Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) steht unter grossem Revisionsdruck. Nachdem es jahrzehntelang praktisch unverändert gelassen worden ist, ist es aktuell ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt – nicht zuletzt auch durch den Postauto-Skandal.
Im Lichte des 2014 vom Parlament beschlossenen Revisionsvorhabens fand am 10. Mai 2019 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Neuenburg die Konferenz mit dem Titel «Poursuivre et défendre selon le droit pénal administratif : les défis d’aujourd’hui et demain» (Verfolgung und Verteidigung nach dem Verwaltungsstrafrecht: die Herausforderungen von heute und morgen) zum Verwaltungsstrafrecht statt. Es wurde damit die Gelegenheit geschaffen, Besonderheiten dieses Rechtsgebiets aufzuzeigen und mögliche Änderungen im Rahmen der laufenden Überarbeitung zu diskutieren.
Die für diese Jusletter-Schwerpunktausgabe zusammengestellten Beiträge beinhalten Analysen aus verschiedenen Blickwinkeln: Zwei Beiträge kommen aus der Wissenschaft, ein Aufsatz von einem Richter, zwei von Untersuchungsbeamten und der letzte Beitrag von einer Strafverteidigerin.
Nadja Capus untersucht die Legitimität der den Verwaltungsbehörden zugeschriebenen Überlegenheit als Strafverfolgungsorgan und empfiehlt eine empirische Analyse der Umsetzung des Verwaltungsstrafrechts durch besagte Behörden. Sie befasst sich auch mit dem Phänomen der «Verwaltungsverrechtlichung» des Strafrechts, d.h. dem Trend zur zunehmenden Übernahme von Verwaltungsaspekten in das Strafrecht.
Im Beitrag von Allison Beretta wird die Rechtmässigkeit des Mechanismus zur Zuweisung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an das Unternehmen gemäss Art. 6 und 7 VStrR im Lichte grundlegender Verfahrensgarantien analysiert, um festzustellen, ob Art. 7 VStrR im Rahmen der Revision geändert oder sogar aufgehoben werden sollte. Bei der Prüfung der Frage werden insbesondere die Grundlagen der Einführung dieser Bestimmung, der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers und die Praxis der Verwaltungsstrafbehörden berücksichtigt.
Die Abhandlung von Bundesrichter Giuseppe Muschietti befasst sich mit der Bedeutung des Verwaltungsstrafrechts in der schweizerischen Rechtsordnung und dem Verhältnis zwischen dem VStrR und der Strafprozessordnung (StPO). Der Autor prüft insbesondere den Rahmen für die richterliche Analyse der Anklage im Strafverfahren nach VStrR und die Probleme bei der Verfahrensführung des Gerichts erster Instanz.
Séverine Lachat stellt das Bundesamt für Energie (BFE) als Verwaltungsstrafbehörde vor und beschreibt, wie dieses Amt die Strafverfolgung gemäss VStrR durchführt. Dabei werden verschiedene Problematiken im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren, der Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie der Kompetenz des BFE behandelt.
Heilmittelgesetzexperte Matthias Stacchetti wiederum beschreibt den komplexen Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Zusammenspiel mit dem Verwaltungsstrafgesetz. Er betont etwa die notwendige Berücksichtigung der zahlreichen Akteure, die bei der Durchsetzung mitwirken, sowie den transnationalen Aspekt des Medikamentenmarktes. Darüber hinaus untersucht er die heikle Koordination zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren im Hinblick auf das nemo tenetur-Prinzip.
Schliesslich betrachtet Strafverteidigerin Miriam Mazou einige ausgewählte Besonderheiten des Verfahrens nach VStrR in Bezug auf die EMRK und im Vergleich zu den Regeln der StPO. Insbesondere geht es um die Frage der Verteidigung der ersten Stunde und um Beschränkungen der Kommunikation zwischen dem Verhafteten und seinem Anwalt, aber auch um Fragen der Fristen und der Akteneinsicht.
Ich danke den Autorinnen und Autoren und dem Jusletter-Team von Weblaw für die fruchtbare Zusammenarbeit und wünsche Ihnen eine spannende Lektüre!
Prof. Nadja Capus
Universität Neuenburg
In eigener Sache: Jusletter geht in die Sommerpause. Heute erscheint die letzte Ausgabe vor den Sommerferien. Jusletter startet wieder am 12. August 2019.
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Abstract
Der Beitrag untersucht zunächst das immer wiederkehrende Argument, dass die Verwaltungsbehörden in bestimmten Bereichen den Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörde vorzuziehen sind, und empfiehlt, vor der Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) eine empirische Analyse der Umsetzung des Verwaltungsstrafrechts durch die verschiedenen Verwaltungsbehörden durchzuführen. In einem zweiten Schritt wird eine weitere herkömmliche Perspektive – das Verwaltungsrecht gleiche sich zunehmend dem Strafrecht an – in dem Sinne umgekehrt und die zunehmende Übernahme von Verwaltungsaspekten in das Strafrecht untersucht.
