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Liebe Leserinnen und Leser
 
Darf bei einer Patientin oder einem Patienten ohne vorgängige Aufklärung und Einwilligung (Informed Consent) ein HIV-Test durchgeführt werden? Die frühere Fachkommission Klinik und Therapie (FKT) hat hierzu im März 2010 im BAG-Bulletin 11/2010 die Empfehlung «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes: Empfehlungen zur Durchführung bei Erwachsenen» publiziert. In diesem Text wird die bisherige Doktrin «kein HIV-Test ohne vorgängige Information des Patienten über den Test» relativiert. Der Informed Consent sei zwar in den meisten Fällen empfehlenswert, doch könne in bestimmten Konstellationen ein HIV-Test auch ohne vorgängige Aufklärung und Einwilligung durchgeführt werden, sofern der Patient diesen nicht ausdrücklich ablehne.
 
Die standardisierte Durchführung eines HIV-Tests in bestimmten Fällen wäre nach der Ansicht von Dr. med. Angelika Bickel und Prof. Dr. med. Pietro Vernazza zur Eindämmung der HIV-Ausbreitung sowie zur wirkungsvollen Therapie der Betroffenen wünschbar. PD Dr. med. Matthias Cavassini weist nach, dass zahlreiche Operationspatienten ohnehin davon ausgehen, dass – auch ohne ihre Einwilligung – ein HIV-Test durchgeführt wird. In Tat und Wahrheit ist die entsprechende Fachempfehlung aber in der medizinischen Praxis weitgehend unbeachtet und deshalb wirkungslos geblieben, wie er ebenfalls mit Studien belegen kann. Roger Staub zeigt aus der Sicht des Bundesamtes für Gesundheit auf, wie mit dieser Situation – unter Beachtung des Grundsatzes des Informed Consent – künftig umgegangen werden könnte.
 
Die rechtliche Zulässigkeit des allfälligen Verzichts auf den Informed Consent wird zunächst vor dem Hintergrund der jüngeren medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen eingehend analysiert (Prof. Dr. iur. Thomas Gächter / MLaw et cand. med. Kerstin Noëlle Vokinger), im Licht der Rechtsprechung des EGMR betrachtet (Prof. Dr. iur. Kurt Pärli), aus strafrechtlicher Optik hinterfragt (Prof. Dr. iur. utr. Brigitte Tag) und zivilrechtlich in einen etwas weiteren Kontext gestellt (Porf. Dr. iur. Peter Breitschmid). Aus juristischer Sicht darf, kurz zusammengefasst, nur in wenigen Ausnahmesituationen ein HIV-Test ohne Informed Consent durchgeführt werden, was eine weite Auslegung der genannten FKT-Empfehlung verbietet. «Im Minimum, informierte Einwilligung» fordert denn auch Ph.D. Harry Witzthum aus der Sicht der Aids-Hilfe Schweiz.
 
Rechtsvergleichend führt Rechtsanwalt Jacob Hösl in die deutsche Fachdiskussion ein und zeigt auf, dass am Informed Consent festgehalten werden soll und die Möglichkeit einer «opt-out-Lösung» überwiegend abgelehnt wird; allerdings nicht von Prof. Dr. rer. nat. Reinhard H. Dennin, der die «ungeschriebene Sonderstellung der HIV-Infektion» äusserst kritisch beurteilt und für eine solche «opt-out-Lösung» votiert.
 
Die hier vorgestellten Beiträge beruhen auf Referaten an einer Fachtagung desKompetenzzentrums Medizin-Ethik-Recht Helvetiae (MERH) der Universität Zürich vom 3. September 2012, die den Abschluss eines Forschungsprojekts zum Thema bildete.
 
Den Referentinnen und Referenten bzw. Autorinnen und Autoren gebührt ein herzlicher Dank für die vielschichtige Aufarbeitung der aktuellen Problematik, dem Team des MERH für die professionelle Organisation und Durchführung der Tagung und dem BAG für die finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekt und Tagung.
 
Ich wünsche Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, spannende und abwechslungsreiche Lektüre!
 
 
Prof. Dr. iur. Thomas Gächter
Universität Zürich, 
Mitglied des Leitungsausschusses des MERH, 
Redaktor Jusletter
Wissenschaftliche Beiträge
Thomas Gächter
Thomas Gächter
Kerstin Noëlle Vokinger
Abstract

Seit den drei im Jahr 1991 publizierten Gutachten von Olivier Guillod, Karl-Ludwig Kunz und Christoph Andreas Zenger zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit AIDS haben sich massgebliche Faktoren im Umgang mit HIV/Aids verändert. Die Krankheit ist heute therapierbar und gesellschaftlich wurden zahlreiche Vorurteile abgebaut. Die vorliegende Studie untersucht, ob die damals gestellten Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Aufklärung und der Einwilligung des Patienten im Vorfeld eines HIV-Tests (Informed Consent), nach wie vor gleich zu beantworten sind. Im Zentrum steht die Frage, ob im gewandelten Umfeld in bestimmten Konstellationen auf den Informed Consent verzichtet werden kann.

