| Prof. Dr. iur. Thomas Gächter |
| Universität Zürich, Mitglied des Leitungsausschusses des MERH, Redaktor Jusletter |
Abstract
Seit den drei im Jahr 1991 publizierten Gutachten von Olivier Guillod, Karl-Ludwig Kunz und Christoph Andreas Zenger zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit AIDS haben sich massgebliche Faktoren im Umgang mit HIV/Aids verändert. Die Krankheit ist heute therapierbar und gesellschaftlich wurden zahlreiche Vorurteile abgebaut. Die vorliegende Studie untersucht, ob die damals gestellten Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Aufklärung und der Einwilligung des Patienten im Vorfeld eines HIV-Tests (Informed Consent), nach wie vor gleich zu beantworten sind. Im Zentrum steht die Frage, ob im gewandelten Umfeld in bestimmten Konstellationen auf den Informed Consent verzichtet werden kann.
Abstract
Eine HIV-Diagnose ist eine einschneidende Erfahrung für die betroffenen Personen und zieht persönliche sowie gesellschaftliche Konsequenzen nach sich. Der Beitrag zeigt die strafrechtliche Einordnung und Beurteilung auf, wenn ein HIV-Test ohne Informed Consent durchgeführt wird. Dabei wird deutlich, dass der Patient vorgängig zu informieren ist, wenn eine Blutentnahme zur Abklärung einer HIV-Infektion vorgenommen wird. Ein solcher Test ohne genügende vorgängige Aufklärung durchzuführen, ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage als problematisch zu erachten.
Abstract
Eine wirkungsvolle Prävention der HIV-Epidemie ist nach wie vor notwendig. Da meist junge Menschen von Neuansteckungen betroffen sind und die AIDS Sterblichkeit praktisch auf null gesenkt werden konnte, steigen die langjährigen Gesamtkosten. Der Artikel legt dar, wie der korrekte Einsatz eines HIV-Tests die Epidemie beeinflussen kann. Wesentlich dabei ist eine frühzeitige Diagnose der HIV-Primoinfektion in Standardsituationen. Eine durch Beratung geförderte Verhaltensmodifikation kann neue Transmissionen verhindern.
Abstract
Drei jüngere Westschweizer Studien belegen, dass im Zusammenhang mit dem HIV-Test zahlreiche Missverständnisse vorherrschen und Fachempfehlungen wenig Wirkungen zeitigen. Die erste Studie zeigt, dass ein grosser Teil der Patienten und Patientinnen zu Unrecht davon ausgeht, dass bei Blutuntersuchungen routinemässig ein HIV-Test durchgeführt wird. Die zweite Studie weist nach, dass PICT keinen massgeblichen Einfluss auf die Anzahl der durchgeführten HIV-Tests hat. Die dritte Studie hat schliesslich deutlich gemacht, dass ein Grossteil der Ärzte nur ungenügend über die Richtlinien im Zusammenhang mit HIV-Tests informiert ist.
Abstract
Das BAG stellt die Notwendigkeit des Informed Consent vor der Durchführung eines HIV-Tests nicht in Frage. Es gibt aber verschiedene medizinische Situationen, die nach einer routinemässigen Durchführung des HIV-Tests verlangen. Um die ärztliche Praxis und die rechtlichen Anforderungen einander anzunähern, macht das BAG einen Vorschlag für die Abklärung von fiebrigen Zuständen, welche auf einen viralen Infekt hindeuten: Damit die Interessen der Öffentlichen Gesundheit in dieser Situation gewahrt werden können, soll eine einfache Information über die durchzuführenden diagnostischen Tests (inkl. HIV-Test) unter Verweis auf die Richtlinie des BAG für diese Situation genügen. Die Richtlinie stützt sich auf das geltende Epidemiengesetz.
Abstract
Eine menschenrechtsbasierte HIV/Aids-Politik schützt nicht nur die Betroffenen vor Ausgrenzung, sie ist überdies auch ein wirksames Instrument der Prävention. Ein wichtiger Aspekt des Menschenrechtsschutzes bei HIV/Aids ist der Schutz der Privatsphäre. Aus menschenrechtlicher Perspektive ist gegenüber einem Aufweichen des Informed Consent-Prinzips beim HIV-Test grösste Zurückhaltung geboten.
Abstract
Medizinische Behandlung unterliegt dem Auftragsrecht nach OR, ist individuell ausgestaltbar, hat aber fachlichen Standards zu genügen. «Zufallsfunde» im Zuge einer Untersuchung stellen beträchtliche Anforderungen an die Aufklärung der betroffenen Person; deren Autonomie kann durch Diagnosen in gewissem Masse (für Kranksein nicht untypisch) beschränkt sein. Der Umgang mit solchen typischen Unsicherheiten von Kranksein kann im Einzelfall überfordern. Dies müsste ggf. Anlass geben, für die betroffene Person erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu erwägen, und auch die Interessen dieser Person in ihren persönlichen Beziehungen (und damit Interessen Dritter) einzubeziehen.
Abstract
In neuerer Zeit wird von Experten über die Anforderungen an den HIV-Test diskutiert. Die Herausforderungen der Prävention scheinen den Schluss nahezulegen, dass Anforderungen an den Test minimiert werden müssen, andernfalls Präventionsziele nicht erreicht werden können. Der zentrale Stellenwert der Patienteninformation nimmt in dieser Diskussion eine wichtige Funktion ein. Der Autor erklärt, warum die Patienteninformation für die Aids-Hilfe Schweiz immer noch wichtig ist und wie die Organisation auf die verschiedenen Teststrategien reagiert.
