| Markus Schefer |
| Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Basel Redaktor Jusletter |
Abstract
Der Beitrag gibt einige kurze Hinweise auf die historische Entwicklung der Diskussion über die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz und fasst einige der Kernthesen der weiteren Beiträge in der Schwerpunkt-Ausgabe «Verfassungsgerichtsbarkeit» kurz zusammen.
Abstract
Das Anliegen zweier parlamentarischer Initiativen, welche eine Überprüfbarkeit von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit beabsichtigen, ist in Form einer beantragten Aufhebung von Art. 190 BV seitens der nationalrätlichen Rechtskommission zuhanden der Bundesversammlung verabschiedet. Was aus rechtstheoretischer Sicht als logisch erscheint, ist auf der politischen Bühne nach wie vor äusserst umstritten.
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Die für den Schweizerischen Juristenverein im letzten Jahr verfassten Referate von Maya Hertig Randall und Hansjörg Seiler enthalten eine Prüfung fast sämtlicher Argumente, die in der Schweiz für oder gegen einen Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit vorgebracht werden. Der Verfasser analysiert die beiden Berichte und stellt seine eigene Ansicht dar. Er ist der Auffassung, dass Art. 190 BV ersatzlos aufgehoben werden sollte.
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Verfassungsgerichsbarkeit ist meist die institutionelle Antwort auf eine revolutionäre Situation. Länder mit einer kontinuierlichen demokratischen Entwicklung haben in der Regel keine ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit. Der Autor macht die Problematik am Beispiel des Schwangerschaftsabbruchs deutlich.
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Der Autor nimmt die neulich erschienene Schrift «Verfassungsgerichtsbarkeit» des früheren Bundesgerichtspräsidenten Martin Schubarth zum Anlass für zwei grundsätzliche Überlegungen zur Debatte über den Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit. Er weist zum einen auf die Komplexität des Rechtsstaatsbegriffs und seine Offenheit für neue Postulate hin. Zum anderen setzt er sich mit Schubarths Kritik an der Staatsrechtswissenschaft auseinander, welche in der Debatte einseitig zu Gunsten des Ausbaus Partei ergreife.
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Ist es gerechtfertigt Art. 190 BV aufzuheben? Die Praxis der gerichtlichen Überprüfung in den Vereinigten Staaten beweist, dass die verfassungsrechtliche Überprüfung nur dann wirksam ist, wenn die Justiz über ein höherrangiges Gesetz entscheidet, das schwer zu revidieren ist. Die europäischen Staaten erfüllen diese doppelte Bedingung bereits durch die EMRK. Es ist deshalb wünschenswert, dass die Schweiz auf nationaler Ebene einen solchen Mechanismus verabschiedet; die Aufhebung von Art. 190 BV ist notwendig, aber nicht ausreichend für diesen Zweck. (sk)
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Die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen und Völkerrecht aufgrund der Bestimmung in Art. 190 BV ist in der schweizerischen Staatsrechtslehre ein Dauerbrenner. Auch auf dem politischen Parkett gehen die Meinungen über diese Regelung weit auseinander; zwei parlamentarische Initiativen jüngeren Datums fordern die Aufhebung bzw. Relativierung des entsprechenden Verfassungsartikels. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen des jetzigen Systems und zeigt anhand des Berichts und Vorentwurfs der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. Februar 2011 auf, wie die Verfassungsgerichtsbarkeit konkret ausgestaltet werden kann.