Brigitte Tag
Brigitte Tag
Abstract

Eine HIV-Diagnose ist eine einschneidende Erfahrung für die betroffenen Personen und zieht persönliche sowie gesellschaftliche Konsequenzen nach sich. Der Beitrag zeigt die strafrechtliche Einordnung und Beurteilung auf, wenn ein HIV-Test ohne Informed Consent durchgeführt wird. Dabei wird deutlich, dass der Patient vorgängig zu informieren ist, wenn eine Blutentnahme zur Abklärung einer HIV-Infektion vorgenommen wird. Ein solcher Test ohne genügende vorgängige Aufklärung durchzuführen, ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage als problematisch zu erachten.

Beiträge
Angelika Bickel
Pietro Vernazza
Abstract

Eine wirkungsvolle Prävention der HIV-Epidemie ist nach wie vor notwendig. Da meist junge Menschen von Neuansteckungen betroffen sind und die AIDS Sterblichkeit praktisch auf null gesenkt werden konnte, steigen die langjährigen Gesamtkosten. Der Artikel legt dar, wie der korrekte Einsatz eines HIV-Tests die Epidemie beeinflussen kann. Wesentlich dabei ist eine frühzeitige Diagnose der HIV-Primoinfektion in Standardsituationen. Eine durch Beratung geförderte Verhaltensmodifikation kann neue Transmissionen verhindern.

Matthias Cavassini
Abstract

Drei jüngere Westschweizer Studien belegen, dass im Zusammenhang mit dem HIV-Test zahlreiche Missverständnisse vorherrschen und Fachempfehlungen wenig Wirkungen zeitigen. Die erste Studie zeigt, dass ein grosser Teil der Patienten und Patientinnen zu Unrecht davon ausgeht, dass bei Blutuntersuchungen routinemässig ein HIV-Test durchgeführt wird. Die zweite Studie weist nach, dass PICT keinen massgeblichen Einfluss auf die Anzahl der durchgeführten HIV-Tests hat. Die dritte Studie hat schliesslich deutlich gemacht, dass ein Grossteil der Ärzte nur ungenügend über die Richtlinien im Zusammenhang mit HIV-Tests informiert ist.

Roger Staub
Abstract

Das BAG stellt die Notwendigkeit des Informed Consent vor der Durchführung eines HIV-Tests nicht in Frage. Es gibt aber verschiedene medizinische Situationen, die nach einer routinemässigen Durchführung des HIV-Tests verlangen. Um die ärztliche Praxis und die rechtlichen Anforderungen einander anzunähern, macht das BAG einen Vorschlag für die Abklärung von fiebrigen Zuständen, welche auf einen viralen Infekt hindeuten: Damit die Interessen der Öffentlichen Gesundheit in dieser Situation gewahrt werden können, soll eine einfache Information über die durchzuführenden diagnostischen Tests (inkl. HIV-Test) unter Verweis auf die Richtlinie des BAG für diese Situation genügen. Die Richtlinie stützt sich auf das geltende Epidemiengesetz.

Kurt Pärli
Kurt Pärli
Abstract

Eine menschenrechtsbasierte HIV/Aids-Politik schützt nicht nur die Betroffenen vor Ausgrenzung, sie ist überdies auch ein wirksames Instrument der Prävention. Ein wichtiger Aspekt des Menschenrechtsschutzes bei HIV/Aids ist der Schutz der Privatsphäre. Aus menschenrechtlicher Perspektive ist gegenüber einem Aufweichen des Informed Consent-Prinzips beim HIV-Test grösste Zurückhaltung geboten.

Peter Breitschmid
Peter Breitschmid
Abstract

Medizinische Behandlung unterliegt dem Auftragsrecht nach OR, ist individuell ausgestaltbar, hat aber fachlichen Standards zu genügen. «Zufallsfunde» im Zuge einer Untersuchung stellen beträchtliche Anforderungen an die Aufklärung der betroffenen Person; deren Autonomie kann durch Diagnosen in gewissem Masse (für Kranksein nicht untypisch) beschränkt sein. Der Umgang mit solchen typischen Unsicherheiten von Kranksein kann im Einzelfall überfordern. Dies müsste ggf. Anlass geben, für die betroffene Person erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu erwägen, und auch die Interessen dieser Person in ihren persönlichen Beziehungen (und damit Interessen Dritter) einzubeziehen.

Harry Witzthum
Abstract

In neuerer Zeit wird von Experten über die Anforderungen an den HIV-Test diskutiert. Die Herausforderungen der Prävention scheinen den Schluss nahezulegen, dass Anforderungen an den Test minimiert werden müssen, andernfalls Präventionsziele nicht erreicht werden können. Der zentrale Stellenwert der Patienteninformation nimmt in dieser Diskussion eine wichtige Funktion ein. Der Autor erklärt, warum die Patienteninformation für die Aids-Hilfe Schweiz immer noch wichtig ist und wie die Organisation auf die verschiedenen Teststrategien reagiert.