Abstract
Der HIV-Test bedarf nach derzeitiger deutscher Rechtslage der vorherigen Einwilligung des Patienten. Wegen der Bedeutung des diagnostischen Befunds als Feststellung einer jedenfalls grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung, handelt es sich nicht um eine ärztliche Routine-Untersuchung. Liegt eine Einwilligung nicht vor, so darf der HIV-Test nur durchgeführt werden, wenn eine sonstige Rechtsgrundlage gegeben ist und deren Voraussetzungen vorliegen. Diese Rechtsgrundlage existiert in Deutschland nicht. Die formellen und materiellen Voraussetzungen an eine solche Rechtsgrundlage sind wegen der Bedeutung des zu erhebenden Befundes für den Betroffenen hoch.
Abstract
Die Entscheidung im Endbericht der damaligen Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, dem Schutz der Grundrechte HIV-Infizierter Vorrang vor den Rechten der Allgemeinheit einzuräumen, hat zu einer Sonderstellung der HIV-Infektion und der Infizierten geführt. Bezüglich der Durchführung von HIV-Tests findet jedoch ein Umdenken statt, sodass anstatt der geltenden «opt-in»-Regelung gemäss einer beschränkten «opt-out»-Regelung getestet werden sollte. Dadurch würde der Verpflichtung des Staates, die Grundrechte aller zu schützen, besser Rechnung getragen.
Abstract
BGer – Die Behörden dürfen auch Telefonanschlüsse überwachen, auf die eine gesuchte Person regelmässig anruft. Das Bundesgericht hat der Zürcher Staatsanwaltschaft erlaubt, zum Aufspüren eines mutmasslichen Räubers das Telefon seiner Freundin abzuhören. (BGE 1B_563/2012)
Abstract
BGer – Im Streit mit einem Händler, der in den Kantonen Waadt und Freiburg modifizierte Decoder verkaufte, unterlagen Canal+ und das Unternehmen Nagravision. Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Händlers aufgehoben. (BGE 6B_167/2012 und 6B_156/2012) (sk)
Abstract
BGer – Für die Radio- und Fernsehnutzung in Ferienhäusern, Hotel- und Spitalzimmern müssen keine Urheberrechtsgebühren bezahlt werden. Die Verwertungs-Gesellschaften hatten vor Bundesgericht keinen Erfolg. Nun müssen sie zu Unrecht erhaltene Gebühren zurückzahlen. (Urteil 2C_580/2012)
Abstract
BGer – Das Bundesamt für Energie (BFE) muss beim geplanten Um- und Neubau der Hochspannungsleitung zwischen Wattenwil und Mühleberg im Kanton Bern für weite Streckenteile Varianten zur Erdverlegung prüfen. Betroffen sind laut Bundesgericht sämtliche landschaftlich geschützten Gebiete. (Urteil 1C_129/2012)
Abstract
BGer – Ein 27-jähriger Zürcher, der 2006 nach einem Fussballspiel des FCZ einen anderen Fan brutal niedergeschlagen hat, muss definitiv für vier Jahre in Haft. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass er die schwere Verletzung und Behinderung seines Opfers in Kauf genommen hat. (Urteil 6B_388/2012)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht wies die Beschwerde des ehemaligen algerischen Verteidigungsministers Khaled Nezzar ab. Der wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagte ehemalige General, stellte die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts in Frage. (Urteil 1B_542/2012) (sk)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht erinnert daran, dass Väter nicht zu fiktiven Unterhaltszahlungen verpflichtet werden dürfen, nur damit sich die Ex-Gattin die Alimente von der Gemeinde bevorschussen lassen kann. Das Bundesgericht hat einem Kambodschaner Recht gegeben. (Urteil 5A_513/2012)
Abstract
Die Schweiz erhält ein neues Rechnungslegungsrecht, dessen Anforderungen nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmen abgestuft sind. Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die entsprechende Änderung des Obligationenrechts und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Abstract
Der Bundesrat hat am 21. November 2012 beschlossen, die vom Parlament in der Sommersession 2012 verabschiedete Anpassung der flankierenden Massnahmen (FlaM) zur Personenfreizügigkeit mehrheitlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen verbessern die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit sowie die Sanktionierung von Verstössen gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen. Damit werden Lücken in der Gesetzgebung zu den FlaM geschlossen und deren Vollzug effizienter gestaltet.
Abstract
Der Bundesrat hat am 21. November 2012 die revidierte Verordnung über die Abgaben und Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV) verabschiedet. Mit dieser Anpassung wird einerseits der Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) Rechnung getragen, anderseits werden in der Praxis festgestellte Mängel bei der Gebührenbemessung korrigiert. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Abstract
Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Er hat dazu die Vernehmlassung eröffnet und in der Vorlage verschiedene Änderungen vorgenommen, die einer von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle durchgeführten Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis Rechnung trägt.
Abstract
Auch der Bundesrat will nichts mehr wissen von einer Aufhebung der Lex Koller, die den Grundstückverkauf an Personen im Ausland beschränkt. Die Regierung hält die Beschränkung weiterhin für notwendig, um die Immobilien-Nachfrage einzudämmen.
Jusletter