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Der Beitrag verfolgt vier Ziele: Er möchte zeigen, dass das zentrale Thema der «Verfassungsgerichtsbarkeit» in der Realität ein Problem der staatsvertraglichen Gerichtsbarkeit darstellt und hervorheben, dass das Thema eigentlich politischer und weniger rechtlicher Natur ist. Er schlägt für die Normen der BV eine begrenzte staatsvertragliche Gerichtsbarkeit vor, die von der Schubert-Praxis inspiriert ist. Letztlich weist der Beitrag auf die grösseren verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten hin, die eine absolute staatsvertragliche Gerichtsbarkeit mit sich bringen würde, falls nicht gleichzeitig eine Verfassungsänderung erfolgt. (sk)
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Präventive Rechtskontrolle «verfolgt das Ziel, bei der Entstehung von Rechtsnormen dafür zu sorgen, dass diese im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht und dem Völkerrecht stehen und sich optimal in die bereits bestehende Rechtsordnung einfügen». Diese Kontrolle wird einem Bericht des Bundesrates zufolge in erster Linie durch das Bundesamt für Justiz ausgeübt. Sie trägt dazu bei, die fehlende repressive Kontrolle der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen zu kompensieren und versucht, einen friedlichen Konstitutionalismus zu etablieren statt Gesetzgeber und Richter gegeneinander aufzubringen. (sk)
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BGer – Ein Insasse der Strafanstalt Pöschwies aus der Neonazi- und Hooligan-Szene darf keine gewaltverherrlichenden Lieder hören. Laut Bundesgericht hat ihm die Anstaltsleitung die Bestellung von vier CDs deutscher Pagan-Metal-Bands zu Recht verwehrt. (Urteil 6B_511/2011)
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BGer – Taxifahrer in Lausanne haben sich gegen eine monatliche Gebühr für die Nutzung des «Taxiphones» gewehrt. Das Bundesgericht hält die Gebühr ebenfalls für zu hoch. (Urteile 2C_116, 117, 118/2011) (sk)
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BGer – Der Schweizer Obstverband ist mit seiner Beschwerde im Zusammenhang mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip auch vor Bundesgericht erfolglos geblieben. Der Verband hatte sich gegen die Zulassungsbewilligung für dänischen Cider mit 85 Prozent Wasseranteil zur Wehr gesetzt. (Urteil 2C_348/ 2011)
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BVGer – Die Eidgenossenschaft muss einen Polizisten für den schweren Unfall entschädigen, den er bei einem Kletterkurs unter Leitung von Gebirgsspezialisten der Armee erlitten hat. Das Bundesgericht hat dem invaliden Mann und seinen Angehörigen Recht gegeben. (Urteil A-1432/2011)
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BStGer – 30’200 Franken für Verteidigungskosten und 3’000 Franken Genugtuung an einen Zürcher Hells Angel sind laut Bundesstrafgericht genug, um ihn nach der Einstellung des Verfahrens der Bundesanwaltschaft zu entschädigen. Das Gericht hat seine höheren Forderungen abgewiesen. (Urteil BB.2011.32)
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BStGer – Das Bundesstrafgericht bestätigte die Beschlagnahme von 17'410 Franken nach einer Polizeirazzia in einer Spielhölle im Kanton Waadt. Der betroffene Betreiber eines Snack-Shops bestreitet eine Verletzung des Gesetzes über Glücksspiele und Spielbanken. (Urteil BV.2011.16) (sk)
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. September 2011 die Botschaft zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet. Das geltende Gesetz ist über hundert Jahre alt und genügt den heutigen Anforderungen des modernen Versicherungsmarktes nicht mehr.
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Der Bundesrat hat am 7. September 2011 den Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes zur Kenntnis genommen und Grundsatzentscheide für das weitere Vorgehen gefällt.
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Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) erachtet es als vordringliches Anliegen einer Regierungsreform, den Bundesrat als Kollegialbehörde zu stärken. Verschiedene Anpassungen auf Gesetzesebene können dazu beitragen, dem Kollegialprinzip mehr Gewicht zu verschaffen. Dazu gehören auch verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Bundeskanzlei.
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Im Hinblick auf die ausserordentliche Session des Ständerats zur Energiefrage hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) die Vorberatung aller traktandierten Vorstösse vorgenommen. Neben der Atomfrage wurden die Themen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Stromnetze behandelt.
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Im Ständerat stösst das Massnahmenpaket des Bundesrats gegen die negativen Folgen des starken Frankens auf positives Echo: Anders als ihre nationalrätliche Schwesterkommission hat die Finanzkommission des Ständerats (FK-S) am 7. September 2011 dem 870-Millionen-Paket zugestimmt.
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Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) hat die Detailberatung zum Präventionsgesetz aufgenommen. Sie unterstützt eine parlamentarische Initiative für eine Prämienbefreiung der Kinder in der Krankenversicherung. Weiter will sie den Einkauf in die zweite Säule von Selbständigerwerbenden nach der Erwerbsaufgabe ermöglichen.
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Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) besteht auf die Verankerung der Grundversorgung in der Verfassung. Die Kommission hat einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben.
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Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juli 2011 bis und mit 16. August 2011 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.
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