Jacob Hösl
Abstract

Der HIV-Test bedarf nach derzeitiger deutscher Rechtslage der vorherigen Einwilligung des Patienten. Wegen der Bedeutung des diagnostischen Befunds als Feststellung einer jedenfalls grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung, handelt es sich nicht um eine ärztliche Routine-Untersuchung. Liegt eine Einwilligung nicht vor, so darf der HIV-Test nur durchgeführt werden, wenn eine sonstige Rechtsgrundlage gegeben ist und deren Voraussetzungen vorliegen. Diese Rechtsgrundlage existiert in Deutschland nicht. Die formellen und materiellen Voraussetzungen an eine solche Rechtsgrundlage sind wegen der Bedeutung des zu erhebenden Befundes für den Betroffenen hoch.

Reinhard H. Dennin
Abstract

Die Entscheidung im Endbericht der damaligen Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, dem Schutz der Grundrechte HIV-Infizierter Vorrang vor den Rechten der Allgemeinheit einzuräumen, hat zu einer Sonderstellung der HIV-Infektion und der Infizierten geführt. Bezüglich der Durchführung von HIV-Tests findet jedoch ein Umdenken statt, sodass anstatt der geltenden «opt-in»-Regelung gemäss einer beschränkten «opt-out»-Regelung getestet werden sollte. Dadurch würde der Verpflichtung des Staates, die Grundrechte aller zu schützen, besser Rechnung getragen.

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Die Behörden dürfen auch Telefonanschlüsse überwachen, auf die eine gesuchte Person regelmässig anruft. Das Bundesgericht hat der Zürcher Staatsanwaltschaft erlaubt, zum Aufspüren eines mutmasslichen Räubers das Telefon seiner Freundin abzuhören. (BGE 1B_563/2012)

Jurius
Abstract

BGer – Im Streit mit einem Händler, der in den Kantonen Waadt und Freiburg modifizierte Decoder verkaufte, unterlagen Canal+ und das Unternehmen Nagravision. Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Händlers aufgehoben. (BGE 6B_167/2012 und 6B_156/2012) (sk)

Jurius
Abstract

BGer – Für die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern müssen keine Urheberrechtsgebühren bezahlt werden. Die Verwertungs-Gesellschaften hatten vor Bundesgericht keinen Erfolg. Nun müssen sie zu Unrecht erhaltene Gebühren zurückzahlen. (Urteil 2C_580/2012)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesamt für Energie (BFE) muss beim geplanten Um- und Neubau der Hochspannungsleitung zwischen Wattenwil und Mühleberg im Kanton Bern für weite Streckenteile Varianten zur Erdverlegung prüfen. Betroffen sind laut Bundesgericht sämtliche landschaftlich geschützten Gebiete. (Urteil 1C_129/2012)

Jurius
Abstract

BGer – Ein 27-jähriger Zürcher, der 2006 nach einem Fussballspiel des FCZ einen anderen Fan brutal niedergeschlagen hat, muss definitiv für vier Jahre in Haft. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass er die schwere Verletzung und Behinderung seines Opfers in Kauf genommen hat. (Urteil 6B_388/2012)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht wies die Beschwerde des ehemaligen algerischen Verteidigungsministers Khaled Nezzar ab. Der wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagte ehemalige General, stellte die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts in Frage. (Urteil 1B_542/2012) (sk)

Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht erinnert daran, dass Väter nicht zu fiktiven Unterhaltszahlungen verpflichtet werden dürfen, nur damit sich die Ex-Gattin die Alimente von der Gemeinde bevorschussen lassen kann. Das Bundesgericht hat einem Kambodschaner Recht gegeben. (Urteil 5A_513/2012)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Die Schweiz erhält ein neues Rechnungslegungsrecht, dessen Anforderungen nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen abgestuft sind. Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die entsprechende Änderung des Obligationenrechts und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 21. November 2012 beschlossen, die vom Parlament in der Sommersession 2012 verabschiedete Anpassung der flankierenden Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit mehrheitlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen verbessern die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit sowie die Sanktionierung von Verstössen gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen. Damit werden Lücken in der Gesetzgebung zu den FlaM geschlossen und deren Vollzug effizienter gestaltet.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die revidierte Verordnung über die Abgaben und Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV) verabschiedet. Mit dieser Anpassung wird einerseits der Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) Rechnung getragen, anderseits werden in der Praxis festgestellte Mängel bei der Gebührenbemessung korrigiert. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Er hat dazu die Vernehmlassung eröffnet und in der Vorlage verschiedene Änderungen vorgenommen, die einer von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle durchgeführten Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis Rechnung trägt.

Jurius
Abstract

Auch der Bundesrat will nichts mehr wissen von einer Aufhebung der Lex Koller, die den Grundstückverkauf an Personen im Ausland beschränkt. Die Regierung hält die Beschränkung weiterhin für notwendig, um die Immobilien-Nachfrage einzudämmen.