Senat dem Vertrag von Lissabon zu. Damit haben 26 von 27 Mitgliedstaaten eine Reform der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union gebilligt. Der Vertrag von Lissabon, der die EU für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts wappnen soll, sieht unter anderem die vollständige «Vergemeinschaftung» des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor. Die Kompetenzen der EU in den grundrechtssensiblen Bereichen innere Sicherheit und grenzüberschreitende Kriminalität werden damit ausgeweitet. Dies wirft vor allem die Frage nach der effektiven Gewährleistung grundrechtlicher Garantien im Falle eines Inkrafttretens des Lissaboner Vertrages auf.
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Mit grosser Akribie hat das Bundesgericht die Kampfprosa des Oberwalliser Oppositionsblatts «Rote Anneliese» ausgelegt. Das Monatsblatt hatte den prominenten Oberwalliser CSP-Politiker, der teils strategisch, teils operationell ein Altersheim und ein Behindertenheim leitet, 2004 wegen seiner forschen Kündigungspraxis heftig kritisiert. Trotz «teilweise pointierter und reisserischer Formulierungen» sprach das Bundesgericht den Kritiker vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) frei. Die Walliser Vorinstanzen hätten dem Alleinredaktor Äusserungen «angedichtet», die weder ausgesprochen noch eingeklagt worden seien.
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Die Publikation des Entwurfs des Gemeinsamen Referenzrahmens (Draft Common Frame Reference, DCFR) Anfang 2009 stellt einen neuen Schritt in der Diskussion um ein Europäisches Zivilgesetzbuch dar. Das eigentliche Ziel des DCFR bleibt aber unklar. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die möglichen Resultate und das Potential des DCFR-Projektes. Dabei handelt es sich um die leicht abgewandelte Version eines Vortrags, der am Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung im Mai 2009 gehalten wurde. (ts)
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Der vorliegende Beitrag stellt die auf den Aufenthalt und das Arbeitsverhältnis des Dienstpersonals von Diplomaten anwendbaren Bestimmungen vor, und dies insbesondere im Lichte des BGE 135 III 162 und des Gaststaatgesetzes. (ts)
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BGer – Ein Zürcher Rechtsanwalt und Sterbebegleiter muss 300 Franken Busse zahlen, weil er bei seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt davon gelaufen ist, ohne sich überhaupt seine Fragen anzuhören. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Gebüssten abgewiesen. (Urteil 6B_962/2008)
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BGer – Die Zürcher Behörden haben einem Doktoranden zu Recht Beiträge für die Betreuung seiner zweieinhalb Jahre alten Tochter verwehrt. Laut Bundesgericht ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeit an einer Dissertation nicht mehr als Erwerbstätigkeit akzeptiert wird. (Urteil 8C_1029/2008)
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BGer – Auch die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität (Kobik) muss sich verdeckte Ermittlungen vorgängig vom Richter genehmigen lassen. Weil diese Ermächtigung gefehlt hat, bleibt ein pädophiler Webcam-Exhibitionist laut Bundesgericht straflos. (Urteil 6B_211/2009)
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BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat santésuisse im Verfahren gegen das Hôpital du Jura um die Fixierung des TARMED Taxpunktwertes für das Jahr 2007 Recht gegeben. Dieser Entscheid beschert dem Spital Mindereinnahmen von 680'000 Franken. (ts)
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BVGer – Die EPFL muss einem ehemaligen Mitarbeiter eine Genugtuung in der Höhe von 20'000 Franken wegen Mobbing bezahlen. Dabei wurden vom Bundesverwaltungsgericht vor allem seine untätig gebliebenen Vorgesetzten getadelt. (Urteil A-4685/2007) (ts)
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Rekursgericht im Ausländerrecht Kanton Aargau: Eine Ausschaffungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Ausschaffung notwendig ist. Reist der Betroffene selbständig in seinen Heimatstaat aus, darf das Bundesamt für Migration von den kantonalen Behörden keine Ausschaffung in einen Dublin-Staat verlangen. Die Ausschaffungshaft ist zu verweigern, da sich bereits die Ausschaffung als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweist.
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