Abstract
Die Autorin analysiert die Rechtmässigkeit des Mechanismus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) im Hinblick auf allgemeine Rechtsgrundsätze und grundlegende Verfahrensgarantien. Ausserdem untersucht die Autorin die Grundlagen, die zur Einführung dieser Bestimmung geführt haben, und fragt, ob der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers respektiert wurde. (as)
Abstract
Der Autor untersucht in seinem Beitrag, nachdem er kurz auf die Bedeutung des Verwaltungsstrafrechts in der schweizerischen Rechtsordnung eingegangen ist, das Verhältnis zwischen dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) und der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). In diesem Zusammenhang veranschaulicht der Autor insbesondere die Prüfung der Anklage nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und die Herausforderungen für die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. (as)
Abstract
In ihrem Beitrag stellt die Autorin die Umsetzung des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes durch das Bundesamt für Energie vor. Insbesondere werden mehrere Problematiken hervorgehoben, die im Falle einer Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht angesprochen werden müssten. (as)
Abstract
Der Autor zeigt in seinem Beitrag die Umsetzung des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes bei der Bekämpfung der Arzneimittelkriminalität auf. Dabei werden die Anpassungen des materiellen und prozessualen Rechts im Rahmen der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen dargelegt, um den spezifischen Bedürfnissen in diesem Bereich am besten gerecht zu werden. Darüber hinaus identifiziert und behandelt der Autor einige noch offene Fragen, die bei späteren Revisionen berücksichtigt werden müssen, namentlich derjenigen, die für das Verwaltungsstrafrechtsgesetz wünschenswert sind. (as)
Abstract
Die Autorin betrachtet einige ausgewählte Besonderheiten des Verfahrens nach VStrR in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und im Vergleich zu den Regeln der Strafprozessordnung (StPO). Insbesondere widmet sich die Autorin der Verteidigung der ersten Stunde und der Beschränkungen der Kommunikation zwischen inhaftierten Personen und deren Anwälten. Weiter geht die Autorin auf einige Fragen bezüglich Fristen ein sowie auf die Problematik der Akteneinsicht. (jb)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht ist in einem Leiturteil zum Schluss gelangt, dass ein Töffli zur Kategorie Motorfahrzeug gehört. Grund für die Beschäftigung mit dieser Frage gab ein Waadtländer Mopedfahrer, den das Kantonsgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte. (Urteil 6B_451/2019)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht stützt die Verurteilung eines Skyguide-Fluglotsen wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs. Damit ist in der Schweiz erstmals die Verurteilung eines Fluglotsen bestätigt worden. (Urteil 6B_1220/2018)
Abstract
BGer – Der ehemalige Hauptaktionär und ein früherer Mitaktionär einer Bank haben keinen Anspruch auf Schadenersatz von der Eidgenossenschaft für den behaupteten Wertverlust ihrer Aktien durch das von ihnen geltend gemachte widerrechtliche Handeln der Bundesanwaltschaft und der Bankenaufsicht. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die von diesem angeordnete teilweise Überweisung des Schadenersatzbegehrens an das Bundesstrafgericht hebt das Bundesgericht auf. (Urteil 2C_809/2018)
Abstract
BGer – Die Stadt Schaffhausen durfte einen Hauseigentümer nicht von der Pflicht der öffentlichen Auflage befreien. Der Hauseigentümer wollte in seinem Haus, das in der Nähe eines denkmalgeschützten Quartiers liegt, ein Dachfenster einbauen. Das Bundesgericht hat der Beschwerde zweier Nachbarn stattgegeben. (Urteil 1C_5/2019) (jb)
Abstract
BVGer – Drei Eishockey-Fans beantragten die Streichung ihrer Daten im Hooligan-Register (Hoogan), solange die strafrechtlichen Verfahren gegen sie nicht abgeschlossen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begehren abgewiesen. (Urteile A-388/2018, A-1087/2018, A-1091/2018)
Abstract
Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking werden in Zukunft besser geschützt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Juli 2019 entsprechende Änderungen im Zivil- und Strafrecht auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Die Bestimmung über die elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Rayon- oder Kontaktverboten tritt erst auf den 1. Januar 2022 in Kraft, um den Kantonen genügend Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen einzuräumen.
Abstract
Die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommission (WEKO) hat die Untersuchung gegenüber den Banken Lloyds und Rabobank betreffend Yen-Zinsderivate basierend auf Yen LIBOR mit einer einvernehmlichen Regelung und Bussen abgeschlossen.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Mai 2019 bis und mit 16. Juni 2019 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Mitteilung bzw. Besprechung in Jusletter und im dRSK wiedergegeben